Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 16.10.2000, Az.: 7 U 17/00
Zurückweisung eines Antrags auf Einholung eines Verkehrswertgutachtens wegen des Fehlens eines Aktivnachlasses; Wertermittlungsstichtag; Pflichtteilsergänzungsanspruch aufgrund einer Schenkung der Erblasserin; Unentgeltlichkeitsvereinbarung; Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ; Bewertung von Gegenleistungen auf der Grundlage einer nachträglichen Prognose
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 16.10.2000
- Aktenzeichen
- 7 U 17/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 22747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2000:1016.7U17.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 26.01.2000 - AZ: 4 O 161/97
Rechtsgrundlagen
- § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB
- § 516 Abs. 1 BGB
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2001, 242-244
Verfahrensgegenstand
Pflichtteilsergänzung
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2000
unter Mitwirkung
der Richterin, am Oberlandesgericht ... als Vorsitzenden,
der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht ... und
des Richters am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Berufung der Kläger gegen das Schlußurteil des Landgerichts Göttingen vom 26. Januar 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- 2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- 3.
Die Beschwer der Kläger und der Streitwert des Berufungsverfahrens betragen 56.558,76 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
I.
Dies gilt zunächst für den Angriff der Kläger auf die Abweisung ihres Antrags auf Feststellung der Erledigung ihres früheren Klagantrages zu 2., der auf Einholung eines Verkehrswertgutachtens für den der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 24.09.1990 übertragenen Grundbesitz gerichtet war. Die Kläger haben diesen Klagantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte ihnen Verkehrswertgutachten vom 7. Juli 1994 vorgelegt hatte.
Zu Recht hat das Landgericht insoweit die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass es an einem Aktivnachlaß, aus welchem die Kosten für ein Gutachten hätten entnommen werden können, gefehlt habe. Zur näheren Darstellung wird auf die Ausführungen des Landgerichts Göttingen hierzu im angefochtenen Urteil bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen der Kläger, die Vorlage zweier vorhandener Gutachten aus dem Jahre 1994 sei mit keinen Kosten verbunden gewesen, vermag eine anderweitige Entscheidung, nicht zu rechtfertigen.
Im Hinblick auf § 2314 Abs. 1 S. 2 und § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB hat der ursprüngliche Klagantrag zu 2. so verstanden, werden, müssen, dass er auf die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls gerichtet war. Dieser Zeitpunkt ist zunächst und in erster Linie für die Bemessung des geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebend. Die Kläger haben bis zu ihrer Erledigungserklärung ein Gutachten bezogen auf den Zeitpunkt der von ihnen behaupteten Schenkung von der Beklagten nicht verlangt. Auch die Aufforderung zur Auskunft und Beibringung eines Gutachtens in ihrem vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 27.02.1997 bezieht sich auf den Zeitpunkt des Todes. Der Zeitpunkt der behaupteten Schenkung wird dort nicht erwähnt.
Die von der Beklagten nach Klageerhebung vorgelegten schon im Jahre 1994 erstellten Gutachten beziehen sich indessen auf den 19.08.1990 als Wertermittlungsstichtag, also den Todestag des: Ehemannes der Erblasserin, der allerdings in zeitlicher Nähe zum Grundstücksübergabevertrag vom 24.09.1990 liegt, der nach Meinung der Kläger eine Schenkung enthält. Solche Gutachten hatten die Kläger mit ihrem ursprünglichen Klagantrag zu 2 nicht gefordert.
II.
Den Klägern steht auch ein Anspruch auf Ergänzung ihres. Pflichtteils nach dem Tode der Mutter sowohl der Kläger als auch der Beklagten (Erblasserin) nicht zu.
Es lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass der notarielle Grundstücksübergabevertrag vom 24.09.1990 eine Schenkung der Erblasserin an die Beklagte i. S. des § 2325 BGB enthält. Insoweit sind die Kläger ihrer Darlegungs- und Beweislast für die, Voraussetzungen des von ihnen geltend gemachten Anspruchs (vgl. BGH NJW 1981, 2458; Palandt/Edenhofer, BGB, 59, Aufl. 2000, § 2325 Rdnr. 17) nicht gerecht geworden. Im einzelnen gilt folgendes.
