§ 11 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung wegen vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Die Landesschulbehörde kann die Unterrichtsverpflichtung bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit einer Lehrkraft auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens befristet ermäßigen; § 45 NBG ist entsprechend anzuwenden.