Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 17.06.2003, Az.: 2 A 2209/01

Aufstockung; Aussicht; Dach; Dachneigungswinkel; Flachdach; freie Aussicht ins Tal; Gesamtrechtsnachfolger; Nachbarschutz; Rückbauanordnung; Rücksichtnahmegebot; Stilllegungsverfügung; Vertrauensschutz; Vollgeschoss; überwirkender Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
17.06.2003
Aktenzeichen
2 A 2209/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der freie Blick ins Tal ist grundsätzlich nicht geschützt. Nicht jede Beeinträchtigung einer vorhandenen Aussichtsmöglichkeit durch Aufstockung vorhandener Gebäude auf Nachbargrundstücken stellt schon einen schweren Eingriff in das Eigentum dar. Der Schutz einer Aussichtslage besteht in der Regel auch nur gegenüber demjenigen Grundstück, das dem Grundstück des Rücksichtnahmebegünstigten unmittelbar gegenüber liegt und deshalb zu diesem Grundstück in einem gewissen Austauschverhältnis steht, nicht jedoch gegenüber einem schräg versetzten, auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Grundstück.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um den Erlass einer bauordnungsrechtlichen Rückbauverfügung durch die Beklagte zu 1) zu Lasten des Beigeladenen.

2

Der Kläger ist der Sohn der im Juni 2002 verstorbenen Frau K.. Er ist im Wege der Sonderrechtsnachfolge Eigentümer des Grundstücks L. in D. (Gemarkung D., Flur 14, Flurstück 67/1) geworden. Dem Beigeladenen gehört das südwestlich davon – schräg gegenüber an der anderen Straßenseite - gelegene Grundstück J. (Flurstück 66/36). Das Gelände ist stark hängig und fällt nach Westen ab, wobei sich das Haus des Klägers oberhalb des Hauses des Beigeladenen befindet. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit dem 1. Februar 1968 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes M. N. (im folgenden: B-Plan). Dieser weist das Gebiet als reines Wohngebiet aus und lässt talseitig eine maximal zweigeschossige Bauweise zu. Im zeichnerisch dargestellten Gesamtquerschnitt der Bebauung wird für die Wohnhäuser der Baugruppe G, zu der auch das Haus des Beigeladenen gehört, die maximale Bauhöhe über mittlerer natürlicher Geländeoberfläche talseitig auf 6,00 m und hangseitig auf 3,30 m festgelegt. Hinsichtlich der Höhenfestsetzung ist in der Begründung zum B-Plan unter der Überschrift „Begründung der Siedlungsform“ in Punkt V, Ziffer 4 ausgeführt: „Die individuelle Grundrissgestaltung kann sehr unterschiedlich sein ohne den Nachbarn zu benachteiligen und ohne das Siedlungsbild zu stören. Durch Höhenbeschränkung der Bebauung und Bepflanzung ist die freie Aussicht ins Tal für jedes Haus sichergestellt.“

3

In der 1967 für das Gebiet des B-Plans erlassenen Baugestaltungssatzung der Beklagten heißt es unter § 4 Ziffer 1 hinsichtlich der Dachausbildung: „Um von allen Häusern die freie Aussicht ins Tal zu erhalten und um die zulässige Gebäudehöhe für das Wohnen zu nutzen, sind nur Gebäude mit flach geneigtem Dach oder mit Flachdach zugelassen. Die Dachneigung darf nicht mehr als 22° betragen.“

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Der Beigeladene zeigte mit Schreiben vom 28. April 2000 die Durchführung einer genehmigungsfreien Baumaßnahme nach § 69 a Niedersächsische Bauordnung (im Folgenden: NBauO), nämlich den Anbau und die Aufstockung seines Wohnhauses an. Bestandteil der Baumaßnahme war insbesondere die Errichtung eines Satteldaches; auf dem talseitig zweigeschossigen Wohngebäude war bei seiner Errichtung im Jahre 1969 zunächst ein Flachdach aufgebracht worden. Nachdem die Rechtsvorgängerin des Klägers von der Baumaßnahme des Beigeladenen erfahren hatte, wandte sie sich mit Schreiben vom 16. Juni 2000 an die Beklagte zu1) und beantragte, das Bauvorhaben umgehend stillzulegen.

