Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.01.2018, Az.: 10 UF 126/16
Bindungstoleranz; Erziehungsfähigkeit; Umgang; Verweigerung einer Begutachtung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.01.2018
- Aktenzeichen
- 10 UF 126/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 07.04.2016 - AZ: 3b F 1259/15
Rechtsgrundlagen
- § 1671 Abs 1 S1 Nr 2 BGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Sorgerechtsübertragung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf den anderen Elternteil im Falle der fehlenden Bindungstoleranz des bisher die Obhut ausübenden Elternteils und dessen manipulativen Verhaltens.
Die krankheits- und persönlichkeitsbedingt eingeschränkte Erziehungsfähigkeit eines Elternteils kann bei hinreichenden anderweitigen Anhaltspunkten selbst dann festgestellt werden, wenn dieser Elternteil die Mitwirkung an einer sachverständigen Exploration verweigert.
Tenor:
I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 7. April 2016 aufgehoben und die elterliche Sorge für die Kinder J. S.N., geboren am …, und L. M. N., geboren am …, unter Zurückweisung des Antrags der Kindesmutter auf den Kindesvater allein übertragen.
II. Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen werden mit Ausnahme der Kosten des im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen P., welche die Kindesmutter zu tragen hat, den Eltern jeweils zur Hälfte auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf der Gebührenstufe bis 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Aus der Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 sind die heute 12 Jahre alte J. und die 9 Jahre alte L. hervorgegangen. Die Kindesmutter hat noch einen Sohn aus einer anderen Beziehung, den am … 1997 geborenen D. D.. Der Kontakt zwischen D. und seinem leiblichen Vater war über mehrere Jahre seit dessen 12. Lebensjahr abgebrochen.
Die Kindesmutter war während der Ehezeit zeitweise als selbstständige Fotografin tätig und betreute im Übrigen die Kinder. Der Kindesvater, der bei der Bahn angestellt war und nebenberuflich seit mehreren Jahren eine Internet-Kfz-Börse betrieb, reduzierte nach der Geburt der Tochter J. seine Stundenzahl bei der Bahn auf 70 %, um die Betreuung und Versorgung der Kinder unterstützen zu können. Ab dem Frühjahr 2007 bis Ende 2011 beanspruchte er zudem eine Elternzeit, sodass sich die Eltern gemeinsam um die Betreuung der Kinder kümmern konnten. Nebenbei betrieb der Kindesvater sein selbstständiges Gewerbe weiter. Wenige Monate nach Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit bei der Bahn im Jahre 2012 reduzierte der Kindesvater diese Erwerbstätigkeit wieder auf 70 %. In dieser Zeit traten erhebliche Schwierigkeiten mit D. auf, der morgens nicht aus dem Bett kam und den Besuch der Schule verweigerte. Auch in der Ehe der Beteiligten gab es zunehmend Spannungen.
Nach einer gescheiterten Paartherapie zu Beginn des Jahres 2013 haben sich die Kindeseltern am 15. Oktober 2013 endgültig getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kindesvater aus dem in seinem Eigentum stehenden Haus in B. ausgezogen und nutzte zunächst seine Ferienwohnung an der Ostsee, bis er zu Beginn des Jahres 2014 nach U. zurückzog. Die gemeinsamen Kinder J. und L. verblieben ebenso wie ihr Halbbruder D. im Haushalt der Kindesmutter. Mit Beschluss vom 27. April 2016 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Zum Jahreswechsel 2016/17 verzog die Kindesmutter mit den Mädchen zu ihrem neuen Partner in die Nähe von W., mit dem sie zwischenzeitlich verheiratet ist. Der Kindesvater hat ebenfalls eine neue Partnerin.
Bereits kurz nach der Trennung kam es zu Unstimmigkeiten unter den Eltern über diverse Angelegenheiten, etwa über die Höhe der vom Vater geleisteten Unterhaltszahlungen. Die Kindesmutter verknüpfte ihre finanziellen Forderungen mit Sanktionensandrohungen beim Umgang des Kindesvaters mit den Töchtern. So kündigte die Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater am 20. Oktober 2013 über WhatsApp an, dass er „das nächste Kinder we [Wochenende] knicken“ könne, wenn er nicht bis nächsten Mittwoch sämtliche Verdienstnachweise vorlege (Bl. 43 d. A.).
Die Tochter J. schrieb dem Vater am 24. Oktober 2013 über WhatsApp: „Hallo Papa Mama hat gesagt ich darf dich so lange nicht anrufen bist du das Geld über wisen hast Dan ruf mich morgen einfach um 18:00 Uhr an OK“ (Bl. 69 Nr. 1 d. A.).
Am 30. Oktober 2013 schickte die Kindesmutter die Nachricht, „Keine Kohle = Kein Besuchsrecht“ (Bl. 44 Nr. 1 d. A.), die sie später ergänzte, indem sie schrieb „Genau der Wortlaut einer Familienrichterin: er muss zahlen, und sie gewähren ihm ein Besuchsrecht. Zahlt er nicht, haben sie das Recht diesen zu versagen…“ (Bl. 44 Nr. 2 d. A.). Nachdem es zu weiteren Diskussionen über die streitige Höhe des zu zahlenden Unterhalts kam, teilte die Kindesmutter am 4. November 2013 über WhatsApp mit: „…Schon scheiße ihnen sagen zu müssen das ihr Vater nichts für sie zahlt und sie ihm so unwichtig sind. Tja… ob sie dann noch mit so einem Kontakt haben wollen? Es wird bestimmt nicht leicht ihnen das zu erklären…“ (Bl. 45 Nr. 1 d. A.). Am 7. November 2013 schrieb sie: „Ich sollte vielleicht noch erwähnen dass es mein Ermessensspielraum ist ob und wann ich dich die Mädchen sehen lasse. Vielleicht solltest du dir mal Gedanken machen ob du den November Unterhalt überweist…“ (Bl. 45 Nr. 7 d. A.).
Der Kindesvater meldete sich bei der Trennungs- und Scheidungsberatung des örtlichen Jugendamtes mit der Bitte um gemeinsame Elterngespräche; diese wurden von der Kindesmutter am 22. November 2013 abgelehnt, weil sie mittlerweile keinen Wert mehr auf klärende Gespräche mit dem Vater lege und sich nicht mehr seinen Beleidigungen und Bedrohungen ausgesetzt sehen wolle (s. Schreiben Landkreis U. vom 25. November 2013 im Sonderheft Gutachter zu 3b F 1018/14).
Mit Schreiben vom 26. November 2013 wandte sich der Kindesvater an das Jugendamt des Landkreises U. und schilderte zum einen die Schwierigkeiten bei der Ausübung seines Umgangs mit den Kindern. Zum anderen bat er das Jugendamt unter Hinweis auf diverse Erlebnisse aus der gemeinsamen Zeit mit der Kindesmutter sowie wegen der Verhaltensauffälligkeiten des Stiefsohnes D. darum, die Situation in B. im Auge zu behalten, bis er sich wieder selbst um das Wohl der Mädchen kümmern könne (Bl. 62 ff d. A.). Das Jugendamt hat daraufhin einen Hausbesuch bei der Kindesmutter durchgeführt, ohne allerdings wegen der Mädchen einen Handlungsbedarf festzustellen. Am 28. November 2013 gibt die Kindesmutter über WhatsApp dem Kindsvater bekannt: „…Nach deiner letzten Aktion wollen die beiden weder mit dir telefonieren noch am Wochenende zu dir…“ (Bl. 46 Nr. 1 d. A.).
Anlässlich eines bevorstehenden Umgangstermins chattete der Kindesvater am 10. Dezember 2013 über WhatsApp mit J., die ihm auf seine Nachricht mit dem Inhalt „Ich hab Euch ganz dolle lieb meine Süßen!“ antwortete: „Wir dich auch“ (Bl. 71 d. A.). Die Kindesmutter teilte am Folgetag über WhatsApp mit: „Nicht du gibst die Zeit an wann du die Kinder holen kannst sondern ich! L. will nicht zu dir und J. überlegt es sich noch…“ (Bl. 47 d. A.) und später „Sie wollen nicht zu dir und ich werde sie nicht zwingen. Sie sind morgen nicht hier und das kannst du nicht ändern!“ (Bl. 46 d. A.). An den folgenden Wochenenden fand kein Umgangskontakt zwischen dem Kindesvater und den Mädchen statt.
Am 18. Dezember 2013 fragte der Kindesvater an, ob er die Kinder vom 25. bis 26. Dezember 2013 holen könne, woraufhin die Kindesmutter erst nach mehreren Nachfragen am 23. Dezember 2013 antwortete, dass bei ihr weder Autoschlüssel, noch Versicherungsunterlagen sowie Unterhalt eingegangen seien und er daher keine Forderungen stellen könne (Bl. 50 d. A.). Die Mädchen würden ihn nicht hören oder sehen wollen, vielmehr werde er „sie wohl für immer verlieren“, wenn er so weitermache (Bl. 50 Nr. 3 d. A.).
