Abschnitt 5 Lühe-FlutBLErl - Sonstige Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für durch die verspätete Sperrwerksschließung an der Lühe am 28. 5. 2022 Geschädigte in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- Lühe-FlutBLErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
5.1 Sollte im Einzelfall die Billigkeitsleistung einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers zugutekommen, handelt es sich grundsätzlich um eine staatliche Beihilfe i. S. von Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates vom 18. Juli 2019 (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 1).
Soweit die Billigkeitsleistung eine solche staatliche Beihilfe ist, erfolgt die Gewährung gemäß den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -.
In diesem Fall stellt die Bewilligungsbehörde im Einzelfall sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung und Berichterstattung).
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedsstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 EUR (Artikel 3 Abs. 2 De-minimis-Verordnung) nicht überschreiten.
Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
5.2 Der LRH ist berechtigt, bei den Empfängerinnen und Empfängern der Billigkeitsleistungen zu prüfen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 30. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 343)