Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 26.10.2000, Az.: 1 U 19/00
Schadensersatz aus einer Vertragsverletzung aus einem Beratungsvertrag wegen einer unrichtigen Information über Verjährungsfristen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 26.10.2000
- Aktenzeichen
- 1 U 19/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 33655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2000:1026.1U19.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 08.03.2000 - AZ: 12 O 2676/99
Rechtsgrundlagen
- § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
- § 78b Abs. 4 StGB
- § 78c Abs. 3 S. 2 StGB
- § 266 StGB
- § 153a StPO
Fundstellen
- BRAK-Mitt 2001, 213
- KGReport Berlin 2001, 78
- OLGR Düsseldorf 2001, 78
- OLGR Frankfurt 2001, 78
- OLGR Hamm 2001, 78
- OLGR Köln 2001, 78
- OLGReport Gerichtsort 2001, 192-195
- OLGReport Gerichtsort 2001, 78
- StraFo 2002, 94-98
Verfahrensgegenstand
Anwaltshaftung
In dem Rechtsstreit
...
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
die Richter am Oberlandesgericht ... und ... sowie
den Richter am Landgericht ...
auf die mündliche Verhandlung vom 05. Oktober 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 08.03.2000 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.862,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.12.1999 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen; insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 1/7 und der Beklagte 6/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger ist in Höhe von 480 DM beschwert. Der Beklagte ist in Höhe von 12.862,50 DM beschwert.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Beklagte zum Ersatz der Geldbuße von 10.000 DM verurteilt ist.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer falschen Auskunft des Beklagten über die Verfolgungsverjährung von dem Kläger vorgeworfenen Straftaten, und zwar Ersatz einer nach § 153 a StPO gezahlten Geldbuße in Höhe von 10.000 DM, seiner Verteidigerkosten sowie von Flugkosten und Verdienstausfall.
Der Kläger war mit Anklage vom 20.06.1990 vor dem Landgericht Hamburg als früherer Geschäftsführer der Odin Lift GmbH Hydraulische Hubarbeitsbühnen wegen verschiedener Delikte angeklagt worden, u.a. wegen Untreue mit einer Tatzeit von April bis August 1986. Mit Eröffnungsbeschluss vom 29.08.1990 wurde die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Kläger flüchtig war, erging am 04.09.1990 gegen ihn ein Haftbefehl. Durch Beschluss vom 16.01.1991 wurde, nachdem gegen die übrigen Mitangeklagten verhandelt worden war, der Haftbefehl gegen den Kläger auf drei Taten, nämlich Untreue, Konkursverschleppung und Unterschlagung, beschränkt. Am 23.12.1994 vermerkte der sachbearbeitende Staatsanwalt in den Akten, dass die dem Kläger zur Last gelegten Taten am 15.01.1997 verjährten.
Im Frühjahr 1996 beauftragte der Kläger den Beklagten, durch Akteneinsicht zu prüfen, wann die dem Kläger zu Last gelegten Delikte verjährt sein würden, und ihm den Ablauf der Verjährungsfrist mitzuteilen. Der Beklagte nahm Akteneinsicht und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.07.1996 mit, dass die vor dem Landgericht Hamburg angeklagten Delikte am 15.01.1997 verjähren würden. In einem weiteren Schreiben vom 22.11.1996 an den Kläger nahm der Beklagte Bezug auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Soltau und führte aus, die dem Haftbefehl zugrunde liegenden Taten würden am 23.03.1998 verjähren.
Mit Verfügung vom 04.12.1996 beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg die Aufhebung des Haftbefehls und die Einstellung des Verfahrens am 15.01.997 wegen dann eingetretener Verfolgungsverjährung. Auf telefonische Rücksprache mit dem Strafkammervorsitzenden und nach Hinweis auf § 78 b Abs. 4 StGB beantragte der Staatsanwalt nunmehr, den Haftbefehl auf die nicht verjährten Taten zu beschränken. Durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.12.1996 wurde der Haftbefehl auf die oben angeführte unter Nummer 1 angeklagte Tat der Untreue beschränkt.
Im Februar 1999 reiste der Kläger aus der Schweiz nach Deutschland ein und wurde auf der Rückreise am 22.02.1999 auf dem Hamburger Flughafen festgenommen. In der Verhandlung über die Verkündung des Haftbefehls am 23.02.1999, in welcher der Kläger von der Rechtsanwältin ... vertreten wurde, kam es mit Zustimmung des Klägers zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 10.000 DM. Nach Zahlung der Geldbuße wurde das Verfahren gegen den Kläger endgültig eingestellt.
