Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 19.08.2011, Az.: 9 A 1/11

Beamter; EGMR-Entscheidung; Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Koalitionsfreiheit; Streikrecht; Streikverbot

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
19.08.2011
Aktenzeichen
9 A 1/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.03.2012 - AZ: 3d A 317/11.O
BVerwG - 02.01.2013 - AZ: BVerwG 2 B 46.12 (2 C 1.13)
BVerwG - 27.02.2014 - AZ: BVerwG 2 C 1.13
BVerwG - 26.02.2015 - AZ: BVerwG 2 B 10.15
BVerfG - 12.06.2018 - AZ: 2 BvR 1738/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 V GG beinhalten auch weiterhin ein allgemeines Streikverbot für Beamte (hier: Lehrer). Eine funktionsbezogene Differenzierung - wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gem. Art. 11 EMRK in seinen Entscheidungen zum türkischen Streikverbot fordert - würde einen Verstoß gegen Art. 33 V GG in seiner durch das Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Auslegung darstellen. Zu einer abweichenden Beurteilung des statusbezogenen Streikverbots für Beamte als tragenden Verfassungsgrundsatz ist das angerufene Verwaltungsgericht nicht befugt.
2. Ein Streikrecht für Beamte kann auch weder aus anderen völkerrechtlichen Übereinkommen noch aus unmittelbar geltendem EU-Recht abgeleitet werden.
3. Die Verhängung einer disziplinaren Geldbuße von 100,- € ist angemessen und auch erforderlich, um eine erneute Streikteilnahme des Beamten sowie seinen Kollegen zu verhindern.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine gegen den Kläger wegen seiner Teilnahme als Beamter an einem Streik verhängte Geldbuße in Höhe von 100,- €.

Der 19E. geborene Kläger steht als verbeamteter Lehrer im Schuldienst des Landes Niedersachsen. Er erhält seit seiner Einstellung im August 19F. Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO und unterrichtet die Fächer Mathe und Physik an der Haupt- und Realschule G.. Seit November 19J. ist er Beamter auf Lebenszeit. Der Kläger ist verheiratet und hat keine Kinder. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW).

Strafrechtlich ist der Kläger bisher nicht in Erscheinung getreten. Disziplinarrechtlich ist er lediglich 19H. insofern auffällig geworden, als dass er am I. 19H. wegen Teilnahme an einer von der GEW durchgeführten Protestveranstaltung in Hannover seinen stundenplanmäßig zu erteilenden fünf Unterrichtsstunden ferngeblieben ist. Die Beklagte - damals noch als Bezirksregierung Weser-Ems, Außenstelle Osnabrück - stellte den Verlust seiner Dienstbezüge für die Zeit des Fernbleibens fest. Eine disziplinarrechtliche Ahndung des Verhaltens erfolgte nicht.

Mit Verfügung vom 17.09.2009 leitete die Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Anlass war die Teilnahme des Klägers an einer Protestveranstaltung der GEW am 25.02.2009 trotz entsprechender Belehrung durch den Schulleiter. An diesem Tag war der Kläger seiner Unterrichtsverpflichtung von fünf Stunden nicht nachgekommen. Aufgrund dessen hatte die Beklagte mit Verfügung vom 19.06.2009 den Verlust der Dienstbezüge festgestellt. Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte am 11.01.2011 eine Disziplinarverfügung, mit der sie dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 100,- € auferlegte. Die Disziplinarverfügung wurde dem Kläger am 14.01.2011 zugestellt.

Gegen die Disziplinarverfügung hat der Kläger unter dem 01.02.2011 am 04.02.2011 Klage erhoben.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ein generelles Streikverbot für Beamte bereits innerstaatlichem Recht widerspräche. So sei ein solches Verbot nicht mit Art. 9 III GG zu vereinbaren. Das Streikverbot stelle keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, sondern allein ein Produkt der Exekutive. Das Bundesverfassungsgericht leite das Verbot des Beamtenstreiks aus anderen, allgemein anerkannten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ab, vornehmlich aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Diesem Ansatz sei ebenfalls nicht zu folgen. So sei der sog. Treuepflicht lediglich das Gebot zu entnehmen, auf die Belange des Dienstgebers Rücksicht zu nehmen und dessen Interessen mit der gebotenen Umsicht zu fördern. Kollektive Interessenverfolgungen widersprächen einer solchen Pflicht nicht. Auch ein Beamter habe eigene Interessen; es müsste ihm erlaubt werden, diese zu vertreten. Die darüber hinaus bestehende Verpflichtung auf das Allgemeinwohl schließe einen Streik von Beamten nicht aus. So sei die Koalitionsfreiheit, d.h. die gewerkschaftliche Interessenverfolgung, auch für Beamte unstreitig anerkannt. Die Arbeitsniederlegung gebe der gewerkschaftlichen Interessenverfolgung keinen anderen Inhalt. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung werde durch ein generelles Streikrecht von Beamten nicht verletzt. So müsse nach den jeweils von den Beamten ausgeübten Funktionen unterschieden werden. Der Umstand, dass die Besoldung der Beamten gesetzlich festgelegt werde und der Streikadressat das Parlament sei, spreche ebenfalls nicht gegen ein Streikrecht. Ein solcher Streik stelle keinen politischen Streik dar, denn er richte sich nicht gegen den Staat in seiner Verantwortung für die politische Gestaltung des Gemeinwesens, sondern in seiner Eigenschaft als Dienstherr seiner Beamten.

Streikteilnahmen von Beamten seien auch aufgrund der aktuellen Entscheidungen des EGMR zum Streikverbot in der Türkei (Entscheidungen vom 12.11.2008 - 34503/97 - und 21.04.2009 - 68959/01 - ) nicht mehr als Dienstvergehen zu qualifizieren. So verlange das Bundesverfassungsgericht eine völkerrechtsfreundliche Auslegung auch des Grundgesetzes. Der Kläger sei - selbst bei Aufhebung der Disziplinarmaßnahme - alleine durch die Feststellung eines Dienstvergehens beschwert, was den Antrag zu 2. erforderlich mache. Das deutsche Beamtenrecht müsse sich vom Statusprinzip verabschieden und hinsichtlich eines Streikrechts funktionsbezogen unterscheiden. Die Bundesrepublik Deutschland werde seit Jahren vom ILO (International Labour Organization) - Sachverständigenausschuss, vom UN-Sozialpaktausschuss sowie vom UN-Menschenrechtsausschuss aufgrund des absoluten Streikverbots für Beamte gerügt. Insbesondere das Streikrecht für Lehrkräfte sei hier anerkannt. Das generelle Verbot des Beamtenstreiks verstoße zudem gegen Art. 6 IV der Europäischen Sozialcharta (ESC). Dies gelte insbesondere für die Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst. So habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass Lehrer in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben und damit keine hoheitlichen Befugnisse i.S.d. Art. 33 IV GG wahrnehmen würden.

Der Kläger beantragt,

1. die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 11.01.2011 aufzuheben,

2. festzustellen, dass der Kläger mit der Teilnahme am Warnstreik der GEW vom 25.02.2009 kein Dienstvergehen begangen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, der Kläger habe ein Dienstvergehen begangen. Durch die Teilnahme an dem Warnstreik der GEW und dem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst habe der Kläger seine ihm gem. § 67 I NBG obliegende Pflicht, dem Dienst nur mit Genehmigung fernzubleiben, verletzt. Das Fernbleiben vom Dienst sei auch nicht durch Art. 9 III GG gerechtfertigt gewesen. Der Beamtenstreik sei von dieser Vorschrift nicht geschützt. So sei das Ziel des Warnstreiks am 25.02.2009 insbesondere die Übertragung des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde auf Beamtinnen und Beamte gewesen. Der Regelungsgegen-stand des Streiks sei somit besoldungs- und nicht tarifvertragsrechtlicher Natur gewesen. Art. 9 III GG sei jedoch ein Mittel zur Erzwingung von bestimmten Vereinbarungen. Die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses, das auch die Höhe des Gehalts umfasse, beruhe im Unterschied dazu gerade nicht auf Vereinbarungen zusammenwirkender Parteien. Ein Streik gegen das alleinzuständige, gesetzgebende Parlament stelle eine politische Einflussnahme dar, welche nicht von Art. 9 III GG gedeckt sei.

Außer der EMRK seien alle anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen bei der Auslegung des Grundgesetzes nicht mit einzubeziehen, da sie gem. Art. 59 II GG im Rang eines Bundesgesetzes stünden. Die Entscheidungen des EGMR würden gem. Art. 46 EMRK lediglich die unmittelbar an dem Verfahren beteiligten Vertragsparteien binden. Für Deutschland als nicht beteiligter Staat hätten die Entscheidungen zum türkischen Streikverbot lediglich Orientierungswirkung. Da sich die aktuellen Entscheidungen des EGMR nicht mit einem politischen Streikrecht von Beamten hätten auseinander setzen müssen, könnten die Ergebnisse in diesen Verfahren auch nicht auf das deutsche Recht übertragen werden. Das Fernziel eines jeden von Art. 9 III GG geschützten Streiks müsse eine vertragliche Einigung über die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sein. Dies sei im Falle der Beamten bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Folglich sei Art. 9 III GG hier bereits nicht anwendbar.

Selbst wenn bei einem Beamtenstreikverbot der Schutzbereich des Art. 9 III GG eröffnet wäre, sei ein solcher Eingriff durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 V GG und bei verbeamteten Lehrerinnen und Lehrern zusätzlich gem. Art. 7 GG gerechtfertigt. So zähle zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtens insbesondere die Treuepflicht des Beamten. Durch die Teilnahme an dem an den Gesetzgeber adressierten Streik habe der Kläger gegen diese Pflicht verstoßen. Zudem sei ein Beamter der Allgemeinheit verpflichtet und könne nicht während seiner Dienstzeit eigenen Interessen nachgehen. So sei ein planmäßiger, kontinuierlicher Unterricht Grundvoraussetzung für die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrages aus Art. 7 I GG. Diesem sei der Kläger als verbeamteter Lehrer verpflichtet. Durch die Verletzung dieser Pflicht sei die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt worden.

Der Kläger als Beamter habe an Stelle eines Streikrechts jederzeit (außerhalb der eigenen Dienstzeit) die Möglichkeit, sich an den Personalrat und an seine Gewerkschaft zu wenden, die im Gesetzgebungsprozess die Interessen der Beamten insgesamt vertreten könnten. Zudem könne ein Beamter gerichtliche Kontrolle seiner Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im gerichtlichen Wege verfolgen. In dieser Form könne auch ebenfalls gegen das Parlament vorgegangen werden. Ein direkter, öffentlicher Konflikt eines Beamten mit dem Parlament könne jedoch nicht akzeptiert werden.

Die Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs in Art. 9 III GG ergebe sich zudem bereits aus Art. 11 II EMRK sowie der neuerlichen Rechtsprechung des EGMR hierzu. So habe dieser lediglich gefordert, dass innerhalb der großen Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten kein absolutes Streikverbot bestehen dürfte. Im Sinne des Art. 11 II EMRK könne durchaus eine konkret abgrenzbare Gruppe einem Streikverbot unterliegen. Da die Beamten in Deutschland eine solche abgrenzbare Gruppe aller im öffentlichen Dienst Beschäftigten darstellten, wäre ein nur sie betreffendes Streikverbot mit Art. 11 EMRK vereinbar. Der Begriff des "fonctionnaire" in den Entscheidungen des EGMR müsste anstatt mit "Beamten" mit "Angehörigen des öffentlichen Dienstes" übersetzt werden.

Die völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes könne nicht dazu führen, dass die tragenden Grundsätze des Grundgesetzes verletzt würden. Das Beamtenstreikverbot sei gem. Art. 33 V GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ein derart tragender Verfassungsgrundsatz.

Der Kläger habe durch die Teilnahme am Streik sowohl gegen die ihm nach § 67 I NBG obliegende Dienstleistungspflicht als auch gegen die sich aus § 33 I BeamtStG (Amtsführung zum Wohle der Allgemeinheit), § 34 BeamtStG (voller persönlicher Einsatz im Beruf, uneigennützige Aufgabenwahrnehmung, achtungs- und vertrauensgerechtes Verhalten) und § 35 BeamtStG (Beachtung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien) ergebenden Beamtenpflichten verstoßen. Um den Kläger künftig zu einem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten, sei die Geldbuße von 100,- € auch angemessen gewesen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Personalakte und Disziplinarverfahren) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.). Der Kläger ist durch die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 11.01.2011 nicht verletzt, da diese rechtmäßig ist.

I. Der Antrag zu 1. ist gem. § 42 II VwGO als Anfechtungs-, der Antrag zu 2. als Feststellungsklage gem. § 43 VwGO zulässig. Das in § 43 I VwGO geforderte berechtigte Interesse an der Feststellung begründet sich in dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Beamter im Dienste der Beklagten. So hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, für die Zukunft feststellen zu lassen, ob unabhängig von einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarverfügung sein Verhalten als Dienstvergehen eingestuft wird (differenzierend: VG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2010, 31 K 3904/10.0). So könnte die alleinige Feststellung eines Dienstvergehens - auch ohne Bestätigung der verhängten Disziplinarverfügung - für das weitere Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten in der Zukunft bestimmte Folgen haben und so in seiner weiteren dienstlichen Laufbahn an einigen Stellen Berücksichtigung finden, z.B. bei einem weiteren disziplinaren Verhalten des Klägers oder im Rahmen einer Auswahlentscheidung bei einer Bewerbung des Klägers für einen anderen Dienstposten.

II. Mit der Teilnahme an dem Streik am 25.02.2009 hat der Kläger gegen seine ihm obliegende Dienstleistungspflicht (§ 67 I NBG), gegen seine Pflicht zur Amtsführung zum Wohle der Allgemeinheit (§ 33 I BeamtStG) und gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf, zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung sowie zum achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 BeamtStG) verstoßen. Dadurch hat er ein Dienstvergehen gem. § 47 I BeamtStG begangen (1.). Auch die Höhe der verhängten Disziplinarmaßnahme gem. §§ 6 I Nr. 2, 8 NDiszG ist angemessen; das Disziplinarverfahren war nicht einzustellen (2.)

1. Der Kläger ist aufgrund seiner Teilnahme an einem Streik der Gewerkschaft GEW am 25.02.2009 vom Dienst ferngeblieben und hat damit eine Dienstpflichtverletzung begangen. Zwar können sich Beamte grundsätzlich auch auf Art. 9 III GG berufen (a.), ein Streikrecht ist für sie daraus jedoch infolge der in Art. 33 V GG normierten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht ableitbar (b.). Das statusbezogene Streikverbot für Beamte stellt einen tragenden Verfassungsgrundsatz dar, welcher von dem angerufenen Gericht nicht abweichend beurteilt werden kann (c.). Eine funktionsbezogene Differenzierung ist im deutschen Beamtenrecht auch weder gem. Art. 11 EMRK in seiner aktuellen Auslegung durch den EGMR (d.), noch aufgrund anderer völkerrechtlicher Übereinkommen (e.) oder gemäß unmittelbar geltendem EU-Recht vorzunehmen (f.). Bei seiner Dienstpflichtverletzung handelte der Kläger auch schuldhaft (g.).

a. Die Gewährleistung der Koalitionsfreiheit im nationalen Recht (Art. 9 III GG) vermittelt Beamten kein Streikrecht. Zwar steht Beamten gem. Art. 9 III GG grundsätzlich auch die Koalitionsfreiheit als besondere Ausprägung der Vereinigungsfreiheit zu, da auch Beamte Träger dieses Grundrechts sind (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 30.11.1965, 2 BvR 54/62, juris Rn. 20 ff.). Die Koalitionsfreiheit ist ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht. Es können ihr daher grundsätzlich nur zur Wahrung verfassungsrechtlich geschützter Güter Schranken gesetzt werden (BVerfG, Urt. v. 10.01.1995, 1 BvF 1 /90 u.a., juris Rn. 59).

Kollisionsrechtliche Beschränkungen der Koalitionsfreiheit ergeben sich daher überall dort, wo das Grundrecht aus Art. 9 III GG mit anderen, dem Grundsatz der Einheit der Verfassung gemäß, prinzipiell gleichrangigen Grundrechten kollidiert. Die jeweilige Kollisionslösung hat nach Maßgabe des allgemeinen Übermaßverbots das Prinzip "des nach beiden Seiten hin schonenden Ausgleichs" zu verwirklichen (vgl. Maunz-Dürig, u.a. bearbeitet von Scholz, Kommentar zum GG, Stand: Mai 2011, Art. 9, Rn. 353, m.w.N.). Die Beachtung dieses Prinzips der praktischen Konkordanz führt in der vorliegenden Abwägungssituation zwischen Art. 9 III GG und Art. 33 V GG jedoch nicht zu einer teilweisen Aufhebung oder Aufweichung des grundsätzlichen Streikverbots für Beamte.