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Mit Bescheid vom 19. Juni 2000 lehnte die Beklagte zu 1) dies ab und verwies zur Begründung auf einen Beschluss der erkennenden Kammer vom 30. Juli 1998 (2 B 2289/98, bestätigt vom Nds. OVG im Hinblick auf den Baufortschritt mit Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 M 4042/98 -), der in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit ergangen war. Dort hatte die Kammer einen vorläufigen Rechtschutzantrag des hier Beigeladenen gegen einen Nachbarn, der ebenfalls nachträglich sein Flachdach durch ein Satteldach ersetzt hatte, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Höhenfestsetzung im B-Plan nichtig sei, da es für diese im Zeitpunkt des Erlasses des B-Plans keine Rechtsgrundlage gegeben habe. Außerdem könne sich der (hiesige) Beigeladene nicht erfolgreich auf das in § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (im folgenden: BauNVO) enthaltene Rücksichtnahmegebot berufen, denn die Baumaßnahme seines Nachbarn widerspreche weder der Eigenart des Baugebiets noch gehe von ihr eine Belästigung oder Störung aus, die für ihn unzumutbar sei. Auch die Baugestaltungssatzung von 1967, wonach die zulässige Dachneigung maximal 22° betragen dürfe, habe keine Gültigkeit mehr, da sie durch § 101 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 NBauO von 1973 aufgehoben worden sei. Diese Satzung sei nach der fünfjährigen Übergangsfirst Ende 1978 außer Kraft getreten, weil sie nicht seitens der Beklagten zu 1) als örtliche Bauvorschrift erneut erlassen worden sei. Deshalb sei das Bauvorhaben des Beigeladenen formell und materiell rechtmäßig; die Festsetzungen des Bebauungsplans im Übrigen würden eingehalten.

6

Gegen den Bescheid vom 19. Juni 2000 legte die Rechtsvorgängerin des Klägers unter dem 28. Juni 2000 Widerspruch ein, wobei sie in diesem Schreiben (erstmals) den Erlass einer Rückbauverfügung gegenüber dem Beigeladenen beantragte. Das Bauvorhaben verstoße ungeachtet der Rechtmäßigkeit der baulichen Festsetzungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil es erheblich über die anderen Gebäude in der Nachbarschaft hinaus rage und den Blick ins Tal nahezu vollständig abschneide. Deshalb könne der Beschluss der Kammer vom 30. Juli 1998 hier nicht gelten. Sie habe auf die damaligen bauplanerischen Festsetzungen vertraut, alle Beteiligten seien bis zum vorgenannten Beschluss der Kammer von der umfassenden Rechtmäßigkeit des B-Plans ausgegangen.

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Einen von der Rechtsvorgängerin des Klägers am 28. Juni 2000 gestellten Eilantrag lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 13. November 2000 (2 B 2167/00) im Wesentlichen mit der Begründung ab, das Bauvorhaben des Beigeladenen sei bereits so weit fortgeschritten, dass vorläufiger Rechtschutz nicht mehr in Frage komme. Darüber hinaus habe die Rechtsvorgängerin des Klägers aber auch keinen materiellen Anspruch auf Erlass einer Stilllegungsverfügung gegen den Beigeladenen nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 NBauO, da sie in ihren Nachbarrechten nicht verletzt sei.

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Unter dem 8. Juni 2001 erließ die Beklagte zu 2) einen Widerspruchsbescheid. Im „Betreff“ heißt es zunächst: „Widersprüche ihrer Mandantin ... 1. vom 16. Juni 2000 gegen das Bauvorhaben des Herrn O. ... und 2. vom 28. Juni 2000 gegen den ablehnenden Bescheid vom 19. Juni 2000 ; sodann wird im Tenor des Bescheides der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung geht die Beklagte zu 2) zunächst davon aus, dass sich der Widerspruch gegen die Ablehnung des Einschreitens gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen richte, zuvor hätte die Rechtsvorgängerin des Klägers bereits „Widerspruch gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen“ eingelegt. Sodann setzte sich die Beklagte zu 2) mit der Einhaltung der Vorgaben des B-Plans und einer möglichen Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 auseinander, was im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Kammerbeschluss vom 30. Juli 1998 sowie der Erwägung erfolgte, dass die Beklagte zu 1) bislang keine Änderung des B-Planes durchgeführt habe und deshalb Vertrauensschutz für die Rechtsvorgängerin des Klägers ausscheide.

9

Am 12. Juli 2001 hat die Rechtsvorgängerin des Klägers Klage erhoben, die der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juli 2002 fortführt. Zunächst hatte der Kläger weiterhin die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Neubescheidung des Baustillegungsantrages und die Aufhebung des in dieser Sache ergangenen Widerspruchsbescheides der Beklagten zu 2), der seiner Auffassung nach eine selbständige Beschwer enthalte, begehrt. Nunmehr hat er seine Klage geändert; er ficht jetzt den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 19. Juni 2000 an und erstrebt die Verpflichtung zur Bescheidung seines Antrages auf Erlass einer Rückbauverfügung gegen den Beigeladenen, über den die Beklagte zu 1) noch nicht entschieden hat. Zur Begründung wird darauf abgestellt, die Beklagten hätten sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen vom Umfang her wesentlich größer sei als das im Verfahren 2 B 2289/98 streitbefangene Bauvorhaben. Er vertritt ferner die Rechtsauffassung, die Festsetzungen im B-Plan zur Höhe der Bauten würden hinsichtlich des freien Blickes in das Tal unabhängig von ihrer teilweisen Rechtsunwirksamkeit nach wie vor Drittschutz zu Gunsten der planbetroffenen Nachbarn auslösen. Dieser sog.„überwirkenden Vertrauensschutz“ könne über § 15 Abs. 1 BauNVO 1962 geltend gemacht werden. Zudem seien seitens der Beklagten die widerstreitenden Interessen im Rahmen der Prüfung von § 15 BauNVO nicht hinreichend gegeneinander abgewogen worden, vielmehr hätten die Beklagten pauschal das Ergebnis des Verfahrens zum Az. 2 B 2289/98 auf den vorliegenden Fall übertragen.

10

Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2) richte, liege eine faktische Beschwer des Klägers wegen des Eindrucks der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bauvorhabens, den der Widerspruchsbescheid setze, vor. Irrigerweise gehe die Beklagte zu 2) davon aus, dass seinerzeit ein Widerspruch gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen eingelegt worden sei, einen solchen habe es aber niemals gegeben. Da die Ausführungen der Beklagten zu 2) im Widerspruchsbescheid eine „gewisse Feststellungswirkung“ hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen hätten, müsse der Widerspruchsbescheid auch insoweit aufgehoben werden

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 19. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten zu 2) vom 8 Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, den Antrag der Rechtsvorgängerin des Klägers auf Erlass einer Rückbauverfügung vom 28. Juni 2000 betreffend die Dacherhöhung auf dem Hause des Beigeladenen J. in D. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

13

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte zu 1) tritt dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer vom 13. November 2000 im Verfahren 2 B 2167/00 entgegen und trägt im Übrigen vor, dass entgegen der Behauptung des Klägers das umgebaute Gebäude des Beigeladenen die Gebäude in seiner Nachbarschaft nicht weit überrage. Sowohl die Höhe des Baus sowie auch die Anzahl seiner Vollgeschosse entsprächen den Festsetzungen des B-Planes. Faktisch sei dem Kläger der freie Ausblick ins Tal bereits durch die Gebäude der Nachbarn des Beigeladenen (P.) wesentlich genommen worden; dies gelte um so mehr, als das Bauwerk des Beigeladenen nicht dem Haus des Klägers unmittelbar vorgelagert sei, sondern versetzt zu diesem liege.

16

Die Beklagte zu 2) schließt sich hinsichtlich Anfechtung des Bescheides vom 19. Juni 2000 dem Vorbringen der Beklagten zu 1) an. Soweit der Kläger isoliert den Widerspruchsbescheid angreift, hält sie dies für unzulässig, da keine eigene Beschwer durch ihn gegeben sei.

17

Der Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich auch nicht zu Sache.