Der Kläger hat Schadensersatzansprüche wegen falscher Beratung durch den Beklagten geltend gemacht und insgesamt 15.390,50 DM verlangt. Er hat behauptet, er habe erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährung wieder nach Deutschland einreisen wollen und sei am 19.02.1999 im Vertrauen auf die Mitteilung des Beklagten, dass die Taten verjährt seien, eingereist. Er sei unschuldig, habe der Einstellung aber zugestimmt, weil er sonst mit fortdauernder Untersuchungshaft und der Möglichkeit der Verurteilung habe rechnen müssen. Als Schaden seien ihm die 10.000 DM Geldbuße entstanden, 977,50 DM für das Rückflugticket, da das bereits erworbene Ticket wegen der Verhaftung ohne Erstattungsmöglichkeit verfallen sei und ihm sein Arbeitgeber die Flugkosten vom Lohn abgezogen habe, 480 DM Verdienstausfall, da er infolge der Verhaftung 400 Schweizer Franken Verdienstausfall gehabt habe, 1.885 DM Anwaltskosten für die Verteidigerin Frau ..., die von seinen Eltern beauftragt und bezahlt worden sei, für die er die Kosten aber seinen Eltern erstattet habe, 48 DM Parkplatzkosten und 500 DM an den Beklagten gezahltes Honorar; weiterhin hat der Kläger 1.500 DM Schmerzensgeld infolge der erlittenen Untersuchungshaft verlangt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15.390,50 DM nebst 4 % Zinsen auf 14.890 DM vom 03.12.1999 bis 06.12.1999 und auf 15.390 DM seit dem 07.12.1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Er hat die Auffassung vertreten, dass er bei seiner Akteneinsicht das gegenüber dem mitgeteilten Zeitpunkt spätere Ende der Verfolgungsverjährung nicht habe erkennen können. Es hätten keine Anhaltspunkte für einen besonders schweren Fall der Untreue vorgelegen. Im übrigen fehle die Kausalität zwischen der Beratungstätigkeit des Beklagten und der Verhaftung des Klägers, da der Kläger bei einer Einreise mit einer Verhaftung aufgrund Gläubigerarrests habe rechnen müssen. Die Geldbuße sei nicht ersatzfähig, da sie auf einer vorsätzlichen Straftat beruhe und der Kläger sie freiwillig auf sich genommen habe. Letzteres gelte auch für die Verteidigerkosten, die zudem übersetzt seien und nicht vom Kläger, sondern seinen Eltern bezahlt worden seien. Auch die weiteren Schäden würden bestritten und seien nicht ausreichend dargelegt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass eine rechtmäßig gezahlte Geldbuße nach§ 153 a StPO, soweit sie auf einer vorsätzlichen Straftat beruhe, nach den Wertungen der Rechtsordnung kein erstattungsfähiger Schaden sei. Es handele sich um eine strafähnliche Sanktion aufgrund einer Selbstunterwerfung des Angeklagten. Der damit verbundene Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch könne nur bei höchstpersönlicher Zahlung der Geldbuße hingenommen werden. Eine fahrlässig erteilte unrichtige Auskunft sei keine ausreichende Rechtfertigung für die Freistellung von der Geldbuße. Die Schuld des Klägers sei zwar nicht rechtskräftig festgestellt worden; aufgrund seiner Selbstunterwerfung sei es ihm jedoch verwehrt, sich auf seine Unschuld zu berufen. Im übrigen beruhe die Zahlung der Geldbuße nicht zurechenbar auf der falschen Auskunft des Beklagten, sondern auf der freiwilligen Zustimmung des Klägers. Dieser habe unbestritten vorgetragen, unschuldig gewesen zu sein, und es in der Hand gehabt, der Einstellung nicht zuzustimmen und damit einen Freispruch zu erzielen. Die letztgenannten Gründe schlössen auch den Ersatz der Verteidigerkosten aus. Der Anspruch auf Schmerzensgeld sei unbegründet, da die Freiheitsentziehung rechtmäßig gewesen sei. Das an den Beklagten gezahlte Honorar sei kein Schaden. Die weiteren materiellen Schäden seien nicht hinreichend dargelegt bzw. nicht unter Beweis gestellt.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Tatbestand des Landgerichtsurteil und die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Gegen das klageabweisende Urteil richtet sich die vom Kläger rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung, mit der er lediglich die ersten vier Schadenspositionen weiter verfolgt.
Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe die von ihm nach § 153 a StPO gezahlte Geldbuße zu Unrecht nicht als erstattungsfähigen Schaden angesehen. Der Anwaltsvertrag mit dem Beklagten habe den Zweck verfolgt, feststellen zu lassen, wann sich der Kläger wieder ohne Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung nach Deutschland begeben könne. Durch die falsche Auskunft des Beklagten zum Ablauf der. Verjährungsfrist sei dieser Zweck verfehlt und die Festnahme des Klägers sowie die schließliche Zahlung der Geldbuße verursacht worden. Angesichts der im Strafverfahren vorgebrachten Beweismittel und der Aufrechterhaltung des Haftbefehls habe ein Freispruch eher als unwahrscheinlich gelten können; dies habe der Strafkammervorsitzende der Anwältin Radtke gegenüber telefonisch zum Ausdruck gebracht (Beweis: Zeugnis Radtke). Der Sanktionscharakter der Geldauflage könne der Ersatzfähigkeit unter diesen Umständen nicht entgegen stehen. Der Kläger behauptet, dass die geltend, gemachten Flugkosten über Kreditkarte des Herrn Barfuss für die BATU Handels GmbH bezahlt und dem Kläger anschließend vom Lohn abgezogen worden seien. Der Kläger sei Angestellter der BATU Handels GmbH und hätte am 23.02.1999 arbeiten müssen; die Firma habe ihm den Lohn für diesen Tag um 400 Schweizer Franken gekürzt (Beweis jeweils: Zeugnis ...). Im übrigen bezieht sich der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.342 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.12.1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält es nicht für zwingend, dass seine Berechnung der Verjährungsfrist falsch sei. Es gehe um die Rechtsfrage, ob in § 78 b Abs. 4 StGB die konkrete Anklage gemeint sei oder die allgemeine Strafandrohung durch das Gesetz. Gesichtspunkte, dass der Anklage ein besonders schwerer Fall zugrunde liege, hätte nicht vorgelegen. Der Beklagte hält die Geldbuße aus den Gründen des Landgerichtsurteils für nicht erstattungsfähig, es sei eine höchstpersönliche, nicht abwälzbare Schuld, zumal sie auf dem Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat beruhe. Auch habe der Kläger selbst auf die Aufklärung der Schuldfrage verzichtet und die Geldbuße freiwillig auf sich genommen. Warum er nicht im Strafverfahren einen Freispruch erstrebt habe, sei nicht begreiflich. Außerdem fehle die Kausalität; denn der Beklagte habe den Kläger auch auf die Gefahr eines persönlichen Arrests durch Gläubiger hingewiesen und der Mütter des Klägers erklärt, er sei nicht sicher, ob er alle Ermittlungsakten habe einsehen können. Der Kläger sei gleichwohl in das Bundesgebiet eingereist und habe seine Verhaftung in Kauf genommen. Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger die geltend gemachten Flugkosten habe tragen müssen. Er habe keine Lohnabrechnung mit dem entsprechenden Abzug vorgelegt. Im übrigen sei er offenbar selbst Geschäftsführer der ..., als deren Angestellter er sich ausgebe. Dementsprechend werde auch der Verdienstausfall des Klägers bestritten; auch hierzu sei die Lohnabrechnung nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Verteidigerkosten habe der Kläger keinen Schaden erlitten, da die Verteidigerin von den Eltern des Klägers beauftragt und auch bezahlt worden sei. Die vom Kläger vorgelegte Quittung beweise nicht die Erstattung an die Eltern, die Echtheit der Unterschrift werde bestritten. Im übrigen sei das abgerechnete Verteidigerhonorar übersetzt, da die Verhandlung vor dem Landgericht lediglich eine halbe Stunde gedauert habe; es hätte dem Kläger oblegen, die Überhöhung zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist überwiegend begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrages verlangen; ihm stehen die im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Schadenspositionen bis auf den verlangten Verdienstausfall zu.
1.
Die Auskunft des Beklagten über das Ende der Verfolgungsverjährung der vor dem Landgericht Hamburg angeklagten Straftaten war objektiv falsch. In der Auskunft des Beklagten ist ebenso wie in dem Vermerk des Staatsanwalts vom 23.12.1994 die im Jahre 1993 neu in das StGB eingefügte Vorschrift des § 78 b Abs. 4 nicht berücksichtigt worden. Die Vorschrift lautet: "Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt:"
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hinsichtlich der unter Nummer 1 der Anklageschrift angeklagten Untreue vor. Es liegt ein Fall des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB vor, weil Untreue nach § 266 StGB im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist. