Lühe-FlutBLErl,NI - Lühe-Flut-Billigkeitsleistungserlass

Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für durch die verspätete Sperrwerksschließung an der Lühe am 28. 5. 2022 Geschädigte in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für durch die verspätete Sperrwerksschließung an der Lühe am 28. 5. 2022 Geschädigte in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
Lühe-FlutBLErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Erl. d. MU v. 20. 9. 2023 - 21-62026/020-0003 -

Vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 686)

Geändert durch Erl. vom 30. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 343)

- VORIS 28200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage1
Empfängerinnen und Empfänger und Gegenstand der Billigkeitsleistung2
Voraussetzungen für die Gewährung von Billigkeitsleistungen3
Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung4
Sonstige Bestimmungen5
Anweisungen zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 30. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 343)

Abschnitt 1 Lühe-FlutBLErl - Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für durch die verspätete Sperrwerksschließung an der Lühe am 28. 5. 2022 Geschädigte in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
Lühe-FlutBLErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen mit Mitteln des Landes finanzielle Hilfen als Billigkeitsleistungen i. S. des § 53 LHO den Geschädigten für die Beseitigung von Schäden im binnenseitigen Bereich flussaufwärts der Lühe, die durch die verspätete Sperrwerksschließung am 28. 5. 2022 entstanden sind ("betroffene Geschädigte").

1.2 Auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über eine Gewährung der Billigkeitsleistung nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 30. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 343)

Abschnitt 2 Lühe-FlutBLErl - Empfängerinnen und Empfänger und Gegenstand der Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für durch die verspätete Sperrwerksschließung an der Lühe am 28. 5. 2022 Geschädigte in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
Lühe-FlutBLErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistungen sind die betroffenen Geschädigten. Die Leistungen dienen der finanziellen Unterstützung bei

  • der Instandsetzung von in zulässiger Weise errichteten Gebäuden und mit diesen in Zusammenhang stehenden Nebengebäuden, wie z. B. Garagen, Schuppen und Außenanlagen wie Pflasterungen einschließlich der Kosten für ein Sachverständigengutachten,

  • der Reparatur oder Wiederbeschaffung von Kfz (einschließlich Booten) einschließlich der Kosten für ein Sachverständigengutachten,

  • der Reparatur oder Wiederbeschaffung von Hausrat,

  • der Anmietung von Leihgeräten zur Schadensbeseitigung (z. B. Pumpen, Trocknungsmaschinen) und Materialkosten sowie

  • der Reparatur oder Wiederbeschaffung von sonstigen, zulässigerweise im überschwemmten Bereich errichteten oder aufbewahrten Einrichtungen oder Gegenständen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 30. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 343)

Abschnitt 3 Lühe-FlutBLErl - Voraussetzungen für die Gewährung von Billigkeitsleistungen

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Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für durch die verspätete Sperrwerksschließung an der Lühe am 28. 5. 2022 Geschädigte in Niedersachsen
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Lühe-FlutBLErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

3.1 Finanzielle Hilfen werden ausschließlich für nicht versicherte Schäden, die durch die verspätete Sperrwerksschließung am 28. 5. 2022 entstanden sind, gewährt.

3.2 Leistungen werden grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt, die nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 30. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 343)

Abschnitt 4 Lühe-FlutBLErl - Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für durch die verspätete Sperrwerksschließung an der Lühe am 28. 5. 2022 Geschädigte in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
Lühe-FlutBLErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1 Die Billigkeitsleistung ist grundsätzlich nicht rückzahlbar und wird als freiwillige Zahlung in Form einer Anteilfinanzierung bis zur Höhe von 90 % der ermittelten Schadenshöhe gewährt. Die Kosten für die einzelnen Sachverständigengutachten gemäß Nummer 4.3 der Richtlinien sind davon ausgenommen. Hier gilt eine Kostenübernahme von 100 %.

4.2 Versicherungsleistungen, die die betroffenen Geschädigten im Zusammenhang mit der verspäteten Sperrwerksschließung am 28. 5. 2022 erhalten haben oder erhalten können, sind ebenso wie zweckgebundene Spenden oder andere Hilfen Dritter auf die Gewährung einer Billigkeitsleistung anzurechnen. Überkompensationen sind auszuschließen.

4.3 Für Gebäude- als auch Kfz-Schäden wird eine finanzielle Hilfe auf der Grundlage des tatsächlich entstandenen Schadens gemäß dem jeweiligen Sachverständigengutachten gewährt.

4.4 Die Reparatur von beschädigten Hausratgegenständen, soweit deren Aufwendungen den Wert der jeweiligen Sache nicht übersteigen oder die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Hausratgegenstände, sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist, wird in Gänze gewährt. Ersetzt wird in der Regel nur der Wert der zerstörten oder beschädigten Hausratgegenstände und nicht der Wert für eine gleichartige neue Sache. Zum Hausrat gehören die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen und üblicherweise vorhandenen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile eines Haushalts, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen.

4.5 Für die Leistungen des Landes gemäß den Nummern 4.1 bis 4.4 gilt eine Höchstgrenze von 50 000,00 EUR je betroffenen Haushalt.

4.6 Für Eigenleistungen können pro Stunde 10,00 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 EUR je betroffenen Haushalt gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 30. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 343)