18

Die Kammer hat durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über die Aussicht vom Grundstück des Klägers L. in D. in Richtung auf das Q. durch Einnahme des Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Mai 2003 Bezug genommen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 2 B 2289/98 und 2 B 2167/00 sowie auf die Verwaltungsvorgänge beider Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

21

Zulässigerweise ist der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger in den Prozess eingetreten (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 239 ff. ZPO). Er durfte auch seine Klage ändern (§ 91 Abs. 1 HS 1 VwGO), da die Kammer durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung es als sachdienlich angesehen hat, dass er im Hinblick auf den abgeschlossenen Bau des Beigeladenen nicht mehr eine Neubescheidung seines Baustilllegungsantrages verfolgt, sondern nur noch die Anfechtung des Bescheides vom 19. Juni 2000 und den Erlass einer Rückbauverfügung. Denn nur hiermit könnte er sein Rechtsschutzziel, die Beeinträchtigung der freien Sicht aus seinem Haus in das Q., durchsetzen. Der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Rückbauverfügung ist sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die endgültige Beilegung des Streites zwischen den Beteiligten über die Frage der Rechtmäßigkeit der Aufstockung des Daches des Hauses des Beigeladenen und die damit im Zusammenhang stehenden bauordnungsrechtlichen Verpflichtungen der Beklagten zu 1) durch die gerichtliche Entscheidung gefördert wird. Der Zulässigkeit der Klage auf Erlass einer Rückbauverfügung steht schließlich nicht entgegen, dass insoweit noch kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist, denn die Voraussetzungen des § 75 VwGO für die Erhebung einer Untätigkeitsklage liegen vor; ein zureichender Grund dafür, dass über den Antrag vom 28. Juni 2000 von der Beklagten zu 1) bislang nicht entschieden wurde, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

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Unzulässig ist die Klage allerdings, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet. Denn durch den Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2001 wird der Kläger nicht selbständig beschwert (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Zwar ist die Beklagte zu 2) wohl irrigerweise davon ausgegangen, dass die frühere Klägerin „zuvor“ einen „Widerspruch gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen“ als solches eingelegt hätte (was rechtlich nicht möglich ist, da nur gegen Verwaltungsakte Widerspruch erhoben werden kann). Dies ist in der Tat niemals geschehen, die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte (lediglich) „vorsorglich Widerspruch gegen eine etwaige Ausnahme oder Befreiung“ eingelegt.

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Die daraus von der Beklagten zu 2) gezogenen Schlussfolgerungen verletzen den Kläger aber nicht selbstständig in seinen Rechten. Insbesondere wird hierdurch nicht der Eindruck vermittelt, dass das Bauvorhaben insgesamt rechtmäßig sei. Denn die Rechtsauffassung der Beklagten zu 2) zur Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes (die den Rechtsschein vermitteln soll) bezieht sich allein auf die Zurückweisung des Widerspruches gegen die Ablehnung des Erlasses der Stilllegungsverfügung mit Bescheid der Beklagten zu 1) vom 19. Juni 2000. Die Klägerin wollte hierzu im Widerspruchsverfahren etwas hören, die Beklagte zu 2) hat dem mit ihrer Bewertung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Juni 2000 auch Rechnung getragen. Eine Feststellungswirkung geht schließlich vom angefochtenen Widerspruchsbescheid nicht aus, worauf die Beklagte zu 2) zutreffend im Schriftsatz vom 21. Januar 2003 hingewiesen hat. Schließlich scheint nunmehr auch der Kläger von der Zulässigkeit der Klage gegen die Beklagte nicht mehr ernsthaft auszugehen, da er ausweislich seines Antrages in der mündlichen Verhandlung - anders als in der Klageschrift - keine Aufhebung des Widerspruchsbescheides wegen selbstständiger Beschwer mehr begehrt hat.

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Soweit die Klage hiernach zulässig ist, bleibt sie in der Sache allerdings ohne Erfolg.

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Die Ablehnung des Erlasses einer Stilllegungsverfügung mit Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2000 war rechtmäßig, weil das Bauvorhaben des Beigeladenen keine nachbarschützenden Rechte der Rechtsvorgängerin des Klägers verletzt hat. Einen Anspruch auf Erlass einer Rückbauverfügung besteht aus eben diesem Grund ebenfalls nicht.

