Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.01.2018, Az.: 6 W 211/17
Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspfleger
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.01.2018
- Aktenzeichen
- 6 W 211/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 15345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- BGB § 1836 Abs. 1
- BGB § 1915 Abs. 1 S. 1
- BGB § 1915 Abs. 1 S. 2
- VBVG § 3 Abs. 1
Fundstellen
- ErbR 2018, 284
- FamRZ 2018, 1278
- JurBüro 2018, 210-211
- MDR 2018, 532-533
- Rpfleger 2018, 388-389
- ZEV 2018, 165
Amtlicher Leitsatz
Die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers ist auch bei werthaltigen Nachlässen grundsätzlich nach Zeitaufwand und angemessenem Stundensatz und nicht (nur) pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz des Aktivnachlasses abzurechnen.
Ein die Höhe des doppelten Betrages nach § 3 Abs. 1 VBVG übersteigender Stundensatz wird für Nachlasspfleger, die nicht im Hauptberuf Rechtsanwalt sind, nur in begründeten Einzelfällen in Betracht kommen.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2017 werden aufgehoben.
Dem Amtsgericht wird aufgegeben, über einen Vergütungsantrag des Beteiligten zu 2 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Gründe
Die Beschwerde, mit der der Beteiligte zu 1 sich gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2 als Nachlasspfleger wendet, ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Nach § 1915 Abs. 1 Satz 2, § 1836 Abs. 1 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung des Berufspflegers eines Nachlasses, der - wie vorliegend - werthaltig und nicht mittellos ist, nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Das Amtsgericht hat es versäumt, im angefochtenen Beschluss zu den vorgenannten Kriterien Feststellungen zu treffen. Auch der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2017 enthält keine Begründung.
a) Das Amtsgericht hätte den pauschalierten Antrag des Beteiligten zu 2 vom 5. Oktober 2015 auf Festsetzung einer allein an der Höhe des Nachlassvermögens orientierten anteiligen Vergütung bereits von Amts wegen beanstanden müssen und nicht erst auf den Widerspruch des Beteiligten zu 1. Denn die Höhe der Vergütung eines Berufspflegers gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB ist grundsätzlich nach Zeitaufwand für die erbrachten Tätigkeiten und angemessenem Stundensatz abzurechnen (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 4. Auflage Rn. 763 u. 784; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 3 Wx 10/14 Rn. 19; KG Berlin, Beschluss vom 09. September 2005 - 1 W 166/05, Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). Die Berechnung der Vergütung (nur) nach bestimmten Prozentsätzen des Aktivvermögens ist als unzulässig angesehen worden (BayObLG, Beschluss vom 20. September 1993- 1 Z BR 19/93 Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 2 Wx 62/98 -, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Auch der Senat hält eine solche Berechnung für unzulässig. Sie widerspricht dem Wortlaut des § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers, dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestimmt, sofern der Nachlass nicht mittellos ist. Die Höhe des Nachlassvermögens wird in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als Kriterium für die Berechnung der Vergütung genannt.
b) Das Amtsgericht ist bei der Ermittlung des angemessenen Stundensatzes eines berufsmäßigen Nachlasspflegers von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Es hat für den Stundensatz - ohne Rücksicht auf die berufliche Qualifikation des Nachlasspflegers und den Einzelfall - einen allgemeinen Rahmen zwischen 75 € und 150 € festgelegt und ausgeführt hat, nur bei kleineren oder mittellosen Nachlässen betrage der Stundensatz 33,50 €, ohne hierfür eine Rechtsgrundlage oder Fundstelle zu nennen.
c) Nicht nachvollziehbar und im Streitfall auch nicht vorstellbar ist ferner der vom Amtsgericht "aufgrund der (nicht genannten) Höhe des Nachlasses" für die Berechnung der Vergütung des Beteiligten zu 2 ohne weitere Begründung zugrunde gelegte Stundensatz von 120 €. Selbst das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) billigt einem als Sachverständigen tätigen Arzt, der ein langjähriges Hochschulstudium absolviert hat, maximal 100 € Honorar pro Stunde zu (§ 9 JVEG, Honorargruppe M3). Der Beteiligte zu 2 scheint nicht über eine vergleichbare Ausbildung zu verfügen. Weder aus dem Vergütungsantrag und dessen Ergänzung vom 19. Februar 2016 noch aus dem angefochtenen Beschluss ist ersichtlich, welche für die vorliegende Sache bedeutsamen Fachkenntnisse der Beteiligte zu 2 aufzuweisen hat.
Schließlich fehlen auch in der vom Beteiligten zu 2 nachgereichten Zeitaufstellung über die von ihm als Nachlasspfleger erbrachten Tätigkeiten vom 19. Februar 2016 (Bl. 101 ff. d. A.) wiederum Angaben zum Umfang und zum rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeitsgrad seiner Tätigkeiten. Das Amtsgericht hätte auch insoweit Anlass gehabt, den Beteiligten zu 2 zu ergänzendem Vortrag aufzufordern, um eine Grundlage zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung im Sinne von § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB zu haben. Es besteht keine Vermutung dahingehend, dass bei vermögenden Nachlässen das Führen der Pflegschaft besonders schwierig ist. Außerdem ist bei der Feststellung besonderer Schwierigkeiten der Tätigkeit als Nachlasspfleger zu beachten, dass diese Schwierigkeiten nicht bereits über den höheren Zeitaufwand Berücksichtigung bei der Berechnung der Vergütungshöhe gefunden haben dürfen.
d) Damit ist die Festsetzung einer Stundenvergütung von 120 € ohne wesentliche Begründung. Ob überhaupt ein solcher Stundensatz in Betracht kommt, lässt der Senat offen. Er ist bislang bei einem werthaltigen Nachlass von einem maximalen Stundensatz in Höhe des doppelten Betrages nach § 3 Abs. 1 VBVG ausgegangen, soweit - wie offenbar auch hier - der Nachlasspfleger nicht Rechtsanwalt ist. In begründeten Einzelfällen (z.B. besonderes Ausmaß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung) mag auch ein höherer Stundensatz angemessen sein. Dabei wird jedoch regelmäßig zu beachten sein, dass zwischen der Höhe des Nachlasses und den Kosten seiner Verwaltung ein vertretbares Verhältnis bestehen muss (Zimmermann, a.a.O. Rn. 772).
2. Der Senat hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG).
Die Entscheidung des Amtsgerichts enthält nur eine scheinbare und zu den wesentlichen Grundlagen der Festsetzung gar keine Begründung, die auch nicht durch den Nichtabhilfebeschluss nachgeholt worden ist. Im Gegenteil hat das Amtsgericht sich in seinem formelhaften Nichtabhilfebeschluss mit der elfseitigen Beschwerdebegründung - für den Senat unverständlich - in keiner Weise inhaltlich auseinandergesetzt. Sowohl der angefochtene als auch der Nichtabhilfeschluss erfüllen nicht die Anforderungen einer Begründung im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG.