Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 15.06.2009, Az.: L 13 AS 106/09 B ER

Versagung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen der Berücksichtigung eines Erbes als Einkommen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
15.06.2009
Aktenzeichen
L 13 AS 106/09 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 15739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2009:0615.L13AS106.09B.ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 06.03.2009 - AZ: S 28 AS 103/09 ER

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 6. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Bezug von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch die Antragsteller eine Erbschaft der Antragstellerin zu 2. als Einkommen - und gegebenenfalls für welchen Zeitraum - oder als Vermögen zu berücksichtigen oder als anrechnungsfrei anzusehen ist.

2

Der im März 1950 geborene Antragsteller zu 1. und die im Juli 1957 geborene Antragstellerin zu 2. sind seit Juli 1978 verheiratet. Der Antragsteller zu 1. ist von Beruf Kraftfahrer; er hat nach dem Verlust des Arbeitsplatzes Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten; dieser Anspruch auf Alg I war mit dem 17. August 2007 erschöpft. Die Antragsteller bewohnen ein ca. 75 qm Wohnfläche umfassendes Haus auf einem Grundstück zur Größe von 196 qm, welches seit 1992 in dem Eigentum des Antragstellers zu 1. steht. Neben geringfügigen Zinsbelastungen, der Grundsteuer, Gebühren für Abfall, Abwasser und Schornsteinfeger sowie Versicherungen zahlen sie monatlich einen Betrag von 179,00 EUR für den Bezug von Gas an das örtliche Energieversorgungsunternehmen; die Heizung und Warmwasserbereitung erfolgt mittels Gas.

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Auf den Antrag der Antragsteller vom 10. Juli 2007 gewährte ihnen die Antragsgegnerin mit Wirkung ab dem 1. August 2007 laufende Leistungen nach dem SGB II in wechselnder Höhe, wobei in den jeweiligen Berechnungen ein Einkommen des Antragstellers zu 1. aus einer Nebentätigkeit als Aushilfskraftfahrer berücksichtigt wurde (Bewilligungsbescheid vom 10. Oktober 2007, Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2008 und Änderungsbescheid vom 20. Mai 2008). Auf den Fortzahlungsantrag der Antragsteller vom 19. Juni 2008 bewilligte ihnen die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Juni 2008 für den August 2008 Leistungen i. H. v. 929,24 EUR und für die Zeit von September 2008 bis Januar 2009 monatliche Leistungen i. H. v. 899,24 EUR.

4

Die Eltern der Antragstellerin zu 2. waren Eigentümer eines kleineren Hausgrundstücks. Die Mutter der Antragstellerin zu 2. verstarb im Juni 2005; ihr Vater verstarb im April 2008. Sie wurden von ihren sechs Kindern - darunter die Antragstellerin zu 2. - beerbt, die das Hausgrundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Oktober 2008 zu einem Verkaufspreis von etwa 61.000,00 EUR veräußerten. Im Hinblick auf den Miterbenanteil der Antragstellerin zu 2. ging auf das Konto der Antragsteller am 5. Dezember 2008 ein Betrag von 3.000,00 EUR und am 19. Dezember 2008 ein Betrag von 6.724,22 EUR als Anteil am Veräußerungserlös ein. Im Hinblick auf den erwarteten Zufluss bestellten die Antragsteller im September 2008 eine neue Kücheneinrichtung und erwarben in der Folgezeit bis zum Dezember 2008 verschiedene Einrichtungsgegenstände; außerdem gaben sie nach ihrem späteren Vorbringen etwa 3.500,00 EUR für die Renovierung der Heizungsanlage in ihrem Haus aus, die durch Nachbarschaftshilfe erfolgt sein soll.

5

Aufmerksam geworden durch einen anonymen Hinweis erkundigten sich Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei den Antragstellern über die eingetretene Erbschaft, deren Verwendung von den Antragstellern mündlich am 5. Februar 2009 unter Vorlage des notariellen Kaufvertrags und der Kontobelege über Zu- und Abflüsse vorgetragen wurde.