b. Unter den "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" i.S.d. Art. 33 V GG ist der Kernbestand der Strukturprinzipien zu verstehen, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, Urt. v. 06.03.2007, 2 BvR 556/04, Leitsatz Nr. 1). Ob das beamtenrechtliche Streikverbot auch heute noch einen einzelnen, eigenen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 V GG darstellt (so: BVerwG, Urt. v. 03.12.1980, 1 D 86/79, juris Rn. 117), kann dahin stehen, denn es ist jedenfalls Ausfluss der in diesem Sinne anerkannten Treuepflicht des Beamten. Der Beamte ist im Rahmen seiner Treuepflicht dem Allgemeinwohl und damit zur uneigennützigen Amtsführung verpflichtet und hat bei der Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben seine eigenen Interessen zurückzustellen. Der Einsatz wirtschaftlicher Kampf- und Druckmittel zur Durchsetzung eigener Interessen, insbesondere kollektiver Kampfmaßnahmen im Sinne des Art. 9 III GG wie das Streikrecht, ist ihm verwehrt. Damit gehört das Streikverbot zumindest als Ausprägung der Treuepflicht zu den Kernpflichten des Beamtenverhältnisses (vgl. zur Treuepflicht: BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 06.05.2008, 2 BvR 337/08, juris Rn. 17; zum Streikverbot sowie zur Treuepflicht: BVerfG, Beschl. v. 19.09.2007, 2 BvF 3/02, juris Rn. 55, 66; BVerfG, Urt. v. 18.11.1954, 1 BvR 629/52, juris Rn. 26). Streik oder streikähnliche Maßnahmen beseitigen oder mindern die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums und treffen es im Kern (BVerwG, Urt. v. 03.12.1980, 1 D 86/79, juris Rn. 122).

Darüber hinaus ergänzt das beamtenrechtliche Streikverbot - zumindest dann, wenn es im Streik wie im vorliegenden Fall um die Übertragung der Ergebnisse des Tarifabschlusses, d.h. um die eigene Besoldung geht - das ebenfalls als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums anerkannte Alimentationsprinzip (vgl. zum Alimentationsprinzip: BVerfG, Urt. v. 06.03.2007, 2 BvR 556/04, Leitsatz Nr. 2a.). Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn zur Gewährung eines an Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes orientierten und damit Dienstverpflichtung und Dienstleistung berücksichtigenden angemessenen Lebensunterhalts. Die Besoldung eines Beamten wird einseitig durch das Parlament festgelegt und gerade nicht "erstritten" und "vereinbart". Innerhalb des Beamtenrechts ist die Zulassung eines Streiks daher ausgeschlossen (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1977, 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75, juris Rn. 38). Der einzelne Beamte hat keine eigenen rechtlichen Möglichkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses, insbesondere auf die Höhe seines Gehalts, einzuwirken; ebenso wenig ist er nach hergebrachten Grundsätzen befugt, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive wirtschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen. Der Beamte ist auf die Regelung angewiesen, die sein Dienstherr als Gesetzgeber getroffen hat (BVerfG, Beschluss v. 11.06.1958, 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52, juris Rn. 48; zu den übrigen - ausreichenden - Beteiligungs- und Koalitionsmöglichkeiten für Beamte i.R.d. Art. 9 III GG: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2007, OVG 4 B 10.07, juris Rn. 21 ff.).

c. Der Wortlaut des Art. 33 V GG verlangt lediglich eine Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Hinsichtlich bestimmter Prinzipien fordert das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht nur eine Berücksichtigung dieser, sondern ihre Beachtung. Zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien gehören u.a. der Grundsatz der Treuepflicht - und damit auch das Streikverbot - sowie das Alimentationsprinzip (Zu dem Kernbestand: BVerfG, Beschl. v. 19.09.2007, 2 BvR 3/02, juris Rn. 52 f.). Änderungen dieser Grundsätze wären mit den aktuellen Grundstrukturen des von Art. 33 V GG geschützten Leitbilds des deutschen Berufsbeamtentums nicht in Einklang zu bringen - und stehen dem vorliegend zur Entscheidung angerufenen Gericht auch nicht zu.

So ist dieses Gericht als staatlicher Funktionsträger gem. § 31 I BVerfGG ebenfalls an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 33 V GG gebunden. Nach allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen ist die materielle Rechtskraft auf die Entscheidungsformel, den Entscheidungstenor, beschränkt. Die Entscheidungsgründe nehmen grundsätzlich nicht an der Rechtskraft teil. Allerdings werden die Entscheidungsgründe zur Bestimmung des Verfahrensgegenstandes und zur Ermittlung der objektiven Rechtskraftgrenzen herangezogen. Die Bindungswirkung des § 31 I BVerfGG bezieht sich daher auch auf die jeweils tragenden Entscheidungsgründe (BVerfG, Beschl. v. 10.06.1975, 2 BvR 1018/74, juris Rn. 13 f.). Das Bundesverfassungsgericht soll hiernach der maßgebliche Interpret und Hüter der Verfassung sein. Die Bindungswirkung beschränkt sich deshalb auf die Teile der Entscheidungsgründe, welche die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes betreffen. Die Auslegung und Anwendung einfacher Gesetze ist nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Sache der sachnäheren Fachgerichte. Im hier zu entscheidenden Fall eines niedersächsischen Beamten ist jedoch kein einfaches Gesetz auszulegen, denn das Streikverbot ist weder im NBG noch im BeamtStG geregelt. Vielmehr wird es unmittelbar aus Art. 33 V GG hergeleitet. Für die Auslegung dieser Vorschrift ist - wie bereits ausgeführt - das Bundesverfassungsgericht der maßgebliche Interpret. Das vorliegend angerufene Gericht ist gem. § 31 I BVerfGG nicht befugt, von den oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu der Auslegung und Bestimmung des Kerns des Art. 33 V GG abzuweichen und dem Kläger als verbeamteten Lehrer ein Streikrecht zuzusprechen. Denn die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Kern des Art. 33 V GG sowie zu einem möglichen Streikrecht von Beamten i.S.d. Art. 9 III GG sind als jeweils tragende Entscheidungsgründe einzustufen.

Ein funktionsbezogenes Streikrecht im Hinblick auf die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass Lehrer in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen (BVerfG, Beschl. v. 19.09.2007, 2 BvF 3/02, juris Rn. 65), kann von dem vorliegend angerufenen Fachgericht vor dem Hintergrund der Auslegung des Art. 33 V GG durch das Bundesverfassungsgericht daher nicht hergeleitet werden. Denn in derselben Entscheidung macht das Bundesverfassungsgericht deutlich, dass ein "Rosinenpicken" im Beamtenrecht nicht vorgesehen ist (vgl. juris Rn. 67, vgl. auch BVerfG, Urt. v. 30.03.1977, 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75, juris Rn. 35 a.E.). Das bedeutet, dass mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis sowohl Rechte als auch Pflichten in einem ausgewogenen Verhältnis innerhalb eines Gesamtregelsystems entstehen - d.h. dass weder der Dienstherr noch der Beamte befugt ist, gewisse Rechte für sich in Anspruch zu nehmen ohne selbst bestimmte Pflichten zu erfüllen. Wenn sich beide Teile für ein solches Rechtsverhältnis entscheiden, sind auch beide gleichermaßen verpflichtet, zumindest die in Art. 33 V GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze beachten. Gewissen Vorteilen, wie z.B. dem Alimentationsprinzip als Aufgabe des Dienstherrn, stehen dem Beamten gewisse Nachteile, z.B. das Streikverbot, gegenüber. Aus diesem auf gegenseitigen Rechten und Pflichten basierenden Verhältnis Teilbereiche herauszunehmen, widerspräche Art. 33 V GG mit seinem vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Gehalt.

Eine funktionsbezogene Differenzierung bei der Entscheidung über das Streikrecht würde daher gegen Art. 33 V GG verstoßen. So macht das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.09.2007 (2 BvF 3/02) zur Verfassungswidrigkeit von Teilzeiteinstellungen im Beamtenverhältnis auch insbesondere vor dem Hintergrund des deutlich früher ergangenen Urteils des EGMR von 08.12.1999 (28541/95 Pellegrin/ Frankreich) deutlich, dass das deutsche Beamtenrecht gerade keine funktionsbezogene Unterscheidung in Teilbereichen des Beamtenverhältnisses vorsieht. In der Entscheidung des EGMR hatte dieser eine funktionsbezogene Differenzierung bei der Unterscheidung zwischen öffentlich- und privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen des Art. 6 I EMRK gefordert. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auslegung durch den EGMR jedoch nicht zum Anlass genommen, in der Folgezeit seine statusbezogene Auslegung des Beamtenverhältnisses in eine funktionsbezogene Differenzierung umzuwandeln bzw. sie an die durch den EGMR vorgenommene Auslegung anzupassen.

Zudem sieht das deutsche Beamtenrecht insgesamt an keiner Stelle eine solche funktionsbezogene Differenzierung vor. Es muss vielmehr - unabhängig von der Pflicht des Staates gem. Art. 33 IV GG und selbst wenn Angestellte und Beamte zum Teil dieselben Aufgaben wahrnehmen - zwischen den beiden unterschiedlichen Beschäftigungsformen, d.h. zwischen dem Beamten- und dem Angestellten- bzw. Arbeiterverhältnis, klar unterschieden werden. Eine Mischform beider Systeme sieht das deutsche Recht nicht vor.

Auch die Doppelrolle des Staates als tariffähiger Arbeitgeber sowie hoheitlich tätigem Dienstherrn ändert an der strikten Trennung beider Beschäftigungsverhältnisse nichts (vgl. zur Doppelrolle: BVerfG, Beschl. v. 02.03.1993, 1 BvR 1213/85). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2000 (1 D 4/99), in der es einem beurlaubten Fernmeldebeamten während seiner Beschäftigung bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG ein Streikrecht zuspricht, widerspricht dieser Trennung ebenfalls nicht. Denn in den Gründen macht das Bundesverfassungsgericht deutlich (vgl. Rn. 19), dass der beurlaubte Beamte während seiner Beurlaubung nach Tarif, d.h. privatrechtlich, bezahlt wird. Die Besoldung und damit auch das Alimentationsprinzip ruhen für die Zeit der Beurlaubung und der beurlaubte Beamte hat damit ein Interesse an der Geltendmachung seiner Interessen gegenüber seinem ihm in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gegenüber stehenden Arbeitgeber gem. Art. 9 III GG. Aufgrund der Trennung beider Rechtsverhältnisse stuft das Bundesverwaltungsgericht eine Pflichtverletzung des beurlaubten Beamten, die er ihm Rahmen eines privaten Arbeitsverhältnisses bei einer Tochtergesellschaft begeht, auch als außerdienstliches Dienstvergehen ein (vgl. Leitsatz).

Auch die Entscheidung des LAG Hamm vom 13.01.2011 (8 Sa 788/10, Revision eingelegt unter dem Az.: 1 AZR 179/11), die im Spannungsverhältnis des Art. 9 III zu Art. 140 GG eine funktionsbezogene Unterscheidung hinsichtlich des Streikrechts vornimmt, führt zu keiner anderen Einschätzung. Denn im vorliegenden Fall ist Streitgegenstand das Streikrecht eines Beamten und nicht eines Arbeitnehmers.

d. Der Kernbestand des Art. 33 V GG ist auch nicht im Lichte der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des EGMR (Urteile v. 12.11.2008, 34503/97 Demir u. Baykara/Türkei; v. 21.04.2009, 68959/01 Enerji Yapi-Yol Sen/Türkei) anders zu beurteilen. In diesen Urteilen hat der EGMR bei der Auslegung des Art. 11 EMRK (Koalitionsfreiheit) andere internationale Vereinbarungen sowie ihre Auslegung durch die zuständigen Institutionen sowie die Praxis der europäischen Staaten berücksichtigt. Der EGMR stellte in seinem Urteil vom 12.11.2008 fest, dass es der EMRK widerspricht, wenn Angehörige des öffentlichen Dienstes keine Gewerkschaften bilden und keine Tarifverhandlungen mit ihrem Arbeitgeber führen dürfen. Die Einschränkungen in Art. 11 II EMRK sind hiernach eng auszulegen. Gemeindebedienstete sind danach nicht "Angehörige der Staatsverwaltung" i.S. von Art. 11 II EMRK. In seinem Urteil vom 21.04.2009 entschied der EGMR, dass ein Streikverbot der Rechtfertigung nach Art. 11 II EMRK bedarf. Eine Beschränkung des Streikrechts ist hiernach nur für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die im Namen des Staates Hoheitsgewalt ausüben, zulässig. Ein allgemeines Streikverbot für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist nach der EMRK unverhältnismäßig.

Diese Entscheidungen binden gem. Art. 46 I EMRK lediglich die Parteien des Rechtsstreites, d.h. in diesem Fall die Türkei. Für Deutschland entfalten diese Entscheidungen des EGMR lediglich Orientierungswirkung. Die EMRK stehen in der deutschen Rechtsordnung gem. Art. 59 II GG grundsätzlich im Range eines förmlichen Bundesgesetzes, d.h. unterhalb des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen jedoch auch auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen. Es widerspricht dabei nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist. Die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR gehört dabei zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG). Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen. So haben die staatlichen Organe bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, 2 BvR 1481/04, Görgülü). Die Heranziehung der EMRK zielt also nicht auf eine schematische Parallelisierung einzelner verfassungsrechtlicher Begriffe, sondern dient der Vermeidung von Völkerrechtsverletzungen. Die menschenrechtliche Gehalte des jeweils in Rede stehenden völkerrechtlichen Vertrags müssen im Rahmen eines aktiven (Rezeptions-) Vorgangs in den Kontext der aufnehmenden Verfassungsordnung "umgedacht" werden. Die Grenzen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz. Die Rechtsprechung des EGMR ist möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen, weshalb sich auch eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011, 2 BvR 2333/08 u.a., juris Rn. 86 ff, Sicherungsverwahrung).

Die Entscheidungen des EGMR zum türkischen Recht führen unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht zu einer Aufweichung des allgemeinen Streikverbots für Beamte in Deutschland. So sind zum einen die Begrifflichkeiten aus den offiziell in englisch und französisch verfassten Urteilen des EGMR mit Vorsicht in die deutsche Rechtssprache zu übersetzen. Der Begriff des "fonctionnaire" kann z.B. sowohl mit "Beamter" als auch mit "Offizieller" oder "Angehöriger des öffentlichen Dienstes" übersetzt werden (vgl. Lindner, Dürfen Beamte doch streiken?, DöV 2011, 305 (309)). Entsprechend muss eine Anpassung der Entscheidungen des EGMR auch in sprachlicher Hinsicht erfolgen. Zum anderen sind die Beschäftigungssysteme innerhalb der Vertragsstaaten unterschiedlich ausgestaltet und daher die das türkische System betreffenden Entscheidungen nicht "schematisch" in das deutsche Recht zu übernehmen. Die Kammer braucht nicht zu klären, wie z.B. das Verhältnis von verbeamteten und arbeitsrechtlich beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Türkei ist. Genauso wenig kommt es darauf an, wie der EGMR das deutsche Berufsbeamtentum als Teil der Gesamtgruppe "Angehörige im öffentlichen Dienst" im Hinblick auf Art. 11 EMRK bewerten würde. Zwar spricht vieles dafür, dass das absolute Streikverbot für Beamte in Deutschland Art. 11 II EMRK widerspricht, also völkerrechtlich eine funktionsbezogene Differenzierung wie in den die Türkei betreffenden Entscheidungen erforderlich wäre und sich Deutschland in Form des derzeit gültigen allgemeinen Streikverbots für Beamte völkerrechtswidrig verhält (so: Lörcher, Das Menschenrecht auf Kollektivverhandlung und Streik - auch für Beamte, AuR 2009, 229 [OVG Niedersachsen 23.02.2009 - 4 LB 63/07]; Niedobitek, Denationalisierung des Streikrechts - auch für Beamte?, ZBR 2010, 361 (368)) . Diese Einschätzung führt jedoch nicht dazu, dass das dogmatisch ausdifferenzierte deutsche Berufsbeamtentum mit seinen in Art. 33 V GG verfassungsrechtlich garantierten Rechten und Pflichten in seinem Kernbestand automatisch verändert wird. Denn für eine solche Anpassung wäre das Bundesverfassungsgericht als maßgeblicher Interpret des Grundgesetzes bei seinen Entscheidungen über die Reichweite des Art. 33 V GG, insbesondere im Verhältnis zu Art. 9 III GG, s.o., oder der verfassungsändernde Gesetzgeber selbst zuständig (vgl. zur Notwendigkeit des Tätigwerdens des verfassungsändernden Gesetzgebers: VG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2010, 31 K 3904/10.O, juris Rn. 19; Seifert, Recht auf Kollektivverhandlungen und Streikrecht für Beamte, KritV 2009, 357 (377)).

Etwas anderes wäre es, wenn die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt vom EGMR verurteilt werden würde und die menschenrechtsfreundliche Auslegung einfacher Gesetze im Raum stünde. Die oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu der Einbindung von Entscheidungen des EGMR in das nationale Recht (vgl. Görgülü-Beschluss sowie das Urteil zur Sicherungsverwahrung) betreffen diese Konstellation. So war in diesen Fällen das deutsche Recht in Form von einfachen Gesetzen selbst Gegenstand der EGMR-Entscheidungen. Aufgrund der Verurteilung Deutschlands bestand eine direkte Verpflichtung nicht nur des Gesetzgebers gem. Art. 46 I EMRK zum Tätigwerden, sondern auch aller anderen deutschen Gerichte zur entsprechenden menschenrechtsfreundlichen Auslegung des deutschen Rechts (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, 2 BvR 1481/04, Orientierungssatz Nr. 1b, Görgülü).

Entscheidungen des EGMR sollen jedoch auch darüber hinaus als Auslegungshilfe Berücksichtigung finden, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des EGMR für die Auslegung der EMRK auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt. Das Grundgesetz will vor der Hintergrund der zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen internationaler Gerichte Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem nationalen Recht nach Möglichkeit vermeiden. Die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ist damit Ausdruck eines Souveranitätsinteresses, das einer Einbindung in inter- und supranationale Zusammenhänge sowie deren Weiterentwicklung nicht nur entgegensteht, sondern diese voraussetzt und erwartet. Vor diesem Hintergrund steht auch das "letzte Wort" der deutschen Verfassung einem internationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegen, sondern ist dessen normative Grundlage (BVerfG, BVerfG, Urt. v. 04.05.2011, 2 BvR 2333/08 u.a., juris Rn. 89, Sicherungsverwahrung).

Hinsichtlich des Streikverbots von Beamten hat die deutsche Verfassung auch weiterhin das "letzte Wort". Die die Türkei betreffenden Entscheidungen des EGMR versetzen das angerufene Gericht nicht in die Lage, den deutschen Kernbestand des Art. 33 V GG zu verändern. Zu einer Veränderung der Reichweite des Art. 33 V GG ist - wie bereits ausgeführt - lediglich das Bundesverfassungsgericht befugt.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht durch die Neufassung des Art. 33 V GG, d.h. durch die die so genannte "Fortentwicklungsklausel". Fortzuentwickeln ist nach der Gesetzesfassung allein das Recht des öffentlichen Dienstes, nicht aber der hierfür geltende Maßstab, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschl.v. 19.09.2007, 2 BvF 3/02, juris Rn. 83). Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen - wie bereits festgestellt - u.a. das Alimentationsprinzip sowie die Treuepflicht des Beamten. Das Streikverbot ist zumindest eine Ausprägung dieser Grundsätze bzw. ergänzt diese. Dieser Kernbestand des Art. 33 V GG prägt das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt und Funktion und muss angesichts seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigt, sondern beachtet werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.03.2007, 2 BvR 556/04, juris Rn. 41). Eine Beseitigung dieser grundlegenden Strukturprinzipien widerspräche dem Grundgesetz im Kern bzw. seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht. Die Gestaltungsfreiheit für die Fachgerichte bei der Auslegung des Grundgesetzes ist aufgrund der Rollenverteilung zwischen Fachgerichten und Bundesverfassungsgericht, s.o., auch hinsichtlich der Berücksichtigung von anderslautenden Entscheidungen des EGMR begrenzt. Eine Beseitigung des allgemeinen Streikverbots für Beamte würde das Wesen des Berufsbeamtentums, das durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Auslegung des Art. 33 V GG erst seine Gestaltung erhalten hat, antasten und wäre daher mit Art. 33 V GG nicht zu vereinbaren. Folglich sieht sich das angerufene Gericht nicht in der Lage, in der Abwägung zwischen dem Kernbestand des Art. 33 V GG und seiner Pflicht einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung deutschen Rechts einen schonenden Ausgleich herbeizuführen. Es ist vielmehr selbst an den Kernbestand des Art. 33 V GG gebunden und stuft - zumindest vor diesem Hintergrund - die Streikteilnahme von Beamten als einen Verstoß gegen Art. 33 V GG ein. Daher stellt auch die Teilnahme des Klägers an der Streikmaßnahme eine Dienstpflichtverletzung dar.

e. Auch die anderen völkerrechtlichen Übereinkommen, wie z.B. das ILO-Übereinkommen Nr. 87, führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn diesen kommen im deutschen Rechtssystem keine über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung zu, vgl. Art. 59 II GG. Die darüber hinaus gehende völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes verändert vor dem Hintergrund des oben ausgeführten Verständnisses des verfassungsrechtlich garantierten Kernbestandes des Berufsbeamtentums die Wertung des Art. 33 GG ebenfalls nicht.

f. Der Kläger kann ein Streikrecht auch nicht aus dem unmittelbar geltenden EU-Recht ableiten. So haben die Mitgliedsstaaten die Europäische Union weder ermächtigt das Koalitions- noch das Streikrecht zu regeln. Der Europäischen Union kommt im Bereich des Arbeitskampfrechts keine Regelungskompetenz zu. Art. 153 V AEUV, wonach die in Art. 153 I bis IV AEUV geregelten Kompetenzen nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht gelten, schließt das ausdrücklich aus. Es bleibt daher nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gem. Art. 5 I, II EUV bei der Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten, vgl. Art. 4 I, 5 I, II EUV (vgl. auch Lindner, Dürfen Beamte doch streiken?, DöV 2011, 305 (309); im Ergebnis ebenso: Niedobitek, Denationalisierung des Streikrechts - auch für Beamte?, ZBR 2010, 361 (363 ff.)).

