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§ 11 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung wegen vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Landesschulbehörde kann die Unterrichtsverpflichtung bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit einer Lehrkraft auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens befristet ermäßigen; § 45 NBG ist entsprechend anzuwenden.