Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 18.10.2000, Az.: 2 W 241/00
Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht bei fotografischer Abbildung eines aktiven Angehörigen der rechtsradikalen Szene; Möglichkeit der Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte; Differenzierung der Veröffentlichungsbefugnis zwischen so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte und relativen Personen der Zeitgeschichte; Notwendigkeit der Hinnahme einer Prangerwirkung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 18.10.2000
- Aktenzeichen
- 2 W 241/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 30602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2000:1018.2W241.00.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- § 22 KUG
- § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
Fundstellen
- JuS 2001, 500
- NJW 2001, 160-162 (Volltext mit red. LS) "Gesicht zeigen"
- NJW-RR 2002, 691 (red. Leitsatz) "Gesicht zeigen"
Redaktioneller Leitsatz
Das Persönlichkeitsrecht eines aktiven Angehörigen der rechtsradikalen Szene wird durch dessen fotografische Abbildung sowie dessen Präsentation in Form eines Steckbriefs nicht verletzt.
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte können ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung des Abgebildeten nach erfolgeter Interessenabwägung veröffentlicht werden. Dafür müssen jedoch Personen bewusst in die Zeitgeschichte eingetreten sein.