Zum subjektiven Tatbestand einer Schenkung gehört gem. § 516 Abs. 1 BGB, der auch im Rahmen des § 2325 BGB maßgebend ist, dass sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass die Leistung einer von ihnen der anderen - jedenfalls teilweise - unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung, zugewendet wird (vgl. BGH NJW-RR 1996, 754; NJW 1992, 1709 und 1982, 2497; Edenhofer, a.a.O., § 2325 Rdnr. 7 m.w.N.).
Der notarielle Vertrag zwischen der Erblasserin und der Beklagten vom 24.09.1990 läßt nicht erkennen, dass sich die Vertragsparteien über eine teilweise Unentgeltlichkeit der Übertragung der Grundstücke, geeinigt hätten. An keiner Stelle wird von einer Schenkung gesprochen, immer nur von der Übertragung des Grundbesitzes.
Die Erklärung in § 1 des Vertrages, dass die Grundbesitzübertragung "im Wege vorweggenommener Erbfolge" vorgenommen werde, besagt nichts über eine Unentgeltlichkeitsvereinbarung. Wenn der Übernehmer von Grundbesitz sich zu Gegenleistungen verpflichtet, die in der maßgeblichen subjektiven Wertung der Parteien ein Äquivalent, darstellen, liegt keine Schenkung vor. Auch in solchen Fällen kann es aber sinnvoll sein, eine vorweggenommene Erbfolge als Motiv der Eigentumsübertragung im Vertrag festzuhalten (vgl. BGH NJW-RR 1996, 754 und NJW 1995, 1349).
Da der subjektive Tatbestand einer Unentgeltlichkeitsabsprache unerläßlich ist, genügt für die Annahme einer gemischten Schenkung nicht, dass Leistung und Gegenleistung nicht denselben Wert haben. Ein objektiv grobes, auffallendes oder auch deutliches Mißverhältnis zwischen dem. Wert der Leistung eines potentiellen Erblassers einerseits und der Gegenleistung des potentiellen Erben andererseits begründet aber doch die Vermutung, dass die Vertragsparteien zumindest für einen Teil des Wertes der Leistung des Erblassers die Unentgeltlichkeit wollten. Da es lediglich um eine Vermutung des wirklichen Willens der Vertragsparteien geht, muß sich die Feststellung des groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bzw. der Zuwendung beziehen und die konkreten Begleitumstände des Vertragsschlusses berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1995, 1349; 1992, 558 [BGH 06.12.1991 - V ZR 229/90]und 2887; 1981, 2458 sowie 1972, 1709; OLG Oldenburg, FamRZ 1998, 516 [OLG Oldenburg 01.07.1997 - 5 U 23/97]; NJW-RR 1997, 263; NJW 1995, 1349 und NJW-RR 1992, 778). Nur Wertgrundlagen, die die Parteien zumindest erkennen konnten und vermutlich ernsthaft in Betracht zogen, können berücksichtigt werden. Auch diese Gesichtspunkte führen im Streitfall nicht zur Feststellung einer - gemischten - Schenkung.
Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils weisen schon darauf hin, dass ein hoher Überschuß des Wertes der übertragenen Grundstücke nach Abzug des Wertes aller Gegenleistungen oder Einschränkungen der Leistung unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Wertvorstellungen der Parteien nicht gegeben ist.
Der Wert des übertragenen Grundbesitzes - ohne Abzug des Wohnrechts - betrug 263.800,00 DM. Die Parteien mögen allerdings die Vorstellung gehabt haben, dass er etwa 300.000,00 DM betrug. Denn im letzten Absatz des § 1 des Vertrages heißt es "..., der geschätzte Verkehrswert beträgt DM 300.000,00 DM". Wertangaben in notariellen Verträgen mögen überwiegend der Gebührenbemessung dienen, gehen aber gerade aus diesem Grunde gewöhnlich über die Wertvorstellung der Parteien nicht hinaus, weil diese sonst überhöhte Gebühren zahlen müßten. Auch heißt es ausdrücklich, es handele sich um den geschätzten Wert.
