Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.06.2009, Az.: L 13 SB 62/04

Zuerkennung des Merkzeichens "B1" (Blindheit) nach Maßgabe der in den Anhaltspunkten niedergelegten Maßstäbe durch die Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirates als einer auf besonderer Sachkunde beruhende Ausarbeitung; Zuerkennung des Merkzeichens "B1" bei Leiden an einer sogenannten Rindenblindheit; Ausschluss der Zuerkennung des Merkezeichens "B1" i.R.e. Rindenblindheit bei Vorliegen einer visuellen Agnosie; Berücksichtigung aller Störungen des Sehvermögens bei einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger i.R.d. faktischen Blindheit; Schwerwiegender Defekt des Sehorgans als Anknüpfungspunkt für einen Nachteilsausgleich

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.06.2009
Aktenzeichen
L 13 SB 62/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 33487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2009:0630.L13SB62.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 16.09.2004 - AZ: S 1 SB 291/01

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" (Blindheit).

2

Bei der am 5. August 1999, und zwar schon in der 36. Schwangerschaftswoche geborenen Klägerin wurde nach der Geburt eine Fehlanlage der Iris (Iriskolobom), links mehr als rechts, festgestellt. Außerdem bestand zunächst am linken Auge eine Linsentrübung (cataracta congenita), die am 2. November 1999 in der Augenklinik des Universitätskrankenhauses L. mit einer Linsenabsaugung operativ behandelt wurde. Der Klägerin leidet vor allem an einer schweren Störung ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung, die durch eine seltene angeborene und erblich bedingte Stoffwechselstörung, ein sog. CDG-Syndrom (Congenital Disorders of Glycosyl-Syndrom) verursacht worden ist; das CDG-Syndrom ruft in der Regel mehrfach-schwerwiegende Organveränderungen mit Funktionsstörungen hervor.

3

Am 19. Juni 2000 beantragte die damals noch in M. lebende Klägerin durch ihre sorgeberechtigten Eltern bei dem für sie zuständigen Versorgungsamt in N. die Feststellung von Gesundheitsbeeinträchtigungen und eines entsprechenden Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" (gehbehindert), "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "H" (hilflos) und "B" (Nachweis der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) wegen bei ihr vorliegender körperlicher und geistiger Behinderungen - verursacht durch angeborene Leiden. In dem Verwaltungsverfahren wurden Berichte der Universitätsaugenklinik L. vom 24. November 1999 (über stationäre Krankenhausaufenthalte der Klägerin vom 1. - 8. sowie vom 17. und 18. November 1999), vom 23. Februar 2000 (über eine ambulante Untersuchung am 11. Februar 2000) und vom 27. April 2000 (über einen stationären Aufenthalt vom 25. - 27. April 2000), der Kinderklinik der Städtischen Kliniken O. vom 2. März 2000 (über stationäre Aufenthalte vom 21. - 24. Dezember 1999 sowie vom 27. Dezember 1999 - 5. Januar 2000), vom 17. Februar 2000 (stationärer Aufenthalt vom 12. - 17. Februar 2000) und vom 5. April 2000 (über eine ambulante Behandlung der Klägerin am 14. März 2000), Berichte des Arztes für Kinderheilkunde und Sozialmedizin des Kinderzentrums N. Dr. med. P. vom 25. April und 26. Juni 2000, ein Befundbericht des Arztes Dr. med. Q. aus M. - Eingang beim Versorgungsamt am 12. Juli 2000 - und das Gutachten der Pflegekraft R. des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Niedersachsen zur Pflegebedürftigkeit der Klägerin vom 10. Juli 2000 - in dem Gutachten vom 10. Juli 2000 wurde für die Klägerin ab Mai 2000 eine Pflegebedürftigkeit der Stufe I bejaht - berücksichtigt.

4

Während des Antragsverfahrens stellte die Klägerin am 17. Oktober 2000 - durch ihre Mutter - den Ergänzungsantrag, ihr auch das Merkzeichen "Bl" (Blindheit) zuzuerkennen. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. S. gab zu dem Antrag der Klägerin vom 19. Juni/17. Oktober 2000 unter dem 26. Oktober 2000 eine versorgungsärztliche Stellungnahme ab, in der er wegen der bei der Klägerin vorliegenden Sehminderung und Entwicklungsstörung einen Gesamt-GdB von 100 vorschlug, auch bejahte er die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B" und "H", nicht aber des Merkzeichens "Bl", weil er insoweit zu der Einschätzung kam, bei der Klägerin bestehe zwar der Verdacht auf eine hochgradige Sehbehinderung, möglicherweise sogar auf Blindheit, die Feststellung des Zustandes der Blindheit könne aber noch nicht eindeutig i. S. der gesetzlichen Bestimmungen nachgewiesen werden.

5

Mit Bescheid vom 1. November 2000 stellte das Versorgungsamt N. zu Gunsten der Klägerin fest, sie gehöre zu dem Personenkreis der Schwerbehinderten. Der Gesamt-GdB wurde auf 100 ab dem 1. November 1999 festgestellt, außerdem wurden der Klägerin die Merkzeichen "G", "B" und "H" zuerkannt, die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" wurde aber abgelehnt. Die Klägerin erhob hiergegen - durch ihre Eltern - am 7. November 2000 Widerspruch, den sie damit begründete, der zu ihren Gunsten festgestellte Gesamt-GdB sowie die ihr zuerkannten Merkzeichen "B", "G" und "H" müssten schon seit ihrer Geburt festgestellt werden und nicht erst seit dem 1. November 1999. Außerdem stehe ihr nicht nur das Merkzeichen "aG", sondern auch das Merkzeichen "Bl" zu; denn sie könne nicht gehen, auch habe sich ihr Sehvermögen nicht etwa verbessert.

6

Unter dem 22. Dezember 2000 erließ das Versorgungsamt N. darauf hin einen Ergänzungsbescheid, in dem eine Funktionsbeeinträchtigung "Entwicklungsverzögerung, Sehminderung" festgestellt wurde, und zwar bereits ab dem 5. August 1999, dies galt auch für die Merkzeichen "G", "B" und "H".

7

Nach Einholung eines weiteren Berichtes des Arztes Dr. med. P. von dem Kinderzentrum N. vom 10. Januar 2001 gaben Dr. med. T. am 26. Februar 2001 und die Medizinaldirektorin Dr. med. U. am 19. März 2001 versorgungsärztliche Stellungnahmen ab, in denen die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" befürwortet wurden, aber auch die Auffassung vertreten wurde, bei der Klägerin läge zwar eine ausgeprägte Sehbehinderung bei angeborener Fehlbildung der Augen vor, allerdings könne derzeit wegen der ebenfalls vorliegenden geistigen Retardierung nicht geklärt werden, ob bei ihr eine die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" ausschließende visuelle Agnosie (sog. Seelenblindheit) oder eine Fehlbildung der Augen vorliege, die die Feststellung einer versorgungsärztlichen Blindheit rechtfertige; eine Entscheidung über diese Fragen könne nur im Rahmen einer augenärztlichen Begutachtung geklärt werden.