Auch aus Art. 6 I EUV in Verbindung mit der Grundrechtecharta, die seit dem Vertrag von Lissabon den Rang des EU-Primärrechts hat, ergibt sich kein Streikrecht für Beamte. Zwar verbürgt Art. 12 der Charta das Recht sich zu vereinigen und Art. 28 der Charta das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen einschließlich des Streiks. Die Charta gilt gem. Art. 51 I jedoch für die Organe und Einrichtungen der Union. Für die Mitgliedsstaaten ist die Charta nach dieser Vorschrift ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union zu beachten. Mit der Regelung der innerstaatlichen Beschäftigungsverhältnisse, insbesondere der Ausgestaltung des nationalen Beamtenrechts, führt die Bundesrepublik Deutschland jedoch kein EU-Recht durch. Diese Rechtsgebiete liegen vielmehr weiterhin in der originären Kompetenz der Mitgliedstaaten, s.o. Dies stellt auch Art. 51 II der Charta klar, wonach die Charta weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union begründet. Die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben werden durch die Charta - auch in ihrer neuen Stellung - nicht verändert (vgl. auch Lindner, Dürfen Beamte doch streiken?, DöV 2011, 305 (309)).

g. Indem der Kläger als verbeamteter Lehrer an der Streikmaßnahme teilnahm, hat er eine Dienstpflichtverletzung begangen. Dabei handelte er auch schuldhaft, d.h. zumindest fahrlässig. Er hätte die Pflichtwidrigkeit der Streikteilnahme erkennen können und müssen. Auf vereinzelt im Schrifttum vertretene Gegenmeinungen hätte er sich nicht verlassen dürfen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2010, 31 K 3904/10.O, juris Rn. 21). Dies gilt umso mehr, als dass das Urteil des EGMR vom 21.04.2009 (68959/01), welches ein allgemeines Streikverbot in der Türkei für konventionswidrig erklärt hatte und aus welchem der Kläger schwerpunktmäßig sein Streikrecht herleitet, im Zeitpunkt seiner Streikteilnahme noch gar nicht ergangen war.

2. Die Beklagte durfte auf das Dienstvergehen des Klägers auch mit der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung reagieren. Bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, d.h. nach der Streikteilnahme des Klägers, war die Beklagte gem. § 18 I NDiszG verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Stellt die Behörde das Vorliegen eines Dienstvergehens wie im vorliegenden Fall fest, entscheidet sie gem. § 14 I 1 NDiszG über die Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarbehörde stellt das Disziplinarverfahren u.a. ein, wenn eine Disziplinarmaßnahme gem. § 32 I Nr. 4 NDiszG aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Bei dieser Unzulässigkeit aus sonstigen Gründen handelt es sich um eine Generalklausel als Auffangtatbestand (vgl. Bieler/ Lukat, Kommentar zum NDiszG, Stand: Juni 2010, § 32, Rn. 6).

Das VG Düsseldorf legt die entsprechende nordrhein-westfälische Regelung völkerrechtsfreundlich aus und stellt fest, dass eine Einstellung des Disziplinarverfahrens trotz Vorliegens eines Dienstvergehens der Auffassung des EGMR Rechnung getragen hätte und daher erforderlich gewesen wäre. Eine Disziplinarmaßnahme sei "aus sonstigen Gründen", nämlich wegen Verstoßes gegen die EMRK, unzulässig gewesen (VG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2010, 31 I 3904/10.O, juris Rn. 34). Folge dieser Entscheidung ist die Einstellung des Disziplinarverfahrens trotz Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung, d.h. eines Dienstvergehens.

Der Auffassung des VG Düsseldorf schließt sich das erkennende Gericht nicht an. So kann die völkerrechtsfreundliche Auslegung des deutschen Beamtenrechts nicht dazu führen, dass zum einen ein Vorrang des Art. 33 V GG gegenüber des Art. 11 EMRK - jeweils in Gestalt der Entscheidungen der sie prägenden Gerichte - festgestellt wird und zum anderen die auf diesem Verhältnis basierende Pflichtverletzung folgenlos bleibt. Der sich andernfalls ergebende Widerspruch zwischen Grundgesetz und völkerrechtsfreundlicher Auslegung des Disziplinarrechts könnte insbesondere bei Beachtung der mit der disziplinarrechtlichen Ahndung verbundenen Zwecke nicht erklärt werden. So verfolgt der Gesetzgeber mit den Regelungen über die disziplinarrechtliche Ahndung von Pflichtverletzungen insbesondere den Erziehungs- und Abschreckungszweck (vgl. Bieler/ Lukat, Kommentar zum NDiszG, Stand: Juni 2010, Einleitung B 3.1, Rn. 2). Bliebe die Pflichtverletzung des Klägers folgenlos, wäre mit einer Wiederholung einer Streikteilnahme des Klägers sowie anderer Kollegen zu rechnen. Würde man der Aussage des VG Düsseldorf, dass davon ausgegangen werden müsste, dass die Kläger das verfassungsrechtliche Streikverbot auch dann beachten würden, wenn ein Verstoß keine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehe (VG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2010, 31 I 3904/10.O, juris Rn. 35), folgen, wäre das komplette Disziplinarrecht grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Das aus dem Grundgesetz abgeleitete Streikverbot für Beamte schlägt daher im Ergebnis auch auf Ebene des einfachen Gesetzes (NDiszG) durch. Denn die nach dem Disziplinargesetz zu ahnende Pflichtverletzung beruht letztendlich auf einer Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten aus dem Grundgesetz und nicht auf einer Verletzung eines einfachen Gesetzes. Letztendlich ist die Disziplinarmaßnahme gem. § 14 I 2 NDiszG auch nach der Pflichtverletzung selbst, d.h. nach der Schwere des Dienstvergehens - hier der Streikteilnahme - , zu bemessen, was eine Einstellung des Disziplinarverfahrens infolge einer Verletzung des Art. 33 V GG - zumindest in dem hier vorliegenden Fall - ausschließt. Die Geldbuße in Höhe von 100,- € ist gem. §§ 6 I Nr. 2, 8 NDiszG auch angemessen. Gem. § 55 III NDiszG ist das Gericht auch nicht befugt, eine höhere Geldbuße festzusetzen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 I NDiszG i.V.m. § 154 I VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 4 NDiszG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.