Der Wert des Wohnrechts - mag er nun den Wert des zugewendeten Grundbesitzes unmittelbar mindern, mag er eine Gegenleistung darstellen - ist jedenfalls vom Wert der Grundstücke abzuziehen. Das entspricht den Vorstellungen der Vertragsparteien zur Zeit des Vertragsschlusses. Auf die Geltung des sogenannten Niederstwertprinzips kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Vertragsparteien gaben den Wert des Wohnrechts im letzten Absatz des § 5 des Vertrages mit 7.200,00 DM jährlich an. Das ergibt bei einer Multiplikation mit dem vom Landgericht unbeanstandet angewendeten Kapitalisierungsfaktor von 10,939 einen Wert von 78.760,80 DM. Die Beklagte übernahm ferner in § 6 Nr. 1 die Nebenkosten. Abzuziehen ist hierfür der vom Landgericht unbeanstandet geschätzte kapitalisierte Wert von 13.126,80 DM.
Vom verbleibenden Betrag von 208.112,24 DM (300.000,00 - 78.760,80 - 13.126,80) ist der Wert der in § 7 des Vertrages erwähnten Pflichtteilsansprüche der beiden Sohne des Ehemannes der Erblasserin abzuziehen. Zur Bewertung dieser Ansprüche schweigt der Vertrag. Tatsächlich zahlte die Beklagte aufgrund eines Prozeßvergleichs durch Überweisung vom 14.03.1995 56.000,00 DM zuzüglich 4.977,78 DM Zinsen. Die Zinsen sind unberücksichtigt zu lassen, da die Bewertung im Rahmen der Frage, ob eine Schenkung vorliegt, auf die Zeit der Schenkung zu beziehen ist, die Zinsen aber ganz überwiegend in späterer Zeit angefallen sein müssen, weil der Vertragsschluß vom 24.09.1990 dem die Pflichtteilsansprüche auslösenden Tod des Ehemannes der Erblasserin unmittelbar nachfolgte, Erstarb am 19.08.1990.
Ist der Schenkungscharakter einer Zuwendung zu prüfen, so können Gegenleistungen, deren Wert bei Vertragsschluß nicht feststeht, die die Vertragsparteien auch nicht bewertet haben, nur aufgrund einer "nachträglichen Prognose", wie sie die Vertragsparteien vermutlich vorgenommen haben, geschätzt werden (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 1997, 263 [OLG Oldenburg 04.06.1996 - 5 U 27/96]; Soergel/Dieckmann, BGB, 12. Aufl; 1992, § 2325 Rdnr. 34). Fehlt auch hierfür die Grundlage, hat sich aber - wie hier - später ein bestimmter Wert ergeben, bleibt nur die Möglichkeit, diesen Wert zugrunde zu legen. Es handelt sich aber insoweit um einen Mindestwert, da es sehr wohl möglich ist, dass die Vertragsparteien, von einem höheren Betrag ausgegangen sind und die Darlegungs- und Beweislast für eine zu geringe Gegenleistung die Kläger trifft.
Da für die Frage der Unentgeltlichkeit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Überweisung vom 14. März 1995 aus eigenen Mitteln tätigte oder etwa aus Mitteln der Erblasserin.
Abzuziehen ist ferner der/Wert der Verpflichtung der Beklagten in § 6 Nr. 2 des notariellen Vertrages vom 24.09.1990 zu "Hege und Pflege der Abgeberin in alten und kranken Tagen, soweit nicht andere öffentliche und private Stellen zur Leistung verpflichtet sind". Auch hier kann nur eine nachträgliche Prognose gestellt werden. Die Erblasserin hatte bei Vertragsschluß gesundheitliche Beeinträchtigungen. Sie war Diabetikerin, war herzkrank und war wegen eines offenen Beines operiert worden. Diese Leiden ließen eine eher intensive Pflegebedurftigkeit, andererseits aber nicht eine unverhältnismäßig kurze Pflegezeit erwarten. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch Betreuung und Versorgung allein wegen Alters schuldete: Rechnet man wie das Landgericht mit 2 Stunden Zeitaufwand pro Tag, 15,00 DM. Stundensatz und einem Kapitalisierungsfaktor von 10,939, so ergibt sich ein Wert von 119.782,05 DM.
