§ 5 ZulVV-Jur
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst
- Redaktionelle Abkürzung
- ZulVV-Jur,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411040200000
(1) Die Rangfolge für die Auswahl nach Wartezeit richtet sich nach der Zahl der erworbenen Punkte.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber erhalten für jede Bewerbung in Niedersachsen, die in ununterbrochener Folge bis zum letzten Einstellungstermin wegen fehlender Ausbildungsplätze abgelehnt worden ist, einen Punkt.
(3) Abweichend von Absatz 2 erhalten Bewerberinnen oder Bewerber bei einer Bewerbung zu dem ersten Einstellungstermin nach Ende des Ruhenszeitraums die mit der letzten abgelehnten Bewerbung erreichte Punktzahl sowie je einen Punkt für jeden Einstellungstermin innerhalb des Ruhenszeitraums. Satz 1 gilt nicht bei einer Rücknahme der Ruhenserklärung.