Anlässlich eines Besuchskontakts seiner Eltern konnte der Kindesvater die Mädchen am 11. und 12. Januar 2014 sehen. Die Tochter J. schickte dem Antragsgegner noch am Folgetag die von der Kindesmutter vorgesehenen Ferienumgangszeiten (Bl. 72 Nr. 1 d. A.) und antwortete am 19. Januar 2014, dass sie am nächsten Wochenende zu ihm kommen würden (Bl. 73 d. A.). Am 21. Januar 2014 teilte J. dem Vater mit: „Und Mama hat gesagt das wen du nicht bezahlst haben wir was anderes for“ (Bl. 73 Nr. 3 d. A.), worauf ihr der Vater antwortete, dass er dies nicht mit ihr klären möchte. Wenige Tage später schrieb ihm J., dass sie zwar von der Mutter aus zu ihm gelassen würden, aber er so gemein sei, dass sie nicht zu ihm wollten (Bl. 73 Nr. 4 d. A.). Die Mutter lüge nicht, was die Unterhaltszahlungen angehe und er mache alles kaputt (Bl. 73 d. A.).
Der Kindesvater hat daraufhin am 27. Januar 2014 einen Antrag auf Regelung des Wochenendumgangs mit den Töchtern beim Amtsgericht gestellt (Az. 3b F 1018/14 AG Uelzen; 10 UF 126/16 OLG Celle). Wegen der Ferienzeiten teilte der Kindesvater der Kindesmutter mit Schreiben vom 15. Februar 2014 (s. Sonderheft Gutachter zu 3b F 1018/14) mit, dass er die Kinder gerne in den Ferien betreuen würde; unter Bezugnahme auf die Vorgaben der Kindesmutter erklärte er aber, nicht über 35 Urlaubstage zu verfügen und den Jahresurlaub bereits 2013 beantragt zu haben. Er werde zur Lösungsfindung seinen Urlaubsplan mit zum Gerichtstermin nehmen. Die Kindesmutter warf dem Kindesvater in einem Schriftsatz an das Amtsgericht vom 3. Oktober 2014 vor, ihr diesen Urlaubsplan nie ausgehändigt und stattdessen den Kindern mitgeteilt zu haben, in ihren Ferien keine Zeit für sie zu haben. Er sei stattdessen mit seiner Freundin im Harz und anschließend in Thailand gewesen; außerdem habe er später einen weiteren Urlaub in Griechenland verbracht, statt sich die Zeit für die Kinder zu nehmen (Bl. 119 d. A. zum Az. 3b F 1018/14 AG Uelzen).
Im Rahmen der Anhörung vom 3. März 2014 einigten sich die Eltern im Einverständnis mit dem für die Mädchen bestellten Verfahrensbeistand und dem Jugendamt darauf, dass sie ein Gespräch in der Clearing-Stelle führten wollten (Bl. 33 d. A. zum Az. 3b F 1018/14). Ein kurz darauf durchgeführtes gemeinsames Gespräch in der Clearing-Stelle wurde von der Kindesmutter beendet (vgl. Mitteilung des Landkreises U. vom 13. März 2014, Bl. 45 d. A. zum Az. 3b F 1018/14). Die Kindesmutter rechtfertigte dies in einer schriftlichen Stellungnahme an das Gericht mit dem Festhalten des Kindesvaters an seinen Äußerungen über eine Kindeswohlgefährdung in ihrem Haushalt (s. Bl. 49 ff d. A. zum Az. 3b F 1018/14).
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20. März 2014 Beweis zum Umgang durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Dipl.-Psych. S.-W. eingeholt, auf deren Ausführungen vom 31. August 2014 wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses Bezug genommen wird (Bl. 59 ff d. A. zum Az. 3b F 1018/14). Die Sachverständige führt unter anderem aus, dass die Kindesmutter im Testverfahren FPI-R nicht den für die Auswertung erforderlichen Kontrollwert im Bereich „Offenheit“ erreicht habe, weshalb dieses Verfahren bei ihr nicht habe ausgewertet werden können (S. 25 d. GA). Ferner betont sie die starke Einflussnahme der Kindesmutter auf die Mädchen, welche dazu geführt habe, dass der Kindesvater kein Gehör mehr bei den Kindern finde (S. 35 f d. GA). So hatte die damals erst 9 Jahre alte J. gegenüber der Sachverständigen altersuntypisch angegeben, dass der Vater Impfpass, Geburtsurkunde und Zeugnisse mitgenommen habe. Es werde immer wieder deutlich, dass die Kindesmutter in Wahrheit keinen Kontakt zwischen den Kindern mit dem Vater wünsche (S. 36 d. GA.). Die Sachverständige hielt einerseits eine Klärung der finanziellen Unstimmigkeiten der Kindeseltern für erforderlich und andererseits meinte sie, dass ein Umgangspfleger die Kontakte wiederanbahnen könnte (S. 38 d. A.).
Die Kindesmutter hat in einem eigenhändig verfassten 12seitigen Schreiben zu diversen Ausführungen der Sachverständigen Stellung genommen (Bl. 115 ff d. A. zum Az. 3b F 1018/14). Der Kindesvater hat mit Blick auf die Äußerungen der Tochter J. gegenüber der Sachverständigen seine Gefährdungsanzeige vom 26. November 2013 gegenüber dem Jugendamt widerrufen und sich gegenüber der Kindesmutter für sein möglicherweise verletzenden Verhalten ihr gegenüber entschuldigt (Bl. 110 ff d. A. zum Az. 3b F 1018/14).
In einer weiteren amtsgerichtlichen Anhörung vom 13. Oktober 2014 äußerten sowohl der Verfahrensbeistand als auch das Jugendamt ihre Skepsis, dass ein Umgangspfleger den Umgang zwischen Kindern und ihrem Vater aktuell regeln könne. Die Eltern erklärten sich dazu bereit, sogenannte Co-Gespräche im Jugendamt zu führen, während die Kinder an einer Trennungs- und Scheidungskindergruppe teilnehmen sollten. Diese Vereinbarung wurde anschließend auch mithilfe der Erziehungs- und Familienberatungsstelle des Landkreises U. umgesetzt.
Das Jugendamt teilte unter dem 2. Juli 2015 gegenüber dem Gericht mit, dass die Mädchen in der Erziehung- und Familienberatungsstelle geäußert hätten, sich einen Kontakt zum Vater wieder vorstellen zu können (Bl. 139 f d. A. zum Az. 3b F 1117/14 AG Uelzen). Von der Kindesmutter werde dieser Wunsch der Kinder allerdings in Frage gestellt. Das Jugendamt berichtete zudem, dass die Elternberatung keine Änderung der ablehnenden Haltung der Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater bewirkt habe, weshalb Zweifel bestünden, ob die von den Eltern vereinbarten begleiteten Umgänge umgesetzt werden könnten. Es wurde eine gerichtliche Mediation zur Regelung der materiellen und finanziellen Angelegenheiten und - im Falle des Scheiterns des begleiteten Umgangs - die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz der Kindesmutter empfohlen.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 berichtete das Jugendamt gegenüber dem Gericht, dass ein angedachter erster Umgang im Kirchenkreis durch die dortigen Fachkräfte sofort beendet worden sei, weil diese die Kinder als zu stark belastet erlebt hätten (s. Bl. 152 f d. A. zum Az. 3b F 1117/14 AG Uelzen). Es wurde die Einholung eines lösungsorientierten Sachverständigengutachtens angeregt, damit während der Erstellung bereits auf Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und Mädchen hingewirkt werden könne.
Im Anschluss hieran hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 21. August 2015 das vorliegende Sorgerechtsverfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden Mädchen auf sich eingeleitet. Er gab an, die Besorgnis des Jugendamts zu teilen, dass eine Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz der Kindesmutter gegenwärtig nicht gegeben sei und eine Kindeswohlgefährdung vor diesem Hintergrund vorliege. Die Kinder müssten so schnell wie möglich aus dem Haushalt der Kindesmutter herausgenommen werden, wobei der Kindesvater angab, die Möglichkeit zu haben, durch Reduzierung seiner dienstlichen Verpflichtungen eine Betreuung der Kinder sicherzustellen.
