Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 22.06.2009, Az.: L 7 AS 266/09 B ER
Sanktionsereignis i.R.e. wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als selbstständiger Absenkungstatbestand; Bestandskraft des ersten Sanktionsbescheides i.R.e. abgestuften Sanktionssystems; Entgegenstehen der Bestandskraft eines weiteren Sanktionsbescheides gegen die gerichtliche Überprüfung anlässlich eines Klageverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 22.06.2009
- Aktenzeichen
- L 7 AS 266/09 B ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 18030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2009:0622.L7AS266.09B.ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 03.02.2009 - AZ: S 21 AS 2/09 ER
Rechtsgrundlagen
- § 31 Abs. 3 SGB II
- § 39 SGB II
- § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG
- § 86b Abs. 2 SGG
Fundstellen
- NZS 2010, 230-232
- info also 2009, 274-276
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 03. Februar 2009 geändert
Die aufschiebende Wirkung der vor dem Sozialgericht Braunschweig anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2009 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin ein Fünftel ihrer außergerichtlichen notwendigen Kosten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtschutzes gegen Sanktionsbescheide der Antragsgegnerin gemäß § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01. November 2008 bis zum 28. Februar 2009.
Die 1966 geborene Antragstellerin steht im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Ihr wurde zuletzt nach Beendigung der Umschulung ab 01. August bis zum 31. Dezember 2008 eine Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes inklusive Mehrbedarfe in Höhe von 368,98 EUR sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 172,96 EUR monatlich bewilligt. Am 12. August 2008 erhielt die Klägerin ein Arbeitsangebot für eine Tätigkeit als Bürokauffrau bei der Fa. C., D., bei der sie sich nicht vorgestellt hat. Daraufhin stellte die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung mit dem Sanktionsbescheid vom 26. September 2008 und Widerspruchsbescheid vom 10. November 2008 die Absenkung des Arbeitslosengeldes (Alg) II vom 01. November 2008 bis zum 31. Januar 2009 um 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung in Höhe von 105,00 EUR monatlich fest. Mit Änderungsbescheid vom 26. September 2008 setzte die Antragsgegnerin die Absenkung für die Monate November und Dezember 2008 leistungsmäßig um.
Die Antragsgegnerin unterbreitete zusätzlich am 12. August 2008 einen weiteren Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Bürokauffrau bei der Fa. E., D ... Auf diese Stelle bewarb sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. August 2008. Nach Angaben des potentiellen Arbeitgebers konnte die Bewerbung jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, weil das Bewerberverfahren bereits abgeschlossen war. Zu dem Sachverhalt wurde die Antragstellerin durch Schreiben vom 25. September 2008 angehört. Mit Sanktionsbescheid vom 18. November 2008 stellte die Antragsgegnerin fest, dass infolge dieses vereitelten Arbeitsangebotes das Alg II in der Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2009 um 60 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung in Höhe von 211,00 EUR monatlich abgesenkt werde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 2009 als unbegründet zurück. Mit Bewilligungsbescheid vom 11. Dezember 2008 setzte die Antragsgegnerin die Absenkung von Alg II von 211,00 EUR monatlich aus dem Sanktionsbescheid vom 18. November 2008 für die Zeit vom 01. Januar bis 28. Februar 2009 leitungsmäßig um. Am 30. Januar 2009 hat die Klägerin ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig eingeleitet.
Bereits mit Schreiben vom 31. Dezember 2008, am 02. Januar 2009 eingegangen, beantragte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung der ungekürzten vollen Leistung ab Oktober 2008. Sie hat vorgetragen, im Monat August 2008 habe sie in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten gestanden und viele Kleinigkeiten im Zusammenhang mit dem Schulbeginn ihrer Kinder klären müssen. Es komme hinzu, dass sie im Umgang mit einem direkten Bewerbungsangebot unerfahren gewesen sei und von der Arbeitsberatung keine konkreten Hinweise erhalten habe, wie und in welcher Form sie sich zu bewerben habe. Schließlich sei ihr Handy gesperrt worden, so dass sie sich auch nicht telefonisch habe mit den Firmen in Verbindung setzen können.
Das SG hat mit Beschluss vom 03. Februar 2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine Überprüfung des Sanktionsbescheides vom 26. September 2008 sei nicht möglich, da dieser bestandskräftig geworden sei. Der weitere Sanktionsbescheid vom 18. November 2008 sei rechtmäßig. Soweit die Antragstellerin vorgetragen habe, ihr Handy und ihr PC hätten zum damaligen Zeitpunkt nicht funktioniert, stelle dies keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten dar. Zum einen hätte die Antragstellerin sofort bei Aushändigung des Vermittlungsvorschlages ihre persönlichen Ansprechpartner unterrichten können, zum anderen hätte sie anderweitige Möglichkeiten für die Erstellung der Bewerbung, z.B. bei der Antragsgegnerin oder bei Freunden und Bekannten, nutzen können. Auch eine handschriftliche Bewerbung sei von der Antragstellerin nicht eingereicht worden, obwohl sie gewusst habe, dass sie sich auf die Stelle umgehend habe bewerben müssen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 19. Februar 2009 Beschwerde eingelegt, die sie trotz wiederholter Aufforderungen durch das Landessozialgericht (LSG) nicht begründet hat.
II.
a)
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet und führt zur Änderung des sozialgerichtlichen Beschlusses. Bezüglich des Sanktionsbescheides vom 18. November 2008 ist die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage anzuordnen, soweit die Antragsgegnerin im laufenden Bewilligungsstatus für den Monat Dezember 2008 Alg II in Höhe von 211,00 EUR abgesenkt hat. Darüber hinaus bleibt das Begehren der Antragstellerin auf Eilrechtschutz erfolglos, so dass im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen ist.
b)
Das SG hat richtig hervorgehoben, dass verfahrenrechtlich zwei Leistungszeiträume zu unterscheiden sind. Für den Leistungszeitraum vom 01. November bis zum 31. Dezember 2008 lag eine Leistungsbewilligung vor, die durch den Erlass des Absenkungsbescheides vom 26. September 2008 nebst Änderungsbescheid vom gleichen Tage sowie durch den weiteren Absenkungsbescheid vom 18. November 2008 (der entsprechende Änderungsbescheid für Dezember 2008 ist hier nicht bekannt) teilweise aufgehoben wurde. Da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Korrekturbescheide keine aufschiebende Wirkung haben (§ 39 SGB II), richtet sich der gerichtliche einstweilige Rechtschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Darüber entscheidet das Gericht aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse der Behörde und dem Interesse des belasteten Leistungsempfängers auf Sicherstellung seiner Lebensgrundlage. Auf eine Eilbedürftigkeit dieses Rechtschutzbegehrens kommt es dabei nicht an (ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. Beschluss vom 10.04.2008 - L 7 AS 146/08 ER -).
Anders verhält es sich für den Leistungszeitraum vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2009. Diesbezüglich lag bei Erlass des Absenkungsbescheides noch keine Bewilligungsentscheidung der Beklagten vor. Vielmehr hat sie die verfügte Absenkung von 210,00 EUR monatlich ab Januar 2009 mit erstmaligem Bewilligungsbescheid vom 11. Dezember 2008 umgesetzt. Diese Entscheidung muss im Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage angegriffen werden. Der vorläufige Rechtschutz richtet sich dann nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Erforderlich ist dafür neben dem Anordnungsanspruch (die voraussichtliche Rechtswidrigkeit des Absenkungsbescheides) auch ein Anordnungsgrund, nämlich eine besondere Eilbedürftigkeit für die begehrte Regelung, weil ansonsten wesentliche nicht mehr heilbare Nachteile eintreten würden.
