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  • ab 20.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Lühe-FlutBLErl - Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für durch die verspätete Sperrwerksschließung an der Lühe am 28. 5. 2022 Geschädigte in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
Lühe-FlutBLErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen mit Mitteln des Landes finanzielle Hilfen als Billigkeitsleistungen i. S. des § 53 LHO den Geschädigten für die Beseitigung von Schäden im binnenseitigen Bereich flussaufwärts der Lühe, die durch die verspätete Sperrwerksschließung am 28. 5. 2022 entstanden sind ("betroffene Geschädigte").

1.2 Auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über eine Gewährung der Billigkeitsleistung nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 30. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 343)