Dies ist eine Rechnung mit grob geschätzten Zahlen. Je unsicherer sich die nachträgliche Prognose stellen läßt, desto größer war auch der Spielraum der Parteien, subjektiv von einem relativ hohen Wert auszugehen, ohne sich dem Vorwurf der Willkür oder sonstiger Unredlichkeit auszusetzen. Dieser Umstand geht zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Kläger. Rechnet man mit einem Pflegezeitaufwand von 2 1/2 Stunden täglich ergibt sich schon ein Wert von 149.727,56 DM, so dass nahezu kein Überschuß des Wertes der Grundstücke bleibt, also von einem groben Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht gesprochen werden kann. Es bleibt in diesem Fall ein Überschuss von nur 2.384,68 DM (208.112, 24 - 56.000,00 - 149.727,56).
Eine nennenswerte Verringerung des Wertes der Hege und Pflege im Hinblick auf die in § 6 Nr. 2 des Vertrages erwähnte Leistungsverpflichtung öffentlicher und privater Stellen kann nicht anerkannt werden, Dass die Parteien hier von bestimmten Leistungen und deren Wert ausgangen wären, lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung erklärt, hierüber sei beim Vertragsschluß nicht gesprochen worden. Die Kläger haben nichts anderes konkret vorgetragen. Eine ohne konkrete Anhaltspunkte gestellte Prognose aus der Sicht des Jahres 1990 kann flicht Leistungen aus der erst 1995 in Kraft getretenen Pflegeversicherung aufgrund des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I 1014) berücksichtigen, geschweige denn Leistungen einer bestimmten Pflegestufe.
Schließlich verpflichtet sich die Beklagte in § 6 Nr. 3 des notariellen Vertrages vom 24.09.1990 zur standesgemäßen Bestattung und zur Pflege der Gräber der Eltern. Die Beerdigungskosten, hatte die Beklagte gem. § 1968 BGB als Alleinerbin ohnehin zu tragen. Sie mögen deshalb unberücksichtigt bleiben. Die Grabpflege stellt indessen eine Gegenleistung dar. Ihr Wert kann, zumal es sich um zwei Gräber handelt, mit 6.000,00 DM veranschlagt werden. Entscheidungserheblich ist diese Schätzung aber nicht, da schon ohne diesen Posten Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung nicht festgestellt werden kann.
Gegen Unentgeltlichkeit spricht darüber hinaus folgendes. Es muß einem alten Menschen unbenommen bleiben, durch Vertrag unter Lebenden für die Sicherstellung seiner Versorgung im Alter durch Angehörige, denen er vertraut, eine höhere Leistung aufzubringen, als es dem Wert der Versorgungsleistungen auf dem Arbeitsmarkt entspricht, ohne dass hierin eine gemischte Schenkung mit den damit verbundenen erbrechtlichen Folgen gesehen wird (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 1998, 516 [OLG Oldenburg 01.07.1997 - 5 U 23/97]; NJW-RR 1997, 263).
Die Tatsache, dass die Erblasserin im Februar 1994 die ihr aufgrund des dinglichen Wohnrechts zustehende Wohnung verließ und zur Beklagten zog, kann nicht als Schenkung der Erblasserin an die Beklagte aufgefaßt werden, und zwar auch dann nicht, wenn anschließend die Beklagte die Wohnung vermietete und den Mietzins vereinnahmte. Eine solche rechtliche Konstruktion scheitert schon daran, dass das dingliche Wohnrecht gem. § 875 BGB nur durch Löschung, im Grundbuch hätte aufgegeben werden können. Im übrigen haben die Kläger den Abschluß eines solchen Schenkungsvertrages zwischen der Erblasserin und der Beklagten nicht konkret vorgetragen: Ebensowenig kann ein Vertrag bejaht werden, durch welchen die Erblasserin der Beklagten gegenüber schenkweise darauf verzichtete, dass die Beklagte die Nebenkosten für die Wohnung trüg. Auch einen solchen Schenkungsvertrag haben die Kläger nicht konkret vorgetragen. Möglicherweise sind Ansprüche der Erblasserin gegen die Beklagte entstanden, soweit die Beklagte tatsächlich Mietzins für die dem Wohnrecht unterliegende Wohnung vereinnahmte und Nebenkosten für diese Wohnung nicht trug. Das würde aber nicht zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Kläger führen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gem. § 708 Nr. 10 ZPO angeordnet worden. Die Festsetzung der Beschwer der Kläger beruht auf § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwer der Kläger und der Streitwert des Berufungsverfahrens betragen 56.558,76 DM.