In einer Anhörung beim Amtsgericht am 31. August 2015 hat der Verfahrensbeistand seine Bedenken gegen den Sorgerechtsantrag des Kindesvaters und die dadurch ausgelöste Angst bei den Kindern geäußert, denen es bei der Kindesmutter super gehe (Bl. 91 d. A.). Die Verfahrensbevollmächtigten haben im Termin für die Eltern erklärt, dass versucht werden solle, deren finanziellen Auseinandersetzungen im Rahmen einer Mediation zu klären. Das Amtsgericht hat zugleich ein Sachverständigengutachten insbesondere zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter beim Sachverständigen Dipl.-Psych. Sch. in Auftrag gegeben (Bl. 94 ff d. A.) und im Umgangsverfahren gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB eine Umgangspflegerin bis zum 1. März 2016 bestellt (Bl. 171 ff d. A.).
Die im Rahmen des Scheidungsverfahrens (Az. 3b F 1117/14 AG Uelzen) durchgeführte Güterichterverhandlung führte zu einer umfassenden Einigung der Eltern über die finanziellen Folgen ihrer Trennung: In der Vereinbarung vom 20. Oktober 2015 hat sich der Kindesvater u. a. zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie zum Abschluss einer Ausbildungsversicherung für die Kinder, zur Zahlung von 20.000 € als Abfindung für mögliche Ansprüche auf einen Zugewinnausgleich und eine Hausratsteilung sowie dazu verpflichtet, der Kindesmutter sein Haus in B. noch mietfrei bis Juli 2017 zur Verfügung zu stellen (Bl. 41 ff d. A. Az. 3b F 1117/14 AG Uelzen). Die Beteiligten hatten sich ferner auf das Ruhen des Sorgerechtsverfahrens für die Dauer von zwei Monaten sowie die Anbahnung von begleiteten Umgängen mithilfe einer Umgangspflegerin verständigt.
In der Anhörung zur Scheidung am 2. Dezember 2015 haben die Verfahrensbevollmächtigten übereinstimmend die Wiederaufnahme des vorliegenden Sorgerechtsverfahrens beantragt (Bl. 110 d. A.). Der Sachverständige Sch., der daraufhin die Begutachtung fortsetzen wollte, teilte mit Schreiben vom 30. Januar 2016 mit, dass die Kindesmutter auch auf sein zweites Anschreiben zur Terminabsprache nicht reagiert habe (Bl. 114 d. A.). Die neu beauftragte Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter teilte mit, dass die Kindesmutter an keiner Begutachtung teilnehmen werde und sie hierzu nicht gezwungen werden könne. Es bestünde kein Anlass, an der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter zu zweifeln und es gäbe keinerlei Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung.
Das Amtsgericht hat am 15. März 2016 die beiden Mädchen angehört, die beide angegeben haben, ihren Vater nicht sehen oder sprechen zu wollen. J. hat dies mit einem Vorfall begründet, bei dem der Vater vor dem Haus gestanden und gebrüllt haben soll, er brenne das Haus ab. L. hat erläutert, dass der Vater den Hund N. verkauft und das Auto geklaut habe (s. Anhörungsvermerk, Bl. 194 f d. A. zum Az. 3b F 1118/14 AG Uelzen). Im Termin vom 4. April 2016 wurden erneut die Kindeseltern, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt zum Umgangs- und Sorgerecht angehört; wegen der Einzelheiten wird auf das amtsgerichtliche Protokoll Bezug genommen (Bl. 192 ff d. A.). Dabei hat der Kindesvater auf die weiterhin bestehende Möglichkeit gemeinsamer Gespräche hingewiesen, was die Kindesmutter jedoch ablehnte. Sie hat ihrerseits einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die Kinder gestellt.
Der Sachverständige Sch. hat dem Gericht seine bis zum Abbruch der Begutachtung gefertigten schriftlichen Aufzeichnungen von der Exploration des Kindesvaters nach der Sitzung übersandt (Bl. 234 ff d. A.). Hieraus lässt sich entnehmen, dass es tatsächlich Streit um einen VW Bus unter den Eltern gegeben hat, den der Kindesvater zunächst bei der Kindesmutter belassen hatte, obwohl dieser in seinem Eigentum gestanden haben soll. Er habe den Wagen wieder abgeholt, nachdem die Kindesmutter ihm geschrieben habe, er möge „verrecken“. Die Kindesmutter habe den Wagen nach einem gemeinsamen Gespräch wieder ohne Rücksprache mitgenommen und die Mitnahme hinterher auf Vorhalt noch abgestritten. Er habe daher eine Anzeige erstatten müssen, wobei er im Vorfeld der Kindesmutter angeboten hatte, ihr ein funktionstüchtiges anderes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Dieses Konfliktthema habe die Kindesmutter extrem bei den Kindern ausgeschlachtet (s. Bl. 245 d. A.).
Ferner hat der Kindesvater gegenüber dem Sachverständigen ausgeführt, dass die Kindesmutter zu einem gemeinsamen Termin bei der Umgangspflegerin nicht erschienen sei, dafür aber die Kinder zu einem weiteren Termin, bei welchem er mit den Kindern Umgang haben sollte, begleitet habe. Sie sei mit dem Auto gekommen, habe den Kindesvater nicht begrüßt, sondern vielmehr kundgetan, dass die Kinder ihn nicht sehen wollten. Sie habe aber die Scheibe des hinteren Fensters heruntergelassen, sodass er mit den Kindern habe sprechen können. Dabei habe seine Frau, neben dem Wagen stehend, die gesamte Zeit über sehr laut und erregt gegen ihn argumentiert, was die Kinder mitgehört hätten. In dieser Situation habe er die Kinder nicht zum Umgang bewegen können (Bl. 250 d. A.).
Das Amtsgericht hat mit Beschlüssen vom 7. April 2016, auf die ergänzend verwiesen wird, den Umgangsantrag des Kindesvaters abgewiesen und die elterliche Sorge für die Kinder auf die Kindesmutter allein übertragen. Die Abweisung des Umgangsantrags hat es mit dem ablehnenden Kindeswillen begründet. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindesmutter hat es auf die vielfachen und massiven Streitigkeiten der Eltern in den vergangenen Jahren und auf die Einschätzung gestützt, dass die Änderung des Lebensmittelpunktes angesichts der Äußerungen der Kinder ausgeschlossen erscheine.
Gegen beide Entscheidungen hat der Kindesvater Beschwerde eingelegt und begründet diese im Sorgerechtsverfahren insbesondere damit, dass in dem nachhaltig über Jahre verhinderten Umgang zwischen ihm und den Kindern bereits eine Kindeswohlgefährdung liege und die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter daher in Zweifel zu ziehen sei. Die Kindesmutter habe keine Hemmungen, ihn im Beisein der Kinder in äußerst beleidigender Weise herabzuwerten. Der Umstand, dass die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts gegenwärtig nicht möglich sei, liege an der Verweigerungshaltung der Kindesmutter, die gemeinsame Gespräche mit dem Kindesvater nach wie vor ablehne.
In der Beschwerdeerwiderung verteidigt die Kindesmutter die angefochtene Entscheidung und verweist darauf, dass die Verweigerungshaltung der Kinder nicht dazu führen dürfe, dass ohne Rücksicht auf das Wohl der Kinder und deren Empfindungen diese ihren Lebensmittelpunkt wechseln oder in einer Pflegefamilie untergebracht werden müssten. In einer beigefügten eigenen Stellungnahme der Kindesmutter erklärt diese abschließend, dass nicht sie selbst den Umgang mit dem Vater einräumen müsse, sondern hierüber nur die Kinder selbst entscheiden würden. Die Kinder hätten sich aber mehrfach, seit geraumer Zeit und völlig unbeeinflusst dagegen entschieden.
Der Senat hat die Kinder und die weiteren Beteiligten zunächst parallel in beiden Beschwerdeverfahren am 8. November 2016 angehört (s. Protokoll Bl. 298 ff d. A.). Beide Mädchen haben ihre ablehnenden Äußerungen betreffend den Vater wiederholt. L., die in der Anhörung sehr zurückhaltend und belastet wirkte, konnte keine Gründe für diese Haltung nennen. Die ältere, deutlich selbstbewusster erscheinende J. hat ihre Äußerungen mit Vorfällen aus der anfänglichen Trennungszeit begründet.
Nachdem der Kindesvater sein vorrangiges Interesse nach einem Kontakt zu den Mädchen betont und die Kindesmutter im Termin angegeben hat, dass sie dem Umgang zwischen Vater und Kindern nicht entgegenstehe, hat der Senat im Einverständnis mit allen Beteiligten die Einholung eines lösungsorientierten Gutachtens mit dem Ziel der Wiederanbahnung des Umgangs im parallelen Umgangsverfahren angekündigt.
In der den Beteiligten eingeräumten Stellungnahmefrist zur voraussichtlichen Bestellung von Prof. Dr. U. J. als Sachverständigen hat die Kindesmutter mitgeteilt, diesen abzulehnen, weil nach Internetrecherchen eine Parteinahme des Sachverständigen zugunsten von Vätern zu befürchten sei (Bl. 305 d. A. zum Az. 3b F 1118/14 AG Uelzen). Der Senat teilte der Kindesmutter mit Verfügung vom 23. November 2016 mit, keinen Ablehnungsgrund im Sinne von § 30 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 406 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO erkennen zu können und gab erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur voraussichtlichen Beauftragung des Sachverständigen Prof. Dr. J.. Das Jugendamt appellierte ebenfalls mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 (Bl. 313 d. A. zum Az. 3b F 1118/14 AG Uelzen) an die Kindesmutter, angesichts mangelnder Qualität von Aussagen im Internet und der von ihr bereits im Vermittlungsprozess vorgenommenen Ablehnung einer neutralen Person ihre Haltung gegenüber dem Sachverständigen zu überdenken (Bl. 313 d. A. zum Az. 3b F 1118/14 AG Uelzen).
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 hat der Senat Beweis über umgangsrechtliche Fragen erhoben, die im Wege eines lösungsorientierten Gutachtens beantwortet werden sollten; zum Sachverständigen wurde Prof. Dr. J. bestellt (Bl. 300 ff d. A.). In ihrem Ablehnungsgesuch vom 7. Dezember 2016 hat die Kindesmutter ihre Auffassung deutlich gemacht, der Sachverständige Prof. Dr. J. sei nicht hinreichend qualifiziert, gehe offenbar davon aus, alle Kinder seien manipuliert und vertrete ausschließlich Väterpositionen. Dieses Gesuch wurde mit Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2016 zurückgewiesen (Bl. 302 ff d. A.).
Dem Sachverständigen Prof. Dr. J. gelang es nicht, Kontakt zur Kindesmutter herzustellen (vgl. Bl. 348 f d. A. zum Az. 3b F 1118/14 AG Uelzen). Der Senat hat daraufhin im Umgangsverfahren einen erneuten Anhörungstermin zur Erörterung des weiteren Vorgehens und unter Hinweis auf mögliche Maßnahmen nach § 1666 BGB anberaumt.
Zwischenzeitlich wurde bekannt, dass die Kindesmutter mit den Kindern bereits im Dezember 2016 nach W. zu ihrem damaligen Lebensgefährten und heutigen Ehemann gezogen war. In einer eigenhändig verfassten Stellungnahme hat die Kindesmutter bestritten, dass der Gutachter zu ihr Kontakt aufgenommen habe (Bl. 380 ff d. A. zum Az. 3b F 1118/14 AG Uelzen). Sie sei leicht zu finden und auch die Postadresse in B. sei noch existent. Im Übrigen könne sie laut BGB nicht dazu gezwungen werden, an einer Begutachtung teilzunehmen. Weiterhin warf sie dem Kindesvater permanente Lügen vor, der seit Jahren alles versuche, um ihr und den Kindern zu schaden.
Im Anhörungstermin vom 21. März 2017 wurde deutlich, dass die Kindesmutter weiterhin starke Vorbehalte gegen die Person des Sachverständigen und die beabsichtigte Wiederanbahnung von Umgangskontakten hatte. Gleichwohl schien es dem Sachverständigen durch seine persönlichen Erläuterungen und sein Eingehen auf die Sorgen der Kindesmutter gelungen, sie von der Aufnahme der Begutachtung zu überzeugen. Es fand direkt im Anschluss an den Termin ein einstündiges Erstgespräch zwischen dem Sachverständigen und der Kindesmutter statt (vgl. Bl. 386 ff d. A. zum Az. 3b F 1118/14 AG Uelzen).
Die erforderliche und vom Sachverständigen zuvor schon angekündigte Exploration der Mädchen konnte auch wegen der schweren Erreichbarkeit der Kindesmutter erst für den 2. Juni 2017 vereinbart werden. Dieses Treffen sollte allerdings auf ausdrücklichen Wunsch der Kindesmutter nicht bei den Mädchen zuhause, sondern nur im Geschäft ihres heutigen Ehemannes stattfinden. Nach dem dortigen Zusammentreffen formulierte der Sachverständige Prof. Dr. J. eine Stellungnahme an den Senat, in welcher er seine Erlebnisse anlässlich des Kontakts zusammenfasste und angab, Beobachter einer deutlichen Kindeswohlgefährdung gewesen zu sein. In der kurzen Begegnung mit den Kindern vor dem Geschäft sei deutlich geworden, dass sie sich ihm gegenüber nicht offen und frei äußern dürften und es der Kindesmutter völlig gleichgültig gewesen sei, dass die Mädchen ihre mit schriller Stimme lautstark vorgetragenen Vorbehalte gegen den Kindesvater mitanhören mussten. Auch das anschließende Angebot eines gemeinsam von den Eltern beim Sachverständigen durchgeführten Elterngesprächs habe die Kindesmutter nicht angenommen (vgl. Bl. 390 ff d. A. zum Az. 3b F 1118/14 AG Uelzen).
Die Kindesmutter hat die Begegnung mit dem Sachverständigen laut ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2017 (Bl. 400 ff d. A. zum Az. 3b F 1118/14 AG Uelzen) anders erlebt und dem Sachverständigen eine mehrfach beleidigende und beinahe hysterische Behandlung ihrer Person vorgeworfen.
Nachdem die lösungsorientierte Begutachtung gescheitert war, hat der Senat einen erneuten Termin zur Anhörung der Beteiligten unter Hinzuziehung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie D. P. in den Beschwerdeverfahren betreffend den Umgang und das Sorgerecht anberaumt. Die Beteiligten wurden im Termin vom 1. September 2017 angehört und auf die notwendige nähere Prüfung der sorgerechtlichen Situation hingewiesen. Der Verfahrensbeistand hat zur aktuellen Situation der Kinder an ihrem neuen Wohnort berichtet, wo sie sich sehr gut eingelebt und ein gutes Verhältnis zum neuen Ehemann der Kindesmutter sowie dessen 8jähriger Tochter L. entwickelt hätten (Bl. 325 d. A. sowie Bl. 441 d. A. zum Az. 3b F 1118/14 AG Uelzen). Während sich die Kindesmutter weiterhin auf die ablehnende Haltung der Kinder berief, hat der Kindesvater seinen Wunsch wiederholt, die Kinder bei sich aufzunehmen.
Der bereits in der Anhörung hinzugezogene Sachverständige widersprach der geäußerten Einschätzung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamts, dass Ruhe einkehren könne und Umgänge wieder anlaufen würden, wenn der Lebensmittelpunkt der Mädchen klar bei der Kindesmutter liege. Für die Entwicklung der Kinder sei ein Kontakt zum Vater sehr wichtig und die ablehnende Haltung der Mädchen gegenüber diesem sei ohne traumatische Erfahrung - die zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich sei - nicht zu erklären. Der Sachverständige empfahl daher eine Begutachtung von Eltern und Kindern. Diesem Vorgehen stimmten beide Eltern nach Unterbrechung der Sitzung und Beratung mit ihren Verfahrensbevollmächtigten zu. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 1. September 2017 verwiesen (Bl. 324 ff d. A.).
Mit Beschluss vom 5. September 2017 hat der Senat die Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen P. zu der Frage in Auftrag gegeben, ob es dem Kindeswohl am besten entspreche, den aktuellen Lebensmittelpunkt bei der Mutter zu behalten oder diesen zum Vater zu verlagern oder ob Alternativen geboten oder zwingend seien (Bl. 334 d. A.). Kurz darauf ließ die Kindesmutter mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. September 2017 mitteilen, dass sie der Begutachtung nur zugestimmt habe, weil sie sich in der Sitzung zu stark unter Druck gesetzt gefühlt habe, indem ihr mit der Wegnahme der Kinder aus ihrem Haushalt gedroht worden sei. Das Umgangsrecht dürfe nicht gegen den Willen der Kinder durchgesetzt werden und sie dürften nicht gegen ihren Willen erneut begutachtet werden. Die Kindesmutter lehne den Sachverständigen P. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, wobei sich ihre Gründe wiederum insbesondere auf Aussagen über den Sachverständigen im Internet beziehen (Bl. 343 f d. A.). Das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen hat der Senat mit Beschluss vom 26. September 2017 zurückgewiesen und dem Sachverständigen P. mitgeteilt, die Begutachtung in dem Verfahren ohne eine Exploration der Kindesmutter fortzusetzen (Bl. 389 ff d. A.).