c)
Das SG hat festgestellt, dass der Sanktionsbescheid vom 26. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2008 bezüglich des Absenkungszeitraums vom 01. November 2008 bis zum 31. Januar 2009 bestandskräftig geworden und somit gerichtlich nicht mehr überprüfbar sei. Dieser Feststellung ist die Antragstellerin, die trotz mehrmaliger gerichtlicher Aufforderung ihr Rechtsmittel nicht begründet hat, nicht entgegengetreten. Dem Senat ist folglich nicht bekannt, aus welchen Gründen die Antragstellerin sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet. Ohne ihre prozessuale Mitwirkung ist jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit zu ermitteln, ob sie auch diesen ersten Sanktionsbescheid vom 26. September 2008 angreifen will. Zwar hat sie in der Antragsschrift die ungekürzte volle Leistungszahlung ab Oktober 2008 beantragt. Die Antragsgegnerin hat aber eine Leistungskürzung erst ab November 2008 veranlasst. Auch bezieht sich die Antragstellerin in der Antragschrift auf die Begründung ihres Widerspruchs vom 30. Dezember 2008, der sich offensichtlich nur gegen den zweiten Sanktionsbescheid vom 18. November 2008 richtet. Für die Belange des einstweiligen Rechtschutzverfahrens muss der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte von der Richtigkeit der Feststellung durch das SG ausgehen, dass in diesem Verfahren eine inhaltliche Überprüfung des Sanktionsbescheides vom 26. September 2008 nicht erfolgen könne, so dass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels kein Raum besteht.
Für das Hauptsacheverfahren gibt der Senat jedoch zu bedenken, dass im Rahmen eines abgestuften Sanktionssystems die Bestandskraft des ersten Sanktionsbescheides einer gerichtlichen Überprüfung anlässlich eines Klageverfahrens gegen den weiteren Sanktionsbescheid nicht entgegen steht, wenn der Antragsteller in diesem weiteren Klageverfahren geltend macht, dass bereits die erste Sanktion unberechtigt war. Darin ist nämlich nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur vergleichbaren Rechtslage im Sperrzeitenrecht ein Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu sehen, den das Gericht auch ohne Verwaltungsentscheidung aufgreifen muss; eine Ergänzung des angefochtenen Bescheides oder der Erhebung einer Untätigkeitsklage bedarf es in diesen Fällen nicht (BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 23). An einer Überprüfung des ersten Sanktionsbescheids ist das SG folglich nicht gehindert, wenn sich die Antragstellerin in dem hier nicht näher bekannten Klageverfahren in diesem Sinne eingelassen hat.
Sollte gleichwohl ein Sanktions- und Absenkungstatbestand eingetreten sein, muss das Gericht feststellen, wann der Sanktionsbescheid vom 26. September 2008 der Antragstellerin bekannt gegeben worden ist. Ist dies nämlich noch im September 2008 der Fall gewesen (was anzunehmen ist), dann beginnt der Absenkungszeitraum ab 01. Oktober 2008 (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen , 31.07.2007 - L 8 AS 605/06 ER -). Es steht nämlich dem Grundsicherungsträger nicht frei, den Absenkungszeitraum nach freiem Belieben festzusetzen (LSG Niedersachsen-Bremen , vom 19.10.2007 - L 7 AS 646/07 ER ; Verwaltungsgericht Bremen, 18.12.2008 - S 8 K 691/06 -).
d)
Der Sanktionsbescheid vom 18. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2009 bezüglich des Absenkungszeitraums vom 01. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2009 ist rechtswidrig.
Das Sanktionsereignis bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 3 SGB II stellt einen selbstständigen Absenkungstatbestand dar, so dass sämtliche Elemente dieses neuen Sanktionsereignisses vorliegen müssen. Erforderlich ist insbesondere, dass der Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nach Eintritt eines ersten Sanktions- und Absenkungstatbestandes, der anders als die Sperrzeit im Arbeitsförderungsrecht erst durch einen förmlichen Bescheid seine konstitutive Wirkung erlangt, erneut gegen eine Verpflichtung aus § 31 Abs. 1 oder 2 SGB II verstoßen haben muss (LSG Berlin-Brandenburg vom 12.10.2007 - L 14 AS 1550/07 ER -; LSG Baden-Württemberg vom 03.01.2008 - L 12 AS 5001/07 ER B -; LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2008 - L 7 B 252/08 AS -; anderer Ansicht: LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 09.01.2009 - L 8 AS 59/06 -, allerdings mit Hinweis auf eine Regelung im § 144 SGB III, die tendenziell eher für die hier vertretene Auffassung spricht). Bereits der Begriff der wiederholten Pflichtverletzung bringt zum Ausdruck, dass nur solche Pflichtverletzungen sanktionsbewährt sind, die zeitlich nach einer vorhergehenden Sanktionsfeststellung auf der ersten Stufe erfolgt sind. Dies trägt der erzieherischen Funktion einer stufenweisen Sanktionssteigerung, ein trotz bereits erfolgter Sanktion erneut eingetretenes Fehlverhalten verschärft zu sanktionieren, Rechnung. Eine andere Auslegung des Begriffs der wiederholten Pflichtverletzung würde die Sanktionsnorm auf eine reine Strafvorschrift degradieren, die mit Sinn und Zweck des § 31 SGB II (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 61, abgedruckt in Hauck/Noftz, SGB II-Kommentar, M 010 S. 115 f.) nicht in Übereinstimmung steht.
Diese Voraussetzungen sind hier bereits nach Aktenlage nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat für die wiederholte Pflichtverletzung ein Sanktionsereignis vom 25. August 2008 zugrunde gelegt. An diesem Tage hat die Antragstellerin nach Angaben der Antragsgegnerin ihre Bewerbung verspätet abgeschickt und somit die Arbeitsaufnahme vereitelt. Der erste maßgebliche Sanktionsbescheid mit einer Absenkung um 30 vom Hundert gemäß § 31 Abs. 1 SGB II ist aber erst am 26. September 2008 ergangen und konnte auf früher eingetretene Pflichtverletzungen keinen Einfluss haben.
e)
Ergeben sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ernstliche Zweifel, hat in der Regel das Vollzugsinteresse der Behörde zurückzutreten. Soweit die Antragsgegnerin mit dem Sanktionsbescheid vom 18. November 2008 (ein Änderungsbescheid ist hier unbekannt) eine Leistungskorrektur für den Monat Dezember 2008 über einen Absenkungsbetrag von 211,00 EUR vornehmen will, ist die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen.
Anders verhält es sich für die begehrte einstweilige Regelung bezüglich der Absenkung in den Monaten Januar und Februar 2009. In den sogenannten Vornahmesachen gemäß § 86b Abs. 2 SGG ist nicht nur eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für den materiell-rechtlichen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, erforderlich. Hinzukommen muss für ein gerichtliches Tätigwerden eine besondere Eilbedürftigkeit, so dass dem Antragsteller ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Bei einem Streit um Grundsicherungsleistungen bejaht der Senat fast ausnahmslos einen Anordnungsgrund, weil in aller Regel anzunehmen ist, dass gerade diese Leistungen dazu bestimmt sind, den Lebensunterhalt und damit ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten. Eine Ausnahme von diesem Regelfall ist jedoch in den Fällen angebracht, in denen der Antragsteller sich überhaupt nicht um den Fortgang des Eilrechtschutzes kümmert. In dieser seltenen Fallgestaltung widerlegt der Antragsteller nämlich durch sein Verhalten die vom Senat unterstellte Annahme, dass Grundsicherungsleistungen immer eilbedürftig sind. So verhält es sich hier. Die Antragstellerin hat am 19. Februar 2009 Beschwerde eingelegt und eine Begründung in Aussicht gestellt. Das ist bis heute nicht erfolgt. Der Senat hat dreimal vergeblich um Erledigung gebeten, ohne dass nur eine Äußerung erfolgt wäre, wie sich die Antragstellerin das weitere Vorgehen vorstellt. Bei dieser Sachlage hat sie die besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Regelung über den Leistungsbezug für die Monate Januar und Februar 2009 nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Antragsgegnerin hat im Umfang ihres Unterliegens die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).