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Soweit sich der Kläger im Hinblick auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften auf den B-Plan sowie auf die Baugestaltungssatzung der Beklagten zu 1) aus dem Jahre 1967 beruft, hat die Kammer hierzu in ihrem Beschluss vom 13. November 2000 - 2 B 2167/00 - alles Wesentliche ausgeführt:

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„Die Aufstockung des Daches beeinträchtigt sie nicht. ... Die Antragstellerin hat - auch bei Berücksichtigung ihres Vorbringens - keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf den Erlass einer Stilllegungsverfügung gegen den Beigeladenen nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 NBauO glaubhaft machen können. Ein Verstoß gegen die Festsetzungen des B-Plans liegt nicht vor, die zulässige Bauhöhe sowie die zulässige Anzahl der Vollgeschosse sind vom Beigeladenen beachtet worden, weshalb auch eine abschließende Antwort auf die Frage, ob den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung im B-Plan überhaupt nachbarschützende Wirkung zukommt, nicht gegeben werden muss. Wie die Kammer bereits im Parallelverfahren 2 B 2289/98 ausgeführt hat, hätte der 1967 beschlossene B-Plan keine Festsetzungen über die maximale Bauhöhe der baulichen Anlagen enthalten dürfen, da es damals dafür keine Rechtsgrundlage gab. Zwar setzt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB der B-Plan, soweit erforderlich, die Art und das Maß der baulichen Nutzung fest, mit der nach § 2 Abs. 10 BauGB erlassenen BauNVO wurden auch Vorschriften erlassen, wie das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden kann, allerdings enthielt die BauNVO von 1962, welche dem Erlass des B-Plans hier zugrunde lag, in § 16 noch nicht die Möglichkeit, auch die maximale Höhe der baulichen Anlage festzusetzen. Die Begrenzung der Höhe von baulichen Anlagen ist erst seit der BauNVO in der Fassung von 1977 zulässig. Die Antragsgegnerin konnte auch nicht etwa über die in der BauNVO genannten möglichen Festsetzungen andere Festsetzungen im B-Plan treffen, denn die Aufzählung der Maßfaktoren in § 16 Abs. 2 BauNVO ist abschließend. Was also die Höhenfestsetzung betrifft, war der B-Plan insoweit - von Anfang an - teilnichtig. Die weiteren Festsetzungen des B-Plans geben für sich genommen noch einen dem § 1 BauGB genügenden Sinn. Auch die Gestaltungssatzung von 1967, wonach die zulässige Dachneigung maximal 22 ° betrifft, hat keine Gültigkeit mehr, da sie durch § 101 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 NBauO von 1973 aufgehoben wurde. Die Baugestaltungssatzung trat nach einer fünfjährigen Frist Ende 1978 außer Kraft, da sie nicht erneut als örtliche Bauvorschrift erlassen wurde.

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Der Beigeladene hat auch nicht gegen die im B-Plan festgesetzte hangseitig eingeschossige und talseitig zweigeschossige Bauweise verstoßen, wie dies von der Antragstellerin behauptet wird. Ein oberstes Geschoss - ein solches liegt hier vor - ist nach § 20 BauNVO i. V. m. § 2 Abs. 4 NBauO nur dann ein Vollgeschoss, wenn es über mindestens 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m hat. Aus den in Beiakte C (zu 2 B 2167/00), Register 6, enthaltenen Bauzeichnungen ist ersichtlich, dass auf weniger als 2/3 der Quadratmeterfläche des unteren Geschosses im Dachgeschoss eine lichte Höhe von 2,20 m erreicht wird, so dass also kein weiteres Vollgeschoss errichtet wurde und es bei der talseitig zweigeschossigen Bauweise geblieben ist...Auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auf die rechtsunwirksamen Festsetzungen im B-Plan kann die Antragstellein schließlich keinen erfolgreichen Rechtsschutz herleiten. Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO verankerten Gebot auf nachbarliche Rücksichtnahme ergibt sich nichts, was über das bereits oben Gesagte hinausginge. Zudem haben bereits mehrere Grundstückseigentümer in diesem Plangebiet ihr Flachdach durch ein Satteldach mit einer Dachneigung von mehr als 22 ° ersetzt. Auch ein Vergleich mit dem Bauvorhaben R. 5 führt für die Antragsgegnerin zu keinem besseren Ergebnis, denn der dortige Bauherr hätte seinerseits ein höheres Dach errichten dürften.