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Das Versorgungsamt N. erließ darauf hin am 29. März 2001 einen "Teilabhilfebescheid", in dem der Gesamt-GdB auf 100 ab dem 1. November 1999 festgestellt wurde sowie der Klägerin ab diesem Datum die Merkzeichen "aG", "B" und "H" zuerkannt wurden. Außerdem wurde bei der Augenklinik des Universitätskrankenhauses L. eine Begutachtung veranlasst, so dass der damalige Direktor der Klinik, Prof. Dr. med. V. nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 4. Juli 2001 unter dem 5. September 2001 ein Gutachten erstellte. In dem Gutachten wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen: Bei der Untersuchung am 4. Juli 2001 sei von der Klägerin beidseits Licht wahrgenommen worden, Gegenstände hätten aber nicht fixiert werden können. Beidseits hätten sich sehr hohe und gut reproduzierbare Potentiale auf Lichtreflexe gezeigt. Eine Gesichtsfelduntersuchung habe nicht durchgeführt werden können. Als Diagnosen wurden gestellt: "1.) beidseitige, hochgradige Sehminderung, 2.) Fehlanlage der Regenbogenhaut (links ausgeprägter als rechts), 3.) Linsenlosigkeit links (Zustand nach Linsenentfernung 1999), 4.) Sehnervverkleinerung". Der Gutachter kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine hochgradige Sehbehinderung vorliege, die einem GdB von 100 entspreche. Durch visuell evozierte Potentiale habe gezeigt werden können, dass eine Information von dem Auge über die Sehbahn in die primäre Sehrinde gleitet würde. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die in der primären Sehrinde ankommenden Reize nicht adäquat weiter verarbeitet würden, weil eine solche Reaktion nicht habe beobachtet werden können. Aus diesem Grunde könne das Merkzeichen "Bl" nicht zuerkannt werden.

9

Zu dem Gutachten vom 5. September 2001 wurden versorgungsärztliche Stellungnahmen vom 20. September 2001 (Dr. med. S.) und vom 29. Oktober 2001 (Dr. med. U.) eingeholt, wobei in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2001 ausgeführt wurde, die Sehnerven, Sehbahnen und die primäre Sehrinde müssten bei der Klägerin intakt sein; denn es kämen eindeutig Seheindrücke in der Sehrinde an, weil die bei der Untersuchung am 4. Juli 2001 durchgeführten Messung von VEP ergeben habe, dass auf beiden Seiten sehr hohe und gut reproduzierbare Potentiale hätte gemessen werden können. Die Tatsache, dass die Klägerin beispielsweise Gegenstände nicht fixieren könne, sei daher durch eine höherliegende Störung i. S. einer Seelenblindheit zu erklären, die Augenfehlbildung und auch die Linsenlosigkeit stellten keine annähernd gleichwertigen Mitursachen für die hochgradige Ausprägung der Sehminderung dar. Ohne den Hirnschaden bestünde eine sehr viel geringere Beeinträchtigung der Sehfähigkeit. Damit liege eine Blindheit i. S. der Richtlinien der Deutschen Ophthalmogischen Gesellschaft nicht vor.

10

Mit Bescheid vom 5. November 2001 wies der Beklagten den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück, soweit ihm nicht schon zuvor abgeholfen worden war. Zur Begründung wurde die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 29. Oktober 2001 in Bezug genommen.

11

Die Klägerin hat am 3. Dezember 2001 vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren, ihr das Merkzeichen "Bl" zuzuerkennen, weiter verfolgt hat. Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen, sie - die Klägerin - leide an einer genetisch bedingten Stoffwechselerkrankung. Soweit sich der angefochtene Widerspruchsbescheid vom 5. November 2001 auf die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 29. Oktober 2001 und damit auf das in dem Verwaltungsverfahren eingeholte augenfachärztliche Gutachten vom 5. September 2001 stütze, müsste die dort getroffene Feststellung einer visuellen Agnosie, die nach Nr. 23 Abs. 4 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (hrsg. von dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, Ausgabe 1996 - AHP 1996 -) eine Blindheit i. S. des Schwerbehindertenrechts ausschließe, angegriffen werden; es müsse nämlich im Gerichtsverfahren insoweit eine erneute Begutachtung durchgeführt werden. Im Übrigen sei die Frage aufzuwerfen, ob der Ausschluss der Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" bei visueller Agnosie nach Nr. 23 Abs. 4 AHP 1996 einerseits und die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" bei faktischer Blindheit andererseits mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sei.

12

Die Klägerin hat - sinngemäß - beantragt,

den Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - das Merkzeichen "Bl" zuzuerkennen und den Bescheid des Versorgungsamtes Oldenburg vom 1. November 2000 (in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 22. Dezember 2000 und des Teilabhilfebescheides vom 29. März 2001 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2001) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

13

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Er hat erwidert: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" lägen bei der Klägerin nicht vor. Die Tatsache, dass Spannungsänderungen über die Sehrinde bei der Untersuchung am 4. Juli 2001 hätten gemessen werden können, wenn das Auge mit Lichtblitzen gereizt worden sei, zeige ganz eindeutig, dass Informationen von dem Auge über die Sehbahn in die primäre Sehrinde geleitet werden könnten. Das im Klageverfahren auch eingeholte Gutachten des W. Augenarztes Prof. Dr. X. vom 19. Februar 2003 könne nicht überzeugen; denn es beruhe nur auf Mutmaßungen ohne Beweiswert.

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Das SG Oldenburg hat ein Attest der Augenärztin Dr. med. Y. aus Z. vom 13. Juli 2002 berücksichtigt sowie nach Beweisanordnungen vom 29. Oktober/30. Dezember 2002 sowie vom 8. Januar 2004 von Amts wegen Gutachten des Direktors der Augenklinik des Zentralkrankenhauses AA. in Z. Prof. Dr. X. vom 19. Februar 2003 und des Oberarztes Dr. med. AB. der Augenklinik der Universitätsklinik L. vom 24. März 2004 eingeholt.

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Prof. Dr. X., der sein Gutachten nach Aktenlage erstellt hat, hat in diesem ausgeführt, dass für die bei der Klägerin vorliegende Sehbehinderung generell zwei Ursachen denkbar seien. Zum einen sei es möglich, dass bei der Klägerin ausreichende Sehreize, die durch die Augen aufgenommen würden, weitgehend normal durch die Sehbahnen geleitet würden, dann auf die Sehrinde aufträfen, von dort aber aufgrund einer Agnosie korrekt nicht weitergeleitet werden könnten; in diesem Falle könne das Merkzeichen "Bl" nicht zuerkannt werden. Zum anderen sei es vorstellbar, dass durch die z.T. bei der Klägerin fehlangelegten Augen (Iriskolobom, Linsentrübung, Zustand nach Linsenentfernung und Aphakie links, Verdacht auf Fehlbildung der Linse rechts, Sehnervverkleinerung) nicht gut scharfe Sehreize aufgenommen würden und nicht ausreichend zur primären Sehrinde gelangten. Es sei vorstellbar, dass aufgrund der Fehlentwicklung der optisch relevanten Strukturen niemals ein scharfes Bild auf der Netzhaut abgebildet werde. Dies würde die Strukturlosigkeit der Stelle des schärfsten Sehens erklären. Dadurch könne es auch zu einem Pendelnystagmus kommen, hierdurch könne auch die hochgradige Sehminderung hervorgerufen werden. Es sei also auch vorstellbar, dass die Sehminderung in erster Linie auf diese, direkt durch die Augen bedingten Ursachen zurückzuführen sei; in diesem Falle könne das Merkzeichen "Bl" zuerkannt werden. Der Gutachter vertritt dann die Auffassung, dass bei der Klägerin eine Kombination beider Erklärungstheorien zutreffe: Da die unmittelbar an den Augen vorliegenden Fehlbildungen durchaus zu einer hochgradigen Sehbehinderung führen könnten, die das Merkzeichen "Bl" rechtfertigen würden, sei er der Ansicht, dass es auch bei der Klägerin gerechtfertigt sei, ihr trotz der fraglichen Agnosie das Merkzeichen "Bl" zuzusprechen.

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Demgegenüber ist der Gutachter Dr. med. AB., der die Klägerin am 23. März 2004 untersucht hatte, wobei auch eine VEP-Messung genommen worden ist, in seinem Gutachten vom 24. März 2004 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin, bei der eine visuelle Agnosie vorliege, das Merkzeichen "Bl" nach Nr. 23 Abs. 4 AHP 1996 nicht zuerkannt werden könne. Wegen der bei der Klägerin bestehenden allgemeinen geistigen und körperlichen Behinderung hätten sich subjektive Angaben zur Sehschärfe und zum Gesichtsfeld nicht erzielen lassen, lediglich aufgrund objektiver Untersuchungsbefunde könnte die tatsächlich vorliegende Sehbeeinträchtigung eingegrenzt werden. Nach der linksseitigen Linsenabsaugung seien die brechenden Medien beider Augen weitgehend klar. Eine Pupillenfunktion sei dagegen rechts durch das Iriskolombom und links durch die Aniridie hochgradig eingeschränkt bzw. nicht vorhanden. Die Netzhaut weise zwar keine gute Ausdifferenzierung der Macula (Stelle des schärfsten Sehens) aus, sei aber auch nicht wesentlich krankhaft verändert. Der Sehnervknopf sei beidseits rundscharf begrenzt und vital gefärbt; bei Ableitung visuell evozierter Potentiale mit LED-Reizen ließen sich in der Sehrinde gut reduzierbare Potentiale herleiten. Daher müssten in der primären Sehrinde ankommende Reize nicht adäquat weiter verarbeitet werden. Objektive Befunde würden deshalb für eine visuelle Agnosie sprechen. Gegenüber der Vorbegutachtung im September 2001 hätten sich damit keine Veränderungen ergeben.

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Mit Urteil vom 16. September 2004 hat das SG Oldenburg die Klage auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" als unbegründet abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Nach der Überzeugung des Gerichts seien die bei der Klägerin vorhandenen Funktionsstörungen auf eine visuelle Agnosie zurückzuführen. Diese Überzeugungsbildung stütze sich auf die insoweit übereinstimmenden Gutachten der Universitätsaugenklinik L. vom 5. September 2001 und 24. März 2004. In der Untersuchungssituation hätten sich bei der Ableitung visuell evozierter Potentiale mit LED-Reizen gut reproduzierbare Potentiale in der Sehrinde objektivieren lassen. Diese Befunde rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass bei der Klägerin von einer visuellen Agnosie ausgegangen werden müsse. Da den Gutachten vom 5. September 2001 und 24. März 2004 auch kein gestörtes Sehvermögen als wesentliche Mitursache für eine Sehschärfenbeeinträchtigung entnommen werden könne, müsse der Klägerin die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "Bl" versagt werden. Demgegenüber gründe sich das Votum des Sachverständigen Prof. Dr. X. vom 19. Februar 2003 lediglich auf Vermutungen, wenn dieser Gutachter ausführe, es sei "vorstellbar", dass nicht genug scharfe Sehreize aufgenommen würden und zur primären Sehrinde gelangten. Derartige Überlegungen seien nicht geeignet, den Vollbeweis für eine Blindheit zu führen. Zur Führung des Vollbeweises müsse aber die Klägerin als Beweispflichtige die Tatsche der Blindheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Auch der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sei nicht erkennbar. NachArt. 3 Abs. 1 GG sei Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; nur ein willkürliches staatliches Handeln sei verboten. Da indessen ausreichende Differenzierungsgründe für eine Privilegierung von Blinden gegenüber visuellen Agnostikern vorlägen, lasse sich eine Willkür nicht feststellen.

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Die Klägerin hat am 8. Oktober 2004 gegen das Urteil vom 16. September 2004 Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet: In dem angefochtenen Urteil sei das SG Oldenburg für die Abweisung der Klage im Wesentlichen den Voten der Gutachter Prof. Dr. med. AC. und Dr. med. AB. gefolgt, die davon ausgegangen seien, dass bei ihr - der Klägerin - eine visuelle Agnosie vorliege, die nicht die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "Bl" rechtfertigen könnte. Die beiden Gutachter hätten aber ihre Feststellungen mangels subjektiver Angaben allein nach objektiv zu erhebenden Befunden getroffen, die den Befunden nicht widersprechen müssten, die auch der Gutachter Prof. Dr. X. in seinem Gutachten berücksichtigt habe, der aber zu einer anderen, für sie - die Klägerin - positiven Würdigung der Tatsachen gekommen sei. Soweit dem Sachverständigen Prof. Dr. X. in dem angefochtenen Urteil vom 16. September 2004 vorgehalten werde, seine Feststellungen reichten nicht i. S. eines Vollbeweises aus, gelte dies auch für die Gutachter Prof. Dr. med. V. und Dr. med. AB ... Im Übrigen müsse geprüft werden, ob der in Nr. 23 Abs. 4 AHP sowie jetzt in den Versorgungsmedizinischen Gründsätzen vorgesehene Ausschluss der Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" bei visueller Agnosie angesichts der bei ihr - der Klägerin - vorliegenden Beeinträchtigungen ihrer Sehfähigkeit gerechtfertigt sei; dies sei auch von dem Sachverständigen Dr. med. AD. in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2008 problematisiert worden. Es sei nämlich zu fragen, ob es i. S. des Gesetzgebers gewesen sei, Behinderte, die an einer organischen Blindheit litten, besser zu stellen als diejenigen, die wie sie - die Klägerin - als Folge einer visuellen Agnosie das Geschehen nicht verarbeiten könnten und damit de facto erblindet seien. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9 a BL 1/05 R - entschieden habe, dass als blind auch derjenige gelte, der aufgrund schwerer Hirnschädigung visuell nichts wahrnehme, sofern andere Sinnesmodalitäten zumindest teilweise noch vorhanden seien. Sie räume zwar ein, dass bei ihrer - außerordentlich geringen - Fähigkeit, Umrisse von Gegenständen wahrzunehmen, in den letzten Jahren Verbesserungen eingetreten seien, zumindest für ihre ersten Lebensjahre, etwa bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, müsste aber das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens "Bl" festgestellt werden.