Da die Kindesmutter in der Anhörung vom 1. September 2017 unter anderem den Angaben des Kindesvaters zur früheren Inobhutnahme von D. und über Zustand des von ihr geräumten Hauses in B. widersprochen hatte, übersandte der Kindesvater mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Oktober 2017 Unterlagen über die Inobhutnahme des Sohnes durch das Jugendamt des Landkreises U. vom 11. Juli 2014 (Bl. 411 ff d. A.; s. auch ergänzend Unterlagen des Jugendamts, Bl. 437 ff d. A.) sowie Fotos von den Räumen des Hauses bei dessen Übernahme am 1. August 2017 nebst einer schriftlichen Zeugenaussage (Bl. 421 ff d. A.). Ersichtlich sind diverse hinterlassene Gegenstände sowie angehäufter Müll etwa in Form von alten Tabletten und leeren Ritalin-Dosen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters überreichte zudem drei ärztliche Berichte über die Kindesmutter, welche der Kindesvater in den hinterlassenen Sachen im Haus gefunden habe. Die Arztberichte geben zum einen als Diagnose ADHS für die Kindesmutter an; zum anderen ist ihnen zu entnehmen, dass die Kindesmutter die Therapieziele einer im Winter 2009 durchgeführten Kur nicht erreicht hatte und eine psychiatrische Untersuchung und Psychotherapie dringend empfohlen worden war (Bl. 415 d. A.). Eine weitere Kur im Mai 2014 hat die Kindesmutter nach mehrfachen Bekundungen über ihre extreme Unzufriedenheit nach wenigen Tagen abgebrochen (Bl. 418 d. A.).
Die Kindesmutter hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Oktober 2017 klarstellen lassen, die Kinder nicht zu einer Mitwirkung an der Begutachtung zu zwingen. Die Kinder hätten sich entschieden, nur mit ihrem Verfahrensbeistand zu sprechen. In dem daraufhin vom Senat anberaumten Termin zur Anhörung der Kinder am 21. November 2017 wurden sie in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes und des Sachverständigen angehört. Sie haben erneut bekundet, den Vater nicht sehen zu wollen, wobei J. dieses Mal angegeben hat, aufgrund von Morddrohungen des Vaters vor einigen Jahren Angst vor ihm zu haben. Dabei wirkte J. in der Anhörung durchgehend misstrauisch und beantwortete die gestellten Fragen teilweise nur widerwillig, während L. wortkarg und verschlossen blieb.
Nachdem bekannt geworden war, dass D., welcher für längere Zeit bei seiner Freundin an der Nordsee gewohnt hatte, seit November 2017 wieder in U. in einer eigenen Wohnung lebt und zur Mitwirkung im Rahmen der Begutachtung bereit sei, hat der Sachverständige ihn - nach entsprechender Beauftragung durch den Senat - exploriert. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen P. vom 27. November 2017 Bezug genommen. Während er beim Kindesvater keine akute Erkrankung, Persönlichkeitsstörung oder Einschränkung der Beziehungs- und Bindungsfähigkeit festgestellt hat, sieht der Sachverständige bei der Kindesmutter eine Störung der Persönlichkeit im Sinne einer „Emotional-Instabilen Persönlichkeitsstörung“ oder einer AD(H)S-Diagnose. Die Berichte über die psychische Entwicklung von D., welcher im Jugendalter durch Schulabsentismus, Pathologisches Spielen und eine emotionale Störung aufgefallen sei, lasse zugleich auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter schließen. In seiner Anamnese sei die Mitverantwortung der Kindesmutter für D.s damaliges Verhalten deutlich geworden. Es habe an klaren Strukturen und festen Abläufen im Familienalltag gefehlt; nach der relevanten Literatur lasse sich ein Zusammenhang zwischen einer gestörten Mutter-Kind-Beziehung und der Entwicklung eines Aufmerksamkeits-Defizit-Syndroms (ADS), wie es bei D. diagnostiziert wurde, feststellen. Angesichts des Ausmaßes der Defizite von D. sei davon auszugehen, dass seine psychische Entwicklung nachhaltig und über einen langen Zeitraum beeinträchtigt worden sei.
Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Wortwahl und Argumentationsformen der beiden Mädchen wiederum für eine direkte und langanhaltende Beeinflussung durch die Kindesmutter sprächen, zumal die völlige Ausblendung des Vaters ohne Hinweise auf ein traumatisches Erlebnis mit ihm nicht nachvollziehbar sei. In dieser Weise würden die Mädchen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und ihrem Sozialverhalten beeinträchtigt und es sei von einer chronischen Kindeswohlgefährdung auszugehen. Abschließend empfahl der Sachverständige einen Wechsel der Mädchen in den väterlichen Haushalt, weil dies größere Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten für die Kinder biete.
Im Anhörungstermin vom 5. Dezember 2017 hat der Sachverständige seine Ausführungen mündlich erläutert und ergänzt. Ferner wurden die Beteiligten erneut angehört, wobei die Eltern an ihren gegenläufigen Sorgerechtsanträgen festgehalten haben. Die Kindesmutter hat ihre Bedenken gegen den Sachverständigen und dessen Ausführungen umfangreich dargelegt und ihren Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen erneuert. Ferner hat sie den Angaben des Kindesvaters aus der Exploration sowie einer bei ihr bestehenden psychischen Erkrankung und einer Beeinflussung des Willens der Kinder widersprochen. Sie habe nie eine Persönlichkeitsstörung gehabt und könne dies gerne durch einen nicht gerichtlich gebundenen Psychiater jederzeit beweisen.
Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt hatten ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme und haben sich insbesondere wegen der durch die Umsetzung befürchteten Irritationen gegen einen Obhutswechsel der Mädchen in den väterlichen Haushalt ausgesprochen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist begründet. Sie führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts und Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die betroffenen Kinder gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf den Kindesvater unter Zurückweisung des gegenläufigen Antrags der Kindesmutter.
1. Aufgrund der langjährig hochkonflikthaften Beziehung der Kindeseltern schließt sich der Senat der Einschätzung des Amtsgerichts an, dass ihnen die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge für die Kinder unmöglich ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist zu berücksichtigen, ob es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Die gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung setzt grundsätzlich eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfG, BVerfGE 107, 150, 169; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – XII ZB 158/05 - FamRZ 2008, 592Rn. 11 m. w. N.). Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht, wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen. Ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen (vgl. Gödde ZfJ 2004, 201, 207), und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007, a. a. O. Rn. 15). Bei einer erzwungenen Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge im Streitfall wäre es hoch wahrscheinlich, dass sich die erheblichen Belastungen der beiden Kinder in der Zukunft fortsetzen.
a) Der seit der Trennung im Oktober 2013 entstandene heftige Konflikt unter den Kindeseltern hat sich auch nach vier Jahren noch nicht entschärft. Es ist vielmehr in dem seit Januar 2014 anhängigen Umgangsverfahren sowie dem seit August 2015 anhängigen Sorgerechtsverfahren offenkundig geworden, dass die Kindeseltern aufgrund ihres tiefgreifenden Zerwürfnisses zu einem konstruktiven und sachlichen Austausch nicht in der Lage sind. Angesichts der vergangenheitsbezogenen und emotionalen Gesprächsführung ist davon auszugehen, dass ihnen eine von ihrem Elternkonflikt losgelöste Erörterung und gemeinsame Entscheidungsfindung über die Belange der Kinder nicht möglich ist.
Die Kommunikation unter den Eltern zeichnet sich durch unsachliche Äußerungen, Beleidigungen und Vorwürfe insbesondere von Seiten der Kindesmutter aus. Die Herabwertung des Kindesvaters wird bereits in den WhatsApp-Nachrichten der Kindeseltern unmittelbar nach der Trennung deutlich. Der Kindesvater hat zwar gelegentlich emotional gekontert, aber immer wieder - ohne Erfolg - versucht, die Kommunikation mit der Kindesmutter auf eine sachliche Gesprächsebene zurückzuführen. Der Kindesmutter ging es nach der Trennung jedoch nicht um die Wahrung der Belange der Kinder, etwa ihrem Bedürfnis auf Kontakt und Nähe zum Vater Rechnung zu tragen, sondern um die Durchsetzung ihrer eigenen vermeintlichen Forderungen gegen den Kindesvater. Diese Forderungen verknüpfte sie nach dem WhatsApp-Verkehr unter den Eltern bereits wenige Wochen nach der Trennung mit ihrer Machtposition, den Umgang zwischen Vater und Kindern verhindern zu können. Dabei zeichneten sich ihre Äußerungen schon zu diesem Zeitpunkt durch massive Herabwürdigungen und Drohungen zum Nachteil des Kindesvaters aus. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters zu diesem Zeitpunkt noch unzureichend gewesen sein könnten, wäre dies keine Rechtfertigung für ein derartiges Verhalten der Kindesmutter, welches auch die Kinder getroffen und zur Eskalation des Streits unter den Eltern geführt hat.