6

Nachdem die Antragsteller unter dem 19. Dezember 2008 einen Antrag auf Fortzahlung der laufenden Leistungen ab dem Februar 2009 gestellt und mit Schreiben vom 9. Februar 2009 die Auszahlung eines Vorschusses beantragt hatten, änderte die Antragsgegnerin mit zwei Bescheiden vom 12. Februar 2009 ihren Bewilligungsbescheid vom 24. Juni 2008 für den Januar 2009 und bewilligte für den Zeitraum vom Februar bis zum Juli 2009 monatliche Leistungen i. H. v. 150,24 EUR. Bei der Bewilligung der Leistungen berücksichtigte die Antragsgegnerin neben den monatlichen Einkünften des Antragstellers zu 1. aus seiner Nebentätigkeit die zugeflossene Erbschaft i. H. v. 9.724,22 EUR und verteilte diesen Betrag auf 12 Monate. Dagegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 18. Februar 2009 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. März 2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen haben die Antragsteller Klagen zum Sozialgericht (SG) Stade erhoben, die dort unter den Aktenzeichen S 28 AS 204 und 205/09 anhängig sind.

7

Bereits am 18. Februar 2009 hatten sich die Antragsteller an das SG Stade mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Sie haben geltend gemacht: Zu Unrecht betrachte die Antragsgegnerin den Zufluss aus der Erbschaft der Antragstellerin zu 2. nach ihrem verstorbenen Vater als Einkommen. Vielmehr handele es sich dabei um Vermögen, das unterhalb der maßgeblichen Vermögensfreigrenze liege.

8

Mit Beschluss vom 6. März 2009 hat das SG Stade den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es schon an einem Anordnungsgrund fehle, weil den Antragstellern aufgrund des Geldzuflusses von etwa 9.720,00 EUR im Dezember 2008 ausreichende Mittel zur Verfügung stünden, um einer Notlage zu begegnen, so dass die begehrte Anordnung nicht dringlich nötig sei. Allerdings käme es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Gelder im Dezember 2008 an, sondern der Miteigentumsanteil am Grundstück der verstorbenen Eltern der Antragstellerin zu 2. sei bereits zum Zeitpunkt des Erbfalles als Einnahme in Geldeswert anzusehen. Der Beschluss wurde den Antragstellern am 10. März 2009 zugestellt.

9

Dagegen führen sie am 13. März 2009 Beschwerde. Sie machen geltend: Im Hinblick auf die zu erwartende Erbschaft hätten sie in der Zeit von Oktober bis Dezember 2009 den Gesamtbetrag von etwa 9.720,00 EUR im Wesentlichen für die Anschaffungen einer Kücheneinrichtung, verschiedene Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie die Erneuerung der Heizungsanlage in ihrem Haus ausgegeben, so dass entgegen der Ansicht des SG Stade diese Gelder nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen würden. Ein Anordnungsgrund sei daher nach wie vor gegeben. Außerdem sei der Miteigentumsanteil der Antragstellerin zu 2. in der zunächst ungeteilten Erbengemeinschaft als Vermögen anzusehen, das dann lediglich bei der Veräußerung des Grundstücks in einen anteiligen Geldbetrag umgewandelt worden sei.

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Im Hinblick auf den geltend gemachten Verbrauch des Einkommenszuflusses aus dem September 2008 und die dazu von den Antragstellern vorgelegten Quittungen und Unterlagen änderte die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 12. Februar 2009 durch Änderungsbescheid vom 23. April 2009 und bewilligte ihnen für den Zeitraum von Mai bis Juli 2009 monatliche Leistungen i. H. v. 899,24 EUR. Dabei berücksichtigte die Antragsgegnerin die Regelsätze und die Kosten für den Unterhalt des Hauses sowie auf der Einnahmeseite die Einkünfte des Antragstellers zu 1. aus der kleineren Nebentätigkeit.

11

Insoweit haben die Antragsteller ihr Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab dem Mai 2009 für erledigt erklärt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

13

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

14

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 69, 74 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] m.w.N.).