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Sollten sich die vorhandenen Gutachten und sonstigen Unterlagen über ihre (fehlende) Sehfähigkeit für eine Beurteilung als nicht ausreichend erweisen, um zu ihren - der Klägerin - Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" zu bejahen, so müsse ein Zusammenhangsgutachten darüber eingeholt werden, wie die verschiedenen Störungen ihres Sehvermögens zusammenwirkten; dies werde daher von ihr hilfsweise beantragt.

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Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. September 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr - der Klägerin - das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichen "Bl" ab dem 5. August 1999 festzustellen und den Bescheid des Versorgungsamtes Oldenburg vom 1. November 2000 (in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 22. Dezember 2000 und des Teilabhilfebescheides vom 29. März 2001 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2001) aufzuheben, soweit er dem entgegensteht;

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hilfsweise,

weiteren Beweis durch Einholung eines medizinischen Zusammenhangsgutachtens zu der Frage zu erheben, ob sie - die Klägerin - wegen des Zusammenwirkens verschiedener Störungen des Sehvermögens in ihrem Sehvermögen mit einem solchen Grad beeinträchtigt ist, dass sie als blind anzusehen ist.

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Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil vom 16. September 2004 und beruft sich dafür, dass der Klägerin das Merkzeichen "Bl" nicht zuerkannt werden könne, insbesondere auf die Stellungnahme seines versorgungsärztlichen Dienstes vom 18. März 2009, in der ausgeführt wird, das linke Auge der Klägerin sei zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit funktionslos, bei dem rechten Auge sei die Sehstärke aber nur reduziert; denn in dem angeführten Gutachten vom 11. Dezember 2008 werde noch ein Visus von 20/84% angegeben, so dass der Visus etwa bei 0,2 liegen dürfte. Für eine Funktionsfähigkeit des rechten Auges spreche auch, dass die Klägerin bei der Untersuchung durch den Gutachter im Dezember 2008 in der Lage gewesen sei, gezielt nach Gegenständen zu greifen. Da der Gutachter Dr. med. Mohr in seinem Gutachten weiter dargelegt habe, dass bei der Klägerin eine Blindheit i. S. der Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft nicht vorliege, könne ihr das Merkzeichen "Bl" nicht zuerkannt werden.

25

Der Senat hat im Berufungsverfahren zunächst - weitere - Befundberichte eingeholt, und zwar einen Befundbericht der Fachärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Dr. med. AE. aus AF. vom 4. September 2007 sowie Befundberichte der Augenärztinnen Dr. med. Y. aus Z. vom 21. September 2007 und AG. aus AF. vom September 2007. Weiter wurden Berichte des heilpädagogischen Kindergartens O. (Frau AH.) vom 13. Oktober 2002 und der AI. -Schule AJ. in AK. vom 15. Januar 2008 über die Klägerin eingeholt; in dem Bericht der Schule wird u.a. ausgeführt, es lasse sich nicht eindeutig feststellen, inwieweit die Klägerin ihre Umwelt visuell erfassen könne. Es werde vermutet, dass sie - die Klägerin - ihre Umwelt schemenhaft wahrnehme. So erkenne sie Gegenstände bzw. deren Umrisse im Raum wie z.B. ein Sofa und bewege sich auf diesen Gegenstand zu. Die Abstände zu den Gegenständen würden von ihr ertastet, aber visuell nicht erkannt. Sie reagiere auf Lichtreflexe und werden sich der Quelle zu. Liege Spielmaterial vor ihr, ertaste sie es, drehe es vor ihren Augen und suche nach einer Lichtquelle (Sonnenlicht, Lampe), in der sie es halten könne. Die Klägerin reagiere auf hell leuchtende Spielmaterialien und folge beispielsweise einem ausgeleuchteten Ball. Aufgrund des bei ihr vorliegenden Nystagmusses könne sie ihren Blick nicht fixieren. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren weitere Stellungnahmen seines versorgungsärztlichen Dienstes (Medizinaldirektorin Dr. U.) vom 11. November 2004 und vom 10. Januar 2008 vorgelegt. Der Senat hat aufgrund der Beweisanordnung vom 22. Oktober 2008 von Amts wegen ein Gutachten des Chefarztes der Augenklinik des AL. in Z. Dr. med. AD. eingeholt. Nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 9. Dezember 2008 hat dieser Sachverständige in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2008 bei der Klägerin auf augenärztlichem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: "Rechtes Auge: Iriskolobom nach unten im Sinne einer angeborenen Fehlbildung. Linkes Auge: Aniridie", Aphakia operata, Papillenatrophie. Beide Augen: Strabismus convergenz, horizontaler Pendelnystagmus. Funktionsbeeinträchtigung: Rechtes Auge: Reduzierte Sehstärke von 20/84. Linkes Auge: Mit hoher Wahrscheinlichkeit funktionsloses Auge." Weiter heißt es in dem Gutachten vom 11. Dezember 2008: Den bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen sei auf augenärztlichem Fachgebiet durch die angefochtenen Bescheide ausreichend Rechnung getragen worden, weil bei der Klägerin zwar eine visuelle Agnosie vorliege, im Preferential looking Test aber eine Sehstärke von 20/84 angegeben worden sei. Eine Prüfung des Gesichtsfeldes sei nicht möglich gewesen. so dass man die gemessene Sehstärke habe zu Grunde legen müssen. Bei einer Sehrstärke von 20/84 lägen trotz der visuellen Agnosie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" nicht vor (s. Nr. 23 AHP, Fassung 2008). Am linken Auge der Klägerin könne man aufgrund der Papillenatrophie und der fehlenden Aufnahme einer Fixiation davon ausgehen, dass die Ursache der Sehstörung im Sehorgan selbst zu finden sei, weil die Sehreize, die von der Netzhaut wahrgenommen würden, über den atrophischen Sehnerv nicht an das Gehirn weitergeleitet würden. Am rechten Auge sei eine Sehstärke von 20/84 festgestellt worden, so dass man hier von einem funktionierenden Auge ausgehen könne. Ein Sehrvermögen am rechten Auge, d.h. die Fähigkeit zu erkennen bzw. wahrzunehmen, scheine vorhanden zu sein; aufgrund der visuellen Agnosie sei die Klägerin jedoch nicht in der Lage, das Gesehene sinnvoll zu verarbeiten.

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Zur weiteren Sachdarstellung zur Darstellung des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichtsakten und die beigezogenen Schwerbehindertenakten der Klägerin Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009 gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil SG Oldenburg vom 29. Oktober 2003 ist als unbegründet zurückzuweisen. Denn das SG Oldenburg hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamtes Oldenburg vom 1. Oktober 2000 (i.d.F. des Ergänzungsbescheides vom 22. Dezember 2000 und des Teilabhilfebescheides vom 29. März 2001 sowie i. d. G. des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 5. November 2001) und auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" abgewiesen. Die Klägerin hat nämlich weder bis zum Erlass des Urteils vom 16. September 2004 noch bis zu der Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren den Nachweis führen können, dass bei ihr die Voraussetzungen für die Zuerkennung des umstrittenen Merkzeichens vorgelegen haben bzw. vorliegen.

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1.

Auszugehen ist davon, dass für die Frage, ob der Klägerin im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand das Merkzeichen "Bl" zuerkannt werden kann, bis zum 31. Dezember 2008 die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" (hrsg. vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Ausgaben 1996, 2004, 2005 und 2008 - AHP - ) zu Grunde zu legen waren. Denn im Interesse der Gleichbehandlung aller behinderten Menschen erfolgte die konkrete Festlegung des GdB nach Maßgabe der in den Anhaltspunkten niedergelegten Maßstäbe durch die Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirates (Sektion Versorgungsmedizin). Die Anhaltspunkte hatten zwar keinen Gesetzesrang und waren auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden, bei ihnen handelte es sich aber um eine auf besonderer Sachkunde beruhende Ausarbeitung. Diese Ausarbeitung engte das Ermessen von Versorgungsverwaltung und Ärzten ein, führte zu einer Gleichbehandlung und war deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt zu werden. Existierten derartige anerkannte Bewertungsmaßstäbe, wie sie in Gestalt der Anhaltspunkte zur Verfügung gestanden haben, so war von ihnen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtsgerichts (s. z.B. Urt. vom 18. September 2003 - B 9 SB 2/02 R -, BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 SGB IX Nr. 2 - zit. nach [...], Rz. 18 und vom 24. April 2008 - B 9/9 a SB 10/06 R -, Rz. 25) auch bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung auszugehen. Daher hat sich der erkennende Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung (s. etwa die Urt. vom 11. Oktober 2007 - L 13 SB 29/05 und vom 26. März 2009 - L 13 SB 71/05) auf die genannten Anhaltspunkte (in ihrer jeweils aktuellen Fassung, zuletzt aus dem Jahre 2008) gestützt.

29

Nunmehr sind die Anhaltspunkte durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (vom 13. Dezember 2007, BGBl. I S. 2904) in Art. 1 Nr. 32 i zu § 30 Abs. 17 Bundesversorgungsgesetz einer gesetzlichen Ermächtigung zugeführt worden, auch ist aufgrund dieser Ermächtigung eine Durchführungsverordnung, die Versorgungsmedizin-Verordnung (vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2412 - VersMedV - ) erlassen worden, in deren Anlage zu § 2 VersMedV "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VMG) niedergelegt worden sind, die im Wesentlichen den bisherigen Anhaltspunkten entsprechen. Der erkennende Senat legt daher nunmehr, d.h. für ab dem 1. Januar 2009 zu beurteilende Sachverhalte, diese Versorgungsmedizinischen Grundsätze wie bisher die Anhaltspunkte seiner Entscheidungsfindung im Wesentlichen zu Grunde. Allerdings ergibt sich für das hier interessierende Merkzeichen "Bl", das auf den Begriff der Blindheit i. S. des § 72 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Bezug nimmt, aufgrund dieser Bezugnahme eine bedeutsame Einschränkung (vgl. dazu BSG, Urt. vom 20. Juli 2005 - B 9 a BL 1/05 R 1=5 R -, BSGE 95, 76 [BSG 20.07.2005 - B 9a BL 1/05 R] = FEVS 57, 298 - zit. nach [...], Rz. 18), auf die noch zurückzukommen sein wird.

30

2.

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" ist bei einem schwerbehinderten Menschen wie der Klägerin § 69 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens ergeben sich dabei aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (i.d.F. d. Bek. vom 25. Juli 1971, BGBl. I S. 1739, zuletzt geändert durch Art. 20 Abs. 8 d. Gesetzes vom 13. Dezember 2007, BGBl. I S. 2904(2928) - SchwbAwV - ), der seinerseits seit dem 1. Januar 2005 auf den § 72 Abs. 5 SGB XII (vorher § 76 Abs. a Nr. 3 a BSHG) - oder auf entsprechende Vorschriften - verweist. Hiernach ist ein behinderter Mensch blind, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind kann aber auch derjenige behinderte Mensch gem. § 72 Abs. 5 SGB XII angesehen werden, bei dem die beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei dem nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen, die dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachten sind. Hiermit korrespondierend konkretisierten bis zum 31. Dezember 2008 die schon genannten AHP in der Nr. 23 (nach der zuletzt geltenden Fassung des Jahres 2008, S. 33f.) bzw. konkretisieren seit dem 1. Januar 2009 die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in ihrem Teil A, Nr. 6 (S. 14f.), die mit der Nr. 23 AHP wörtlich übereinstimmt, die Voraussetzungen, unter denen einem behinderten Menschen das Merkzeichen "Bl" zuerkannt werden kann.

31

2.1

Der Klägerin konnte und kann nach Nr. 23 AHP/Nr. 6 VMG das begehrte Merkzeichen "Bl" nicht zuerkannt werden; denn die nach dieser Bestimmung erforderlichen Zuerkennungsvoraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor bzw. haben bei ihr nicht vorgelegen.

32

2.1.1

Ein behinderter Mensch ist nach Nr. 23 Abs. 2 AHP/Nr. 6 a) VMG dann als blind anzusehen, wenn ihm das Augenlicht vollständig fehlt (Nr. 23 Abs. 2 Satz 1 AHP/Nr. 6 a) Satz 1 VMG) oder wenn bei ihm die Sehschärfe auf keinem Auge - auch nicht beidäugig - mehr als 0,02 (= 1/50) beträgt oder bei ihm Sehbeeinträchtigungen von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Behinderung gleich zu achten wären (Nr. 23 Abs. 2 Satz 2 AHP/Nr. 6 a) Satz 2 VMG). Nach diesen Kriterien konnte und kann die Klägerin nicht die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" beanspruchen.

33

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 23 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, 1. Altern. AHP/Nr. 6 a) Satz 1 oder Satz 2, 1. Altn. VMG konnte und kann zu Gunsten der Klägerin nicht bejaht werden. Allerdings ergibt sich aus den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. V. vom 5. September 2001, Dr. med. AB. vom 24. März 2004 und insbesondere aus dem (aktuellen) Gutachten des Sachverständigen Dr. med. AD. vom 11. Dezember 2008, dass das linke Auge der Klägerin funktionslos ist, weil bei ihm eine Sehschärfe nicht gemessen werden konnte, dieses Auge nahm schon eine Fixiation nicht auf. Anders verhält es sich aber bei dem rechten Auge; denn bei diesem Auge konnte noch eine reduzierte Sehstärke von 20/84 gemessen werden, was einer Sehschärfe von ca. 0,2 entspricht. Da aber nach Nr. 23 Abs. 2 Satz 2, 1. Altern. AHP/Nr. 6 a) Satz 2, 1. Altn. VMG für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" auf jedem Auge ein Wert unter 0,02 (= 1/50) hätte festgestellt werden müssen, scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" nach dieser Vorschrift insoweit aus. Ebenso verhält es sich mit Nr. 23 Abs. 2 Satz 2, 2. Altn. AHP/Nr. 6 a) Satz 2, 2. Altern. VMG, wonach das Merkzeichen dem behinderten Menschen zuerkannt werden kann, bei dem eine Sehbehinderung von einem solchen Schweregrad vorliegt, dass diese Störung dem Fehlen des Augenlichts oder dem Vorliegen einer Sehschärfe von nur 0,02 entspricht. Ob eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleichzusetzende Sehbehinderung vorliegt, bestimmt sich nach Nr. 23 Abs. 3 AHP/Nr. 6 b) VMG gem. den Richtlinien der Deutschen Ophthalmogischen Gesellschaft, wenn eine der in Nr. 23 Abs. 3 AHP/Nr. 6 c) VMG aufgeführten Fallgruppen bei der Klägerin vorliegen würde. Dies ist aber nicht der Fall; denn das bei der Klägerin gegebene Krankheitsbild kann nicht unter eine der in Nr. 23 Abs. 3 Lt. a) - g)/Nr. 6 a Lit. aa) - gg) VMG aufgeführten Gesundheitsstörungen subsumieren werden, wie dies auch in den bereits erwähnten Sachverständigengutachten, namentlich im Gutachten des Sachverständigen Dr. med. AD. vom 11. Dezember 2008 auch zur Überzeugung des Senats dargelegt wird.

34

2.1.2

Das Merkzeichen "Bl" kann aber nach Nr. 23 Abs. 4, 1. HS AHP/Nr. 6 c, 1. HS VMG auch solchen behinderten Menschen zuerkannt werden, die an einer sog. Rindenblindheit, d.h. an einem (nachgewiesenen) vollständigen Ausfall der Sehrinde leiden. Allerdings soll nach Nr. 23 Abs. 4, 2. HS AHP/Nr. 6 c), 2. HS VMG auch bei dem Vorliegen einer Rindenblindheit ein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" dann ausgeschlossen sein, wenn eine visuelle Agnosie vorliegt. Letzteres ist aber bei der Klägerin nach den Gutachten vom 5. September 2001, 24. März 2004, 11. Dezember 2008, aber auch nach dem Gutachten des Prof. Dr. X. vom 19. Februar 2003 der Fall, der in seinem Aktengutachten mangels eigener Untersuchungsergebnisse die Diagnosen der Gutachten vom 5. September 2001 und 24. März 2004 übernommen hat.

35

2.2

Das Vorliegen einer visuellen Agnosie kann aber entgegen der in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und den Gutachten vom 5. September 2001, 24. März 2004 sowie vom 11. Dezember 2008 angenommenen strikten Bindung an die Nr. 23 Abs. 4 AHP noch nicht dazu führen, bei der Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" zu verneinen, rechtfertigt also für sich genommen noch nicht die Zurückweisung der Berufung; insoweit besteht also eine Bindung an die Nr. 6 c), 2. HS VMG und den dort vorgesehenen generellen Anspruchsausschluss bei visueller Agnosie nicht (vgl. BSG, Urt. vom 23. April 2009 - B 9 SB 3/08 -, Rz. 30). Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Senat ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. vom 31. Januar 1995 - 1 RS 1/93 -, SozR 3-5920 § 1 Nr. 1 = 3-5910 § 76 BSHG Nr. 2 - zit. nach [...], Rz. 35 und vom 20. Juli 2005, a.a.O.) der Ansicht, dass ein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens durch eine Agnosie nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so schon Urt. vom 17. Juni 2008 - L 13 SB 51/05). Vielmehr kann auch beim Vorliegen einer visuellen Agnosie derjenige behinderte Mensch als blind i. S. des Schwerbehindertenrechts angesehen werden, bei dem ein sog. kombinierten Krankheitsbild vorliegt und bei dem die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betroffen ist als die Wahrnehmung der anderen Modalitäten des Gehirns (vgl. SächsLSG, Urt. vom 21. Dezember 2005 - L 6 SB 11/04 - zit. nach [...], Rz. 51). Denn unter den Begriff der faktischen Blindheit, der Störung des Sehvermögens i. S. des § 72 Abs. 5 SGB XII, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" Bezug nimmt, ist auch die visuelle Agnosie zu fassen (BSG, Urt. vom 20. Juli 2005, a.a.O., Rz. 18), weil im Rahmen der faktischen Blindheit nicht nur die Beeinträchtigungen der Sehschärfe und die Einschränkung des Gesichtsfeldes, sondern alle Störungen des Sehvermögens zu berücksichtigen sind, soweit diese in ihrem Schweregrad einer Beeinträchtigung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleich zu achten sind (BSG, Urt. vom 20. Juli 2005, a.a.O., Rz. 16 m. w. Nachw.). Maßgeblich ist nämlich nicht, auf welchen Ursachen die Störung des Sehvermögens letztlich beruht und ob nur das Sehorgan, d.h. das Auge und/oder die Sehbahn, selbst geschädigt ist. Vielmehr können auch celebrale Schäden beachtlich sein, die zu einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen, und zwar für sich allein oder im Zusammenwirken mit Beeinträchtigungen des Sehorgans.

36

Allerdings muss bei Störungen aus dem Bereich der seelisch-geistigen Behinderung, wie sie bei der Klägerin, die auch an einer schweren geistigen Retardierung und Entwicklungsstörung leidet, festzustellen sind, geprüft werden, ob das Sehvermögen, also das Sehen- bzw. das Erkennen-Können, beeinträchtigt ist oder ob - bei vorhandener Sehfunktion - (nur) eine zentrale Verarbeitungsstörung vorliegt, bei der das Gesehene nicht richtig identifiziert bzw. mit früheren Erinnerungen nicht adäquat verglichen werden kann, es sich also um Störungen handelt, die nicht - schon - das Erkennen-Können, sondern - erst - das Bennen-Können betreffen. Betreffen die Ausfälle allein das Bennen-Können, so kann von einer faktischen Blindheit, die auch beim Vorliegen einer visuellen Agnosie die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" rechtfertigen könnte, nicht mehr gesprochen werden (BSG, Urt. vom 20. Juli 2005, a.a.O.). Liegen - wie bei der Klägerin - umfangreiche celebrale Schäden vor, so ist für eine Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" eine weitere Differenzierung in dem Sinne vorzunehmen, dass - im Vergleich zu anderen, möglicherweise ebenfalls eingeschränkten Gehirnfunktionen eine spezifische Störung gerade des Sehvermögens festgestellt werden muss; hierbei genügt allerdings für den zu einer zur faktischen Blindheit führenden Nachweis einer schweren Störung des Sehvermögens - dieser Nachweis obliegt im Rahmen der Beibringungslast dem die Zuerkennung des Merkzeichens begehrenden schwerbehinderten Menschen - , dass die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betroffen ist, als die Wahrnehmung in anderen Modalitäten(BSG, Urt. vom 20. Juli 2005, a.a.O., Rz. 17).

37

2.3

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Klägerin den ihr nach den Regeln der objektiven Beweislast obliegenden Nachweis (s. dazu SächsLSG, Urt. vom 21. Dezember 2005, a.a.O., Rz. 41f. und LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 29. Januar 2009 - L 11 SB 284/08 - zit. nach [...], Rz. 15) nicht erbringen können, bei ihr sei die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker als die Wahrnehmung in anderen Modalitäten betroffen.

38

Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass den Gutachten vom 5. September 2001, 24. März 2004 und 11. Dezember 2008 zu entnehmen ist, dass bei der Klägerin bei den den Begutachtungen zu Grunde liegenden Untersuchungen zwar eine Prüfung des Gesichtsfeldes wegen der bei der Klägerin auch vorliegenden schweren geistigen Behinderung nicht vorgenommen werden konnte, wie überhaupt (subjektive) Angaben zur Sehfähigkeit schon wegen dieser geisteigen Behinderung nicht erhoben werden konnten, dass aber die somit nur möglichen Prüfung nach objektiven Befunden ergeben hat, dass das rechte Auge der Klägerin trotz eins schweren Defekts (Iriskolobom nach unten i. S. einer angeborenen Fehlbildung) noch eine gewisse Funktionsfähigkeit aufweist bzw. auch in der Vergangenheit aufgewiesen hat. So enthalten die Gutachten vom 5. September 2001, 24. März 2004 und vom 11. Dezember 2008, die sich jeweils auf bei der Klägerin am 4. Juli 2001, 23. März 2004 und 9. Dezember 2008 durchgeführte eingehende Untersuchungen stützen konnten, die Feststellung, dass im Rahmen von sog. VEP(visuell evozierte Potentiale)-Messungen auch bei dem rechten Auge nach Lichtreflexen mit LED-Lampen noch sehr gut reproduzierbare evozierte Potentiale hatten beobachtet werden können. Aus diesem Befund wird von jedem der genannten drei Gutachter - auch für den Senat nachvollziehbar und überzeugend - geschlossen, dass zumindest bei dem rechten Auge zwar über die Sehbahn noch Sehinformationen in die primäre Sehrinde geleitet werden, diese Informationen aber wegen der bei der Klägerin bestehenden schweren geistigen Behinderung im Gehirn nicht adäquat verarbeitet werden können. Den Gutachtern Prof. Dr. med. V. und Dr. med. AD. ist daher zuzustimmen, wenn sie aus diesem Bund die Folgerung zieht, die Klägerin könne zwar mit dem rechten Auge noch wahrnehmen, sei aber aufgrund der bei ihr vorliegenden Störung der Hirntätigkeit nicht (mehr) in der Lage, das von ihr Erkannte im Gehirn adäquat zu verarbeiten. Hinzu kommt, dass bei den Untersuchungen am 4. Juli 2001, 23. März 2004 und 9. Dezember 2008 grundlegende (organische) Defekte als Ursache für eine Sehstörung bei dem rechten Auge nicht festgestellt werden konnten. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass auch bei dem rechten Auge die Sehfähigkeit infolge der bei diesem Auge bestehenden angeborenen Schädigung (Iriskolobom) im Vergleich zu einem gesunden Auge in nicht geringem Maße eingeschränkt ist. Gleichwohl verfügt dieses Auge trotz der genannten Schädigung aber noch über eine gewisse Sehfähigkeit, wie die Untersuchungen vom 4. Juli 2001, 23. März 2004 und 9. Dezember 2008 ergeben haben; so konnte die Klägerin etwa bei der Untersuchung vom 9. Dezember 2008 durchaus nach Gegenständen greifen, ein Umstand, der hinreichend auf eine vorhandene - gewisse - Sehfähigkeit hinweist. Ebenfalls spricht für das Vorhandensein einer (gewissen) - organischen - Sehfähigkeit (des rechten Auges), dass die Klägerin nach dem Bericht der von ihr besuchten Sonderschule vom 15. Januar 2008 trotz nicht geringer Einschränkungen ihrer visuellen Fähigkeiten in der Lage war, Gegenstände im Raum wie etwa ein Sofa wahrzunehmen und sich dann auf den (erkannten) Gegenstand gezielt zu zubewegen. Des Weiteren reagierte die Klägerin nach dem Bericht vom 15. Januar 2008 auf Lichtreflexe und wandte sich der jeweiligen Lichtquelle zu oder hielt Gegenstände gegen eine natürliche oder künstliche Lichtquelle. Im Übrigen hatte schon der Sachverständige Dr. med. AB. am 23. März 2004 festgestellt, dass die Netzhaut des rechten Auges zwar keine gute Ausdifferenzierung der Macularegion (Stelle des schärfsten Sehens) aufwies, aber auch nicht krankhaft verändert war - dieser Befund ist im Wesentlichen auch in dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. AD. vom 11. Dezember 2008 bestätigt worden. Gegen das Vorhandensein eines (schwerwiegenden) organischen Defekts des rechten Auges ist schließlich auch anzuführen, dass bei der Untersuchung am 23. März 2004 durch den Sachverständigen Dr. med. AB. festgestellt wurde, dass der Sehnervkopf beidseits, also auch der Sehnervknopf des rechten Auges randscharf begrenzt und vital gefärbt war, was ebenfalls für dessen Funktionsfähigkeit spricht. Verhält es sich aber so, konnten also bei den Untersuchungen am 4. Juli 2001, 23. März 2004 und 9. Dezember 2008 durch die Sachverständigen Prof. Dr. V., Dr. med. AB. und Dr. med. AD. beim rechten Auge grundlegende Defekte des Sehorgans nicht festgestellt werden, so erscheint es plausibel, dass die bei der Klägerin zweifellos vorliegenden Störungen der Sehfähigkeit nicht - schwerpunktmäßig - auf einen organisch bedingten Ausfall ihrer (beiden) Sehorgane, sondern auf eine Störung der Verarbeitungs- und Erinnerungsfähigkeit des Gehirns, mithin auf eine hirnorganisch bedingte Störung zurückzuführen sind.

39

Somit hat die Klägerin aber zumindest den ihr für die Zuerkennung des von ihr beanspruchten Merkzeichens "Bl" obliegenden (Voll-)Beweis nicht führen können, es liege eine (schwere) Störung ihres Sehvermögens vor, die vornehmlich auf die visuelle Wahrnehmungsfähigkeit ihrer beiden Augen (und nicht auf eine hirnorganische Störung) zurückzuführen sei; dies gilt sowohl für die Gegenwart als auch für die Vergangenheit, weil etwa in dem Gutachten vom 24. März 2004 festgestellt wird, es hätten sich gegenüber den in dem Gutachten vom 5. September 2001 getroffenen Feststellungen keine Veränderungen ergeben.