Dass die Kommunikation unter den Eltern durch die stark belastete Paarebene deutlich gestört ist, wurde auch in den Anhörungen vor dem Senat mehrfach deutlich. Zu einem sachlichen Austausch der Argumente und Vorstellungen der Eltern kam es angesichts der emotionalen Überlagerung der Themen nicht. Die Kindesmutter hat vielmehr wiederholt ihre Ablehnung des Kindesvaters nicht nur mündlich, sondern darüber hinaus in mehreren schriftlichen Stellungnahmen im Verfahren kundgetan. An einer kooperativen Zusammenarbeit mit dem Kindesvater ist ihr nicht gelegen, wie auch ihr im Verfahren zunehmend deutlich gewordenes fehlendes Mitwirkungsinteresse bei der Wiederherstellung von Umgangskontakten zwischen Vater und Kindern aufgezeigt hat.
Selbst Vermittlungsversuche durch professionell geschulte Personen, etwa im Jugendamt des Landkreises Uelzen und durch den Sachverständigen Prof. Dr. J., konnten die Kommunikation unter den Eltern nicht verbessern. Die in die Vermittlungsbemühungen eingeschalteten neutralen Personen berichteten vielmehr anschließend, dass die Kindesmutter den Kindesvater durchgängig und massiv herabwürdige und ein sachlicher Austausch nicht zustande gekommen sei. Erneute Versuche, gemeinsame Gespräche in Beratungsstellen oder etwa bei der Umgangspflegerin zu führen, hat die Kindesmutter unter dem Vorwand zurückgewiesen, der Kindesvater verbreite über sie Lügen.
b) Es ist eine nachhaltige schwere Störung der elterlichen Kommunikation festzustellen, die befürchten lässt, dass den Eltern auch künftig keine gemeinsame Entscheidungsfindung möglich sein wird, und ihre Kinder folglich erheblich belastet würden, wenn diese gezwungen wären, die elterliche Sorge weiter gemeinsam auszuüben (vgl. BT-Drucks. 17/11048, S. 20). Die Kindesmutter lehnt die Kooperation mit dem Kindesvater unzweifelhaft weiterhin ab. Diese Haltung der Kindesmutter hat sich auch nicht nach Abschluss einer umfassenden Einigung über finanzielle Angelegenheiten im Rahmen einer Güterichterverhandlung am 20. Oktober 2015 (Bl. 41 ff d. A. zum Az. 3b F 1117/14 AG Uelzen) verändert.
Der fehlende Kooperationswille der Kindesmutter kann angesichts des Zeitablaufs und der vollständig geregelten finanziellen Fragen unter den Kindeseltern nicht als vorübergehender Zustand bewertet werden. Aufgrund der ablehnenden Haltung der Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater gibt es für diesen - auch nicht unter Zuhilfenahme der Vermittlungsangebote in Beratungsstellen - keine Möglichkeit, eine konstruktive Kommunikation mit der Kindesmutter herbei zu führen.
Mitursächlich für das Verhalten der Kindesmutter ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie P. ihre Persönlichkeitsstruktur, die auch in der Zukunft keine Kooperation mit dem Kindesvater erwarten lässt. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 27. November 2017 aus, dass die „Schwarz-Weiß-Dichotomie“ der Kindesmutter, die eingeschränkte Affektkonstanz und emotionale Instabilität mit einer ADHS-Diagnose, aber auch mit der Differentialdiagnose einer „Emotional-Instabilen Persönlichkeit“ vereinbar sei. Beide Diagnosen seien mit der durchgängigen Abwertung des Kindesvaters und völlig fehlenden kritischen Reflexion des eigenen Verhaltens und des eigenen Anteils an der Entwicklung vereinbar.
Da die Kindesmutter eine psychische Erkrankung nicht zu erkennen vermag, besteht ihrerseits keine Behandlungseinsicht und damit keine Aussicht auf eine Verbesserung des Verhaltens. Eine Herbeiführung der Einsichtsfähigkeit in die Erkrankung ist unwahrscheinlich, zumal ihr schon in der Kur im Winter 2009 von ärztlicher Seite dringend empfohlen wurde, eine psychiatrische Untersuchung und Psychotherapie durchzuführen (Bl. 415 d. A.), ohne dass diese Empfehlung von ihr umgesetzt worden wäre. Vielmehr hat sie offenbar große Ängste vor einer genaueren Diagnose, wie die fehlende Offenheit gegenüber der Psychologin S.-W. und die fehlenden Mitwirkungen bei den weiteren Gutachten der Sachverständigen Sch., Prof. Dr. J. und P. nahelegen. Den in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 von ihr vorgeschlagenen Nachweis eines nicht gerichtlich gebundenen Psychiaters über ihren psychischen Zustand hat sie zu keiner Zeit beigebracht.
Die Einschätzung des Sachverständigen P. zur psychischen Erkrankung der Kindesmutter ist frei von Widersprüchen. Dabei hat der Senat keinerlei Zweifel an der fachlichen Qualifizierung und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen, wie er bereits in seinen Beschlüssen über die Befangenheitsgesuche der Kindesmutter näher ausgeführt hat. Soweit der Sachverständige den Sohn D. in die Begutachtung einbezogen hat, erfolgte dies nach Rücksprache und auf Anordnung des Senats. Auf die Frage der Verwertbarkeit der ärztlichen Berichte, welche der Kindesvater zu den Gerichtsakten übersandt hatte und die an den Sachverständigen weitergeleitet worden sind, kam es bei der Gutachtenerstellung nicht entscheidend an. Vielmehr hat der Sachverständige seine Diagnose maßgeblich auf das Verhalten der Kindesmutter gestützt, wie es sich nach der Aktenlage, nach den Schilderungen des Kindesvaters und des Sohnes D. sowie in der gerichtlichen Anhörung dargestellt hat. Obgleich der Sachverständige die Kindesmutter mangels Mitwirkungsbereitschaft nicht explorieren und daher keine exakte Differentialdiagnose erstellen konnte, hat er in sich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er gleichwohl eine grobe Diagnose zu ihrer Person stellen kann.
Die sachverständig gestellte Diagnose zur Kindesmutter ist auch insoweit für den Senat plausibel, als die mit den psychischen Erkrankungen verbundenen und im Gutachten allgemein beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten bei der Kindesmutter im gerichtlichen Verfahren auch für den Senat zunehmend deutlich geworden sind: Die Kindesmutter hat sich nicht nur durchgängig abwertend gegenüber dem Kindesvater, sondern auch frei von jeglicher Mitverantwortung für den Kontaktabbruch zwischen den Kindern und dem Vater gezeigt, obgleich diese Mitverantwortung angesichts des jungen Alters der Mädchen gerade bei Einleitung des Verfahrens auf der Hand liegt. Ihre mit Vehemenz vorgetragenen Äußerungen über den Kindesvater, die Trennung betreffende Ereignisse und den angeblich unbeeinflussten Kindeswillen erschienen häufig widersprüchlich oder realitätsverzerrt. Gleichwohl vertrat sie diese Positionen mit einer erstaunlichen Überzeugung.
Auffällig sind etwa die Äußerungen der Kindesmutter über den VW Bus, welcher ihr nach der Trennung vom Kindesvater „geklaut“ worden sei, obgleich es über diesen offenbar noch keine Einigung unter den Eltern gegeben hatte und sie ein alternativ vom Kindesvater angebotenes Auto offenbar ausgeschlagen hatte. Ebenso fragwürdig sind die Ausführungen der Kindesmutter über den Ausbau der Einbauküche des im Alleineigentum des Kindesvaters stehenden Hauses, wegen der sie auf eine angebliche Absprache mit dem Kindesvater in der Mediation verweist, obwohl dies dem protokollierten Vergleichstext nicht zu entnehmen ist und vom Kindesvater bestritten wurde. Nach einem ersten von der Polizei unterbundenen Versuch der Mitnahme hat sie die Küche schließlich in einem späteren Termin mitgenommen, ohne die Zustimmung des Kindesvaters zwischenzeitlich eingeholt zu haben.
Die in der Anhörung vom 1. September 2017 aufgestellte Behauptung, der Vater habe nie gezeigt, dass er die Kinder als Vater liebe, erschien in einem klaren Widerspruch zur im nächsten Atemzug geäußerten Angabe der Kindesmutter, auf einer von ihm an die Kinder gesandten Postkarte aus Vietnam habe nur gestanden, dass er die Kinder gerne dort hätte. Sie hat diesen Vorwurf damit abgeschlossen, dass vom Kindesvater immer nur Negatives gegenüber den Kindern gekommen sei. Als der Kindesvater auf die Inobhutnahme von D. eingegangen ist, hat die Kindesmutter diesem Vorgang widersprochen, obgleich die übersandten Unterlagen des Landkreises U. diese Behauptung des Kindesvaters zur Inobhutnahme stützen.
