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  • ab 20.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 Lühe-FlutBLErl - Sonstige Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für durch die verspätete Sperrwerksschließung an der Lühe am 28. 5. 2022 Geschädigte in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
Lühe-FlutBLErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

5.1 Sollte im Einzelfall die Billigkeitsleistung einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Empfängerin oder des Empfängers zugutekommen, handelt es sich grundsätzlich um eine staatliche Beihilfe i. S. von Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1). Soweit die Billigkeitsleistung eine solche staatliche Beihilfe ist, erfolgt die Gewährung gemäß den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -.

In diesem Fall stellt die Bewilligungsbehörde im Einzelfall sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen. Sie prüft zur Einhaltung des De-minimis-Höchstbetrages insbesondere eine von der Empfängerin oder dem Empfänger vorzulegende De-minimis-Erklärung und stellt eine De-minimis-Bescheinigung aus.

5.2 Der LRH ist berechtigt, bei den Empfängerinnen und Empfängern der Billigkeitsleistungen zu prüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 686)