40

Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch nicht im Hinblick auf das Gutachten des Prof. Dr. X. geboten. Zwar vertritt dieser Sachverständige in seinem Gutachten vom 19. Februar 2003 die Auffassung, die "unmittelbar am Auge vorliegenden Fehlbildungen (könnten) durchaus zu einer so hochgradigen Sehbehinderung führen", dass bei der Klägerin die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" gerechtfertigt sei, das Gutachten vom 19. Februar 2003 vermag indessen nicht zu überzeugen, so dass die von dem Senat zu treffende Berufungsentscheidung hierauf nicht zu stützen ist. Abgesehen davon, dass Prof. Dr. X. als einziger der in diesem Verfahren beauftragten Sachverständigen die Klägerin nicht untersucht, sondern lediglich ein Aktengutachten erstellt hat, was bereits die Aussagekraft seines Gutachtens gegenüber den anderen Gutachten, bei denen die Klägerin jeweils eingehend insbesondere zu ihrer Sehfähigkeit untersucht worden ist, erheblich mindern muss, beruht die Aussage des Gutachtens vom 19. Februar 2003 zur Zuerkennung des Merkzeichens nach der Überzeugung des Senats auf Mutmaßungen und Spekulationen und ist auch von daher nicht geeignet, die Aussagen und Schlussfolgerungen der übrigen drei, für die Klägerin negativen Gutachten auch nur in Zweifel zu ziehen. Prof. Dr. X. stellt nämlich die beiden von ihm als Erklärungsmuster für die bei der Klägerin vorliegende hochgradige Sehbehinderung angeführten Erklärungstheorien nur nebeneinander und kommt dann - überraschend - über eine "Kombination" dieser Theorien zu dem von ihm vertretenden Gutachtenergebnis, der Zuerkennung des Merkzeichens "Bl". Der Gutachter bleibt aber jegliche Erklärung dafür schuldig - diese ist auch nicht ersichtlich - , aus welchem Grund hier eine "Kombination" der beiden Erklärungstheorien geboten sein soll, auch wird von dem Gutachter nicht näher begründet, worauf der Sachverständige im Einzelnen seine Annahme gründet, bei der Klägerin liege eine so hochgradige Sehbehinderung vor, dass die Zuerkennung des Merkzeichens gerechtfertigt sei. Gerade diese Aussage hätte aber angesichts des bei der Klägerin vorliegenden komplexen Krankheitsbildes und mit Rücksicht auf die auch bestehenden schweren geistigen Behinderungen, die auch eine celebrale Verarbeitungsstörung als alleinige oder zumindest überwiegende Ursache der Sehstörung denkbar erscheinen ließen, einer näheren Begründung bedurft, die der Gutachter aber schuldig geblieben ist. Angesichts dieser schwerwiegenden Mängel des Gutachtens vom 19. Februar 2003 ist dieses Gutachten daher nach der Überzeugung des Senats der Entscheidungsfindung nicht zu Grunde zu legen.

41

Für den Senat bestand auch keine Veranlassung, dem - von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009 hilfsweise gestellten - Beweisantrag stattzugeben und vor der Entscheidung in diesem Berufungsverfahren ein medizinisches Zusammenhangsgutachten zu der Frage des Zusammenwirkens verschiedener Störungen des Sehvermögens bei der Klägerin einzuholen. Der Senat ist nämlich durch die sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren eingeholten und - mit Ausnahme des Gutachten vom 19. Februar 2003 - auch auf umfangreichen Untersuchungen der Klägerin basierenden Gutachten hinreichend sachverständig beraten, um auch ohne ein Zusammenhangsgutachten seine Entscheidung in diesem Berufungsverfahren zu fällen. Die bereits vorliegenden Gutachten vom 5. September 2001, 24. März 2004 und 11. Dezember 2008 haben sich jeweils eingehend mit dem bei der Klägerin bestehenden komplexen Krankheitsbild auseinandergesetzt, auch haben sie die Störungen des Sehvermögens der Klägerin nicht nur in Bezug auf das Sehorgan, sondern auch im Hinblick auf die celebrale Verarbeitung des Gesehenen einer näheren Prüfung unterzogen. Damit enthalten die Gutachten vom 5. September 2001, 24. März 2004 und 11. Dezember 2008 bereits entsprechende Aussage über das Zusammenwirken der verschiedenen, bei der Klägerin vorliegenden Störungen des Sehvermögens, so dass es der Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens insoweit nicht bedarf; dies gilt sowohl für die Gegenwart als auch für die Vergangenheit. Soweit es schließlich um die Einordnung und Gewichtung der festgestellten Störungen, namentlich um die für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl " hier bedeutsame Frage des Schwerpunktes des Störungen (im organischen oder im celebralen Bereich) geht, handelt es sich hierbei letztlich nicht um eine medizinische, sondern um eine juristische Frage, die nicht durch ein Zusammenhangsgutachten, sondern durch den insoweit nur zur Entscheidung berufenen Senat zu beantworten ist.

42

3.

Soweit die Klägerin schließlich meint, die Vorenthaltung des Merkzeichens "Bl" würde sie in gleichheitswidriger Weise benachteiligen, kann auch dies nicht zum Erfolg ihrer Berufung führen.

43

#Durch das Merkzeichen "Bl" sollen Nachteile ausgeglichen werden, die für einen behinderten Menschen dadurch entstehen, dass er blind oder so sehbehindert ist, dass diese Behinderung der eines Blinden gleichkommt. Hierbei wird vornehmlich an einen Ausfall oder zumindest - im Falle der Gleichstellung - an einen außerordentlich schweren Defekt des Sehorgans angeknüpft, nicht aber an andere Gesundheitsstörungen. Allerdings wird die Sehleistung nicht allein durch das Sehorgan (Auge und Sehbahnen) erbracht. Vielmehr muss das Gesehene auch im Gehirn verarbeitet werden können. Gleichwohl knüpft der Nachteilsausgleich vornehmlich an einen Defekt des Sehorgans an. Es ist daher gerechtfertigt, für das Merzeichen "Bl" in erster Linie darauf abzustellen, ob ein schwerwiegender Defekt des Sehorgans vorliegt oder ob dies nicht der Fall ist. Soweit es um die Verarbeitungsfähigkeit der Sinneseindrücke im Gehirn geht, wird dem dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. vom 31. Janua1 1995, a.a.O., und vom 20. Juli 2005, a.a.O.), der sich der Senat angeschlossen hat, für die Frage der Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" bei sog. kombinierten Krankheitsbildern auch geprüft werden muss, ob die Störung des Sehvermögens schwerpunktmäßig durch eine Störung der visuellen Wahrnehmung oder durch die Wahrnehmung in anderen Modalitäten verursacht wird. Dies hat zur Folge, dass ggf. auch bei dem Vorliegen einer visuellen Agnosie die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" möglich ist, sofern der Schwerpunkt der Schädigung in Defekten des Sehorgans zu sehen ist. Liegt der Schwerpunkt demgegenüber wie hier bei der Klägerin in einer Störung der Hirntätigkeit, so stellt dies einen sachlichen Grund dafür dar, insoweit eine Differenzierung vorzunehmen und bei diesem Krankheitsbild den Nachteilsausgleich "Bl" nicht zu vergeben. Hierin ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine willkürliche Ungleichbehandlung zu sehen, wird doch an Umstände angeknüpft, die sich vornehmlich auf das Sehorgan beziehen. Im Übrigen wird ein Hirngeschädigter hierdurch auch nicht willkürlich benachteiligt; denn wenn bei ihm eine schwerwiegende, die visuelle Verarbeitungsfähigkeit ausschließende Hirnschädigung vorliegt, so wird diese Funktionsbeeinträchtigung, die (starke) Schädigung des Gehirns, bereits durch die Zuerkennung eines entsprechend hohen Grades der Behinderung für dieses Organ hinreichend gewürdigt.

44

4.

Bleibt die Berufung der Klägerin somit erfolglos, so ist es nach § 193 Abs. 1 SGG auch nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für erstattungsfähig zu erklären.

45

5.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestehen nicht.