Indem der Senat von den krankheitstypischen Verhaltensauffälligkeiten der Kindesmutter in den Beschwerdeverfahren zum Sorge- und Umgangsrecht einen eigenen Eindruck gewinnen konnte, ist das Gutachtenergebnis aus seiner Sicht nachvollziehbar und überzeugend. Die Wiederherstellung einer Kommunikations- und Kooperationsbasis unter den Eltern ist auch vor dem Hintergrund der krankheitsbedingten Einschränkungen der Kindesmutter unwahrscheinlich und die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge unumgänglich.
2. Der Senat geht allerdings nach den aus den weiteren Entwicklungen im Verfahren gewonnenen Erkenntnissen davon aus, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater dem Wohl der Töchter am besten entspricht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB am Kindeswohl auszurichten ist und es nicht um die Sanktion gegen einen Elternteil geht (vgl. Staudinger/Coester, BGB (2016) § 1671 Rn. 106). Die Entscheidung ist vielmehr an den verschiedenen, die Kindesinteressen beeinflussenden Aspekten wie dem Förderungsprinzip, den Bindungen, dem Kontinuitätsprinzip sowie dem Kindeswillen auszurichten (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1989 – Ivb ZB 66/88, FamRZ 1990, 392, 393; vom 28. April 2010 – XII ZB 81/09, BGHZ 185, 272Rn. 19). Die einzelnen Kriterien stehen aber nicht kumulativ nebeneinander, sondern jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH, a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater dem Wohl der Kinder langfristig am besten entspricht.
a) Von entscheidender Bedeutung ist aus Sicht des Senats, dass das Förderungsprinzip ein gewichtiger Aspekt ist, der im Streitfall zugunsten des Kindesvaters ausfällt. Nach dem Förderungsprinzip gebührt demjenigen Elternteil der sorgerechtliche Vorzug, bei dem das Kind vermutlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann (BVerfG NJW 1981, 217, 218 [BVerfG 05.11.1980 - 1 BvR 349/80]). Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Fähigkeit der Eltern zu kindesorientiertem, verantwortlichem Handeln, die in Zweifel zu ziehen ist, wenn sich ein Elternteil bei den Trennungsvorgängen oder im Sorgestreit stärker von seinen persönlichen Interessen leiten lässt als von denen des Kindes (Staudinger/Coester, a. a. O. Rn. 196). Ein Erziehungskriterium ist in Trennungsfamilien die sog. Bindungstoleranz (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 – XII ZB 407/10, FamRZ 2011, 796 Rn. 54), also die Fähigkeit und Bereitschaft eines Elternteils, als Sorgeberechtigter dem Kind ein positives Bild vom anderen Elternteil zu belassen (oder zu vermitteln) und dessen Kontakte mit dem Kind spannungsfrei zu ermöglichen, möglichst sogar zu fördern (BVerfG FamRZ 1982, 1179, 1182; FamRZ 2009, 189, 190; BGH NJW 1985, 1702, 1704).
Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass bei der Kindesmutter von einer Einschränkung der Erziehungseignung vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung auszugehen und ein Wechsel der Mädchen in den väterlichen Haushalt aus entwicklungspsychologischer Sicht geboten ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kann bei der Kindesmutter entweder von einer ADHS-Störung oder einer „Emotional-Instabilen Persönlichkeitsstörung“ ausgegangen werden, welche die Entwicklung des zwischenzeitlich erwachsenen Sohnes D. erheblich nachteilig beeinflusst hat. Auch wenn D. angesichts des bei ihm diagnostizierten ADS-Syndroms nicht einfach zu erziehen gewesen sein dürfte, hat der Sachverständige die Mitverantwortung der Mutter an dessen Verhaltensauffälligkeiten plausibel aufgezeigt. So habe es an klaren Strukturen und festen Abläufen im Familienalltag gefehlt und D. hatte das Gefühl, seine Mutter habe an ihm kein Interesse. Der Sachverständige ergänzt nachvollziehbar, das Ausmaß der Defizite von D. lasse darauf schließen, dass seine psychische Entwicklung nachhaltig und über einen langen Zeitraum beeinträchtigt worden sei.
Selbst wenn die Kindesmutter in der alltäglichen Versorgung und Betreuung der Mädchen keine bekannt gewordenen Schwierigkeiten zu haben scheint, bringt sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur erhebliche erzieherische Defizite mit, welche die Mädchen negativ in ihrer seelischen Entwicklung beeinflussen. Die vom Sachverständigen als Schwarz-Weiß-Dichotomie bezeichnete Haltung der Kindesmutter gegenüber Personen ihres sozialen Umfeldes schränkt die Kinder in ihrer persönlichen Entwicklung ein. Besonders auffällig wird diese Einteilung der Kindesmutter in erwünschte oder unerwünschte Kontaktpersonen in ihrer vollständigen Ablehnung des Kindesvaters, der selbst nach finanziellen Zugeständnissen aus dem Leben der Mutter und der Kinder verdrängt werden soll. Eine eigene Meinungsbildung zu abgelehnten Personen wie ihrem Vater ist den Kindern angesichts der Einflussnahme durch die Mutter gar nicht möglich. Deutlich zutage trat dies nicht nur bei dem Versuch des Sachverständigen Prof. J., die Kinder kennenlernen zu wollen. Bereits in der Erziehungsberatungsstelle des Landkreises U. konnte die Kindesmutter nicht akzeptieren, dass die Mädchen gegenüber der betreuenden Mitarbeiterin den Wunsch geäußert haben sollen, ihren Vater sehen zu wollen.
Der Sachverständige hat angesichts der massiven, langjährigen Beeinflussung der Kinder durch die Kindesmutter aus Sicht des Senats überzeugend ausgeführt, dass die Mädchen hierdurch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und ihrem Sozialverhalten beeinträchtigt werden und sogar bereits Schaden genommen haben: J. erschien intelligent und sprachgewandt, fiel aber durch das nicht alters- und intelligenzentsprechende Defizit auf, eigene Charakterisierungen nahe stehender Personen wie des Halbbruders D. oder des Stiefvaters nennen zu können. Ihre völlige Ablehnung des Kindesvaters als fremder Person ist angesichts der Präsenz des Vaters in der primären Bindungsphase und der auch von D. geschilderten engen Beziehung zwischen J. und dem Vater ohne ein traumatisches Erlebnis nicht erklärbar. Eine manifeste Traumatisierung des Mädchens durch den Vater hat allerdings auch der Sachverständige nicht zu erkennen vermocht, zumal die Begründungen für den unerwünschten Kontakt zum Vater im Verlaufe des Verfahrens variierten. Der Sachverständige hat erläutert, dass die Kinder durch die Ausblendung des Vaters bzw. das negative Vaterbild in ihrer eigenen Entwicklung geschädigt werden, indem sie hierdurch ihre eigenen, vom Vater genetisch und sozial übernommenen Anteile abwerten würden.
Bei systemischer Betrachtung wird deutlich, dass der Familienkonflikt eine hohe Eskalationsstufe erreicht hat, in welcher die Kindesmutter - auch krankheitsbedingt - nicht zu erkennen vermag, dass sie ihre Kinder in der seelischen Entwicklung langfristig schädigt. In der familiensystemischen Fachliteratur wird beschrieben, dass auf der höchsten Eskalationsstufe in Familienkonflikten die Lose-Lose-Dynamik zu beobachten sei, bei welcher das Verhalten auf die Vernichtung und Zerstörung des anderen unter Inkaufnahme der eigenen Zerstörung ausgerichtet sei (Schwendner, Konflikte wirksam lösen, 2012, S. 94). Die Zerstörung werde auf der eigenen Seite allerdings oft durch nahestehende Menschen mit enger Bindung substituiert. Je enger die Bindung dieser Personen, desto weiter könne das Spiel getrieben werden und desto empfindlicher werde der andere getroffen. Gerade Kinder treffe eine solche Rolle hart und sie würden durch diese Form seelischen Missbrauchs nachhaltig traumatisiert. Das Risiko, dass diese Kinder im mittleren Lebensalter selbst an schweren körperlichen Erkrankungen leiden, wird als eminent bezeichnet (Schwendner, a. a. O.).