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Hieran - sowie an ihrer im Verfahren 2 B 2289/98 mit Beschluss vom 30. Juli 1998 (der den Beteiligten bekannt ist) geäußerten Rechtsauffassung - hält die Kammer auch im Hauptsacheverfahren vollumfänglich fest und macht sie zum Gegenstand des Urteils.

30

Die Nichtigkeit der Bauhöhenfestsetzungen im B-Plan bzw. die Nichtfortgeltung der Baugestaltungssatzung von 1967 ist im Übrigen im Klageverfahren vom Kläger auch nicht mehr substantiiert angegriffen und wohl auch akzeptiert worden.

31

Soweit der Kläger meint, ungeachtet der Nichtigkeit der Vorschriften bzw. ihres Außerkrafttretens würde der Wille des Plan- bzw. Satzungsgebers, im Plangebiet den freien Blick in das Q. zu erhalten, im Wege eines „überwirkenden Vertauensschutzes“ zugunsten des Klägers fortwirken, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.

32

Hierfür gibt es keinen tragfähigen rechtlichen Anknüpfungspunkt. Zusammen mit den Höhenangaben im B-Plan bzw. der Baugestaltungssatzung ging nämlich auch der - früher möglicherweise zu reklamierende – auf die Sicherung des freien Blicks ins Tal gerichtete Vertrauensschutz der Rechtsvorgängerin des Klägers verloren. Der 1. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 23. Januar 2002 (1 LA 2656/01), der einen vergleichbaren Fall behandelt, unmissverständlich klargestellt, dass außer Kraft getretene Festsetzungen einer Baugestaltungssatzung, in der Flachdächer zwingend vorgeschrieben waren, um die Aussicht zu schützen, nicht über § 15 BauNVO im Nachhinein reklamiert werden können. Nichts anderes kann für entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan gelten. Der soeben dargelegten Rechtsauffassung des Nds. Oberverwaltungsgerichts schließt sich die Kammer an und macht sie zum Gegenstand ihrer Entscheidungsfindung.

33

Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Verletzung des in § 15 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebotes berufen. Das Gebäude des Beigeladenen beeinträchtigt das Wohnhaus des Klägers nämlich nicht in unzumutbarer Weise.

34

Das Bundesverwaltungsgericht hat (u. a. im Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, DVBl 1994, 697) ausgeführt, dass die Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme wesentlich von den jeweiligen Umständen abhängen. Dieses Gebot besage, dass sich ein Vorhaben, auch wenn es sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, dennoch nicht in seine Umgebung einfügt, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d. h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Eine drittschützende Wirkung komme dem Gebot der Rücksichtnahme nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen sei. Dies gelte für diejenigen Fälle, in denen die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergäben, auf wen Rücksicht zu nehmen sei, und darüber hinaus eine besondere Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen sei. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme konkret begründe, hinge im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen sei, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute komme, um so mehr könne er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen seien, um so weniger brauche derjenige, der das Vorhaben verwirklichen wolle, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz, den die Kammer teilt, kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

35

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hatte die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 13. November 2000 - 2 B 2167/00 - ausgeführt:

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„...Auch aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im unbestimmten Rechtsbegriff der Unzumutbarkeit verankerten Rücksichtnahmegebot lässt sich kein subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerin auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin nach § 89 Abs. 1 NBauO herleiten. Zwar zählt die Antragstellerin durchaus zum Kreis der grundsätzlich schutzwürdigen Nachbarschaft, jedoch sind ihr die Auswirkungen, die das Bauvorhaben des Beigeladenen für sie hat, zumutbar. Für die Beantwortung der Frage, ob die Grenze zur Unzumutbarkeit bereits überschritten ist, ist die Intensität der Beeinträchtigung des Nachbarn gegen das Interesse des Bauherrn an der Baumaßnahme abzuwägen.