15

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beschwerde im vorliegenden Fall schon deswegen keinen Erfolg, weil nicht mehr ein Anordnungsgrund gegeben ist. Allerdings tritt der Senat nicht den Erwägungen des SG Stade in dem angefochtenen Beschluss bei, dass der Anordnungsgrund hier deswegen nicht gegeben sei, weil den Antragstellern im Dezember 2008 ein Betrag von etwa 9.720,00 EUR zugeflossen ist. Abgesehen davon, dass dann, wenn man die Verwendung dieses Betrages zum Verbrauch bestimmt ansehen wollte und damit die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung verneinen sollte, es sich aufgedrängt hätte, nach der Verwendung dieses Zuflusses zu fragen, ist im vorliegenden Falle in der Sache gerade die Zuordnung dieses Zuflusses als Einkommen oder Vermögen von ausschlaggebender Bedeutung. Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes ist aber eine Verweisung auf die Verwendung etwa vorhandenen Schonvermögens nicht angebracht (vgl. Wündrich, Vorläufiger Rechtsschutz, in: SGB 2009, 267, 269 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist jedoch die Besonderheit gegeben, dass der zunächst vorhandene Anordnungsgrund dadurch später wieder entfallen ist, in dem die Antragsgegnerin mit dem Änderungsbescheid vom 23. April 2009 den Antragstellern erneut wieder Leistungen ab dem Mai 2009 bewilligt hat. Vorraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber stets, dass der Anordnungsgrund auch im Zeitpunkt der (Beschwerde-) Entscheidung des Gerichts noch fortbestehen muss. Ist die Dringlichkeit während des anhängigen Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entfallen, so ist eine Entscheidung des Gerichts nicht mehr nötig (vgl. Wündrich, a.a.O., Seite 271 m.w.N.).

16

Als selbstständig tragende Erwägung tritt hinzu, dass im vorliegenden Falle auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist. Es ist in der Rechtsprechung nunmehr geklärt, dass ein einmaliger Einkommenszufluss, der während des Bezugszeitraums von laufenden Leistungen nach dem SGB II erfolgt, auch dann, wenn er aus einer Erbschaft herrührt, als Einkommen anzusehen ist; auch ist als geklärt anzusehen, dass der Einkommenszufluss auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Februar 2008 - L 13 AS 237/07 ER - in: FEVS 59, 406 = NZS 2009, 114; Urteil des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 19. Juni 2008 - L 7 AS 663/07 - zit. nach [...]; zur Steuererstattung als Einkommen und Verteilung auf 12 Monate: BSG Urteil vom 30. Dezember 2008 - B 4 AS 29/07 R - in: SGb 2008, 658 = info also 2009, 39). Daher begegnet der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2009 nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens in der Sache keinen durchgreifenden Bedenken. Ob dabei auf den Zeitpunkt des Erbfalls (so: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. November 2008 - L 8 B 298/08 - zit. n. [...]) oder auf den Zufluss "bereiter Mittel" aus der Verwertung der Vermögensgegenstände abzustellen ist, kann für das vorliegende Eilverfahren offen bleiben.

17

Lediglich am Rande sei darauf hingewiesen, dass möglicherweise die Verwendung der Einkünfte zur Schuldentilgung - hier der übernommenen Verpflichtungen aus der Kaufverträgen für Kücheneinrichtungen, Möbel und Handwerkerleistungen im Wege der Nachbarschaftshilfe - bei der Berechnung der Einkünfte ohne Bedeutung sein könnte (vgl. zur Nichtberücksichtigung von ausgeglichenen Verbindlichkeiten: BSG Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - in: info also 2009, 38; Urteil vom 19. Dezember 2008 - B 14/7b AS 10/07 R - in: info also 2009, 88; BSG Urteil vom 30. Dezember 2008 - B 4 AS 29/07 R - a.a.O.). Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang das Urteil des BSG vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 10/04 R angesprochen haben, dürfte diese Entscheidung, die zum Recht der Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III ergangen ist, für den Bereich des SGB II keine Anwendung (mehr) finden. Denn der Einkommensbegriff im SGB II, deren Leistungen aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, ist ein anderer als dieser im SGB III, das in gewisser Weise Leistungen als Lohnersatzfunktion vorsah.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dabei entspricht es nach Ansicht des Senats der Billigkeit, die Kosten ganz den Antragstellern aufzuerlegen, obwohl erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2009 der Anordnungsgrund weggefallen ist. Denn auch in der Sache haben sich die Antragsteller, die den Einkommenszufluss aus der Erbschaft verneinten, nicht durchgesetzt.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).