Der Senat folgt auch angesichts dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse der Einschätzung des Sachverständigen, wonach das manipulative Verhalten der Mutter als chronische Kindeswohlgefährdung zu bewerten ist, welche einen Wechsel der Mädchen in den väterlichen Haushalt erfordert. Langfristig werden ihnen dort größere Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten als bei der Mutter geboten. Es ist von einer Förderkompetenz des Vaters für die beiden Töchter und sogar einer fortbestehenden Bindungstoleranz gegenüber der Kindesmutter auszugehen, obgleich er sich massiver Vorwürfe und Beleidigungen durch diese über mehrere Jahre hinweg ausgesetzt sah. Diversen Provokationen durch die Kindesmutter etwa in den Anhörungen vor dem Senat hielt der Kindesvater mit erstaunlicher Gelassenheit stand. Trotz des jahrelang unterbundenen Kontakts mit den Mädchen hat der Kindesvater stets seine Bereitschaft gegenüber der Kindesmutter bekundet, gemeinsame Gespräche mit ihr in Beratungsstellen zu führen. Darüber hinaus stellte er seine große Offenheit und Kooperationsfähigkeit auch in den gerichtlichen Verfahren dadurch unter Beweis, dass er bei allen vier Begutachtungen ohne Einschränkungen und unverzüglich mitgewirkt hat.
Da der Kindesvater zudem die Möglichkeit hat, von zu Hause aus zu arbeiten und seine Arbeitszeit reduzieren kann, ist er offensichtlich auch in der Lage, eine Betreuung der Mädchen außerhalb der Schulzeiten zu gewährleisten. Da er in das ehemals von der Familie gemeinsam bewohnte Haus in B. zurückzuziehen gedenkt, wird er zudem über ausreichenden Wohnraum verfügen, um die Mädchen dort unterzubringen. Die Kinder können im dortigen Umfeld an ihre alten sozialen Kontakte anknüpfen. Damit ist von einer schnellen Wiedereingewöhnung im Haushalt des Kindesvaters auszugehen, der im Übrigen seine Bereitschaft deutlich gemacht hat, begleitende öffentliche Hilfen soweit erforderlich anzunehmen oder eine psychologische Begleitung der Kinder zu veranlassen.
b) Die chronische Kindeswohlgefährdung und die bereits eingetretene Schädigung bei den Mädchen infolge des persönlichkeitsbedingten Verhaltens der Kindesmutter sprechen maßgeblich für einen Wechsel des Lebensmittelpunkts der Kinder in den väterlichen Haushalt. Die engen Bindungen der Mädchen an ihre Mutter, die örtliche Kontinuität und der geäußerte entgegenstehende Kindeswille treten angesichts der emotionalen Kindeswohlschädigung als weniger gewichtig in den Hintergrund, zumal diese weiteren Kindeswohlaspekte nur mit Einschränkungen zugunsten der Kindesmutter ausfallen.
Tatsächlich bezweifelt der Senat nicht, dass die Mädchen eine äußerst enge Bindung an ihre Mutter haben. Gerade bei J. wurde diese Bindung deutlich, die in ihrer Haltung und Argumentationsform ihrer Mutter inzwischen stark ähnelt. Angesichts der bei der Kindesmutter diagnostizierten Störung der Persönlichkeit der Kindesmutter ist die enge Bindung an die Kindesmutter eher als Risikofaktor bei der emotionalen Entwicklung der Mädchen anzusehen.
Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass die Mädchen - wie vom Sachverständigen P. ausgeführt - auch zu ihrem Vater eine Bindung haben, weil sie in den prägenden ersten Lebensjahren auch von ihrem Vater mitbetreut wurden. Dabei kommt dem zeitlichen Umfang dieser Mitbetreuung durch den Vater keine entscheidende Bedeutung zu. Der Kindesvater hat aus Sicht des Senats durchaus glaubhaft seine früher gute Beziehung zu den Töchtern geschildert, was zugleich durch die Angaben von D. in dessen Exploration bestätigt wurde.
Die örtliche Kontinuität im derzeitigen Wohnort der Mädchen spricht ebenfalls nur eingeschränkt für einen Verbleib im mütterlichen Haushalt. Auch wenn ein erneuter Betreuungs- und Umgebungswechsel eine gewisse Belastung für die Kinder bedeutet (vgl. Staudinger/Coester, a. a. O. Rn. 248 m. w. N.), ist zu berücksichtigen, dass die Mädchen in ihre alte Umgebung zurückkehren. Dort haben sie bis Ende 2016 gewohnt, weshalb sie schnell an alte Freundschaften wieder anknüpfen können und ihnen vieles vertraut sein wird.
Bei der Gewichtung des entgegenstehend geäußerten Willens der Mädchen ist einschränkend deren starke Instrumentalisierung durch die Mutter zu berücksichtigen. Der Sachverständige hat eine nicht nur atmosphärische, sondern direkte und jahrelange massive Beeinflussung der Mädchen durch die Mutter aufgezeigt. Diese negative Einflussnahme hat die Kindesmutter nicht nur zu Beginn der Trennung auch schriftlich gegenüber dem Kindesvater angekündigt; es hat sich im gerichtlichen Verfahren zunehmend deutlich gezeigt, dass sie zu einer Normalisierung ihres Verhaltens gegenüber dem Kindesvater weiterhin nicht bereit ist. Für die Mädchen gab es keine Alternative, als das vermittelte negative Vaterbild zu übernehmen. So änderten sich nach der Trennung der Eltern die unbefangenen und liebevollen WhatsApp-Nachrichten von J. an den Vater innerhalb kürzester Zeit und es dominierten plötzlich Mitteilungen über finanzielle Forderungen der Mutter gegen den Vater.
Gleichwohl sind die Willensäußerungen der Mädchen in die Abwägung der verschiedenen Kindeswohlaspekte einzustellen. Sie können aber nach der Überzeugung des Senats in der Gesamtschau nicht ausschlaggebend sein. Der Sachverständige hat deutlich gemacht, welchen schädlichen Einfluss das von der Kindesmutter vermittelte negative Vaterbild für die eigene seelisch-geistige Entwicklung der Mädchen hat. Die Persönlichkeitsstörung der Kindesmutter bringt zudem das Risiko der Entwicklung einer eigenen psychischen Erkrankung bei den Mädchen mit sich, wie es sich bei D. bereits realisiert hat.
Die nicht auszuschließende Gefahr, dass die Mädchen angesichts ihrer verfestigten ablehnenden Haltung zunächst Widerstand gegen einen Wechsel des Lebensmittelpunktes zum Vater leisten könnten, verkennt der Senat nicht. Die Reaktion der Mädchen auf den Obhutswechsel könnte allerdings milder ausfallen, als die Kindesmutter in der letzten Anhörung vor dem Senat angekündigt hat. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die reaktive Angststörung der Mädchen - ausgelöst durch den langjährigen Elternkonflikt - auch ohne weitere therapeutische Maßnahmen im väterlichen Haushalt abklingen könne. Dem verbleibenden Restrisiko könne mit bedarfsorientierten Hilfsmaßnahmen wie einer psychologischen Begleitung der Mädchen begegnet werden. Ein anfänglich bei den Kindern zu erwartendes Sperren ist jedenfalls nicht als Kindeswohlgefährdung zu bewerten. Der Vater selbst hat dem Senat mit nachvollziehbaren Gründen erläutert, weshalb er annehme, dass er recht schnell wieder zu dem liebevollen Verhältnis mit den Töchtern zurückfinden werde.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass es die Kindesmutter aufgrund ihrer starken Einflussmöglichkeiten auf die Mädchen in der Hand hat, deren Widerstand gegen den Obhutswechsel zu überwinden. Der Senat hat jedenfalls von einer entsprechenden Mitwirkung der Kindesmutter bei der Umsetzung der unmittelbar wirksamen Senatsentscheidung auszugehen, zumal die Mutter im Interesse der Kinder das Erfordernis gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen vermeiden sollte. Diese Annahme trifft der Senat auch in der Erkenntnis, dass ein regelmäßiger und zeitnah beginnender Umgang zwischen Mutter und Kindern voraussichtlich nur dann in Betracht kommt, wenn den Mädchen vermittelt wird, dass der Wechsel des Lebensmittelpunktes von der Mutter akzeptiert wird.
3. Angesichts des fehlenden Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter und des hocheskalierten Konflikts unter den Eltern kommt es auch unter Beachtung von Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen nicht in Betracht, nur Teilbereiche der elterlichen Sorge auf den Kindesvater zu übertragen. Da eine von sachfremden Erwägungen geleitete Auseinandersetzung unter den Eltern letztlich in allen Bereich von sorgerechtlichen Entscheidungen denkbar ist, besteht die Gefahr erneuter Belastungen für die Kinder, die durch die vollständige Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil vermieden wird.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG. Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen P. sind unter Billigkeitsaspekten allein von der Kindesmutter zu tragen, weil ihr Verhalten im Umgangsverfahren die Notwendigkeit einer Begutachtung im Sorgerechtsstreit herbeigeführt hat. Diese Beurteilung ändert sich nicht durch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung, welche allein noch nicht zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt hat.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens basiert auf § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG und berücksichtigt den erheblichen Umfang des Verfahrens mit mehreren Anhörungsterminen.