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Dabei stellt – unabhängig von der Antwort auf die Rechtsfrage, ob der freie Blick ins Tal hier überhaupt geschützt ist - nicht jede Beeinträchtigung einer vorhandenen Aussichtsmöglichkeit durch Aufstockung vorhandener Gebäude auf Nachbargrundstücken schon einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum dar. Der Schutz einer Aussichtslage besteht in der Regel auch nur gegenüber demjenigen Grundstück, das dem Grundstück des Rücksichtnahmebegünstigten unmittelbar gegenüber liegt und deshalb zu diesem Grundstück in einem gewissen Austauschverhältnis steht, nicht jedoch auf ein schräg versetztes auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegendes Grundstück. So ist die Lage hier. Die Aussicht aufs Tal wird der Antragstellerin nämlich bereits schon von den unmittelbaren Nachbarn, den näher liegenden Häusern S. 11 und 9 genommen. Der Beigeladene nimmt der Antragstellerin – überspitzt ausgedrückt - nur noch in südwestlicher Richtung den letzten verbliebenen Blickwinkel ins Tal. Im Hinblick auf den Vorteil, den ein Satteldach dem Beigeladenen bietet, nämlich über mehr Wohnraum zu verfügen, hat die Antragstellerin diese, von der Kammer als untergeordnet eingestufte Sichtbehinderung durch das Bauvorhaben des Beigeladenen in jedem Fall hinzunehmen...“

38

Hieran hält die Kammer nach wie vor fest. Auch das Klagevorbringen rechtfertigt nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme keine andere Sicht der Dinge.

39

Das Bauvorhaben des Beigeladenen hielt (und hält) sich im Rahmen der Umgebungsbebauung, wie die Inaugenscheinnahme des südlichen Teils der S. und des R. ergeben hat. So waren unmittelbar westlich des Grundstücks des Beigeladenen auf dem R. (bis auf das Haus Nr. 6) nur Häuser mit Satteldach zu erkennen, wobei bis auf das Haus des Beigeladenen Dachneigungen zwischen (geschätzt) 20 und 30 Grad vorherrschen.

40

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beweisaufnahme ebenfalls nicht ergeben, dass sein Ausblick aus dem Wohnzimmer - nach Westen - auf das Q. nicht mehr gewährleistet ist. Die vom Gericht aufgenommenen Fotografien, zeigen dies deutlich. Die Bilder 1 bis 3 zeigen den Blick von „rechts nach links“, Bild 1 zeigt also den Blick in Richtung Nordwest und Bild 3 den Blick in Richtung Südwest.

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Bild 1:

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Bild 2:

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Bild 3:

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Vorstehende Bilder zeigen anschaulich, dass zum einen grundsätzlich ein Blick ins Q. für den Kläger weiterhin möglich ist. Zum anderen, dass der freie Blick ins Tal maßgeblich durch die Häuser P. (das sich nicht mehr im Geltungsbereich des B-Plans befindet) verstellt wird. Das Haus des Beigeladenen, vor dem auch noch ein großer Ahornbaum steht, trägt demgegenüber nur unmaßgeblich zur Beeinträchtigung des Blickes in Tal bei. Bei wertender Betrachtung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass jedenfalls von einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Hauses des Klägers durch das neuerrichtete Satteldach auf dem Haus des Beigeladenen im Sinne von § 15 BauNVO nicht gesprochen werden kann. Unter Berücksichtigung des Interesses des Beigeladenen, die Wohnmöglichkeiten in seinem Haus durch den Dachumbau zu verbessern, das sachgerecht und vernünftig ist, geht die Abwägung der nachbarlichen Interessen somit zu Lasten des Klägers aus.

45

Hinsichtlich der erstrebten Rückbauverfügung merkt die Kammer an, dass selbst dann, wenn man mit dem Kläger und entgegen dem eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme von einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Hauses des Klägers ausginge, der „genommene freie Blick ins Tal“ keinesfalls zu einer Reduzierung des der Beklagten im Rahmen einer Verfügung nach § 89 NBauO zustehenden Ermessens „auf Null“ in Richtung eines Teilabrisses (den der Kläger erstrebt) führen würde. Angesichts des immensen wirtschaftlichen Verlustes, den eine solche Maßnahme für den Beigeladenen nach sich zöge, dürfte die Beklagte rechtsfehlerfrei die geschmälerte Aussicht für den Kläger als nicht so schützenswert einschätzen, dass sie - koste es, was es wolle - wieder hergestellt werden müsste.

46

Da die Klage keinen Erfolg hat, ist sie mit der Kostenfolge aus §154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da seine Beiladung notwendig war (§ 162 Abs. 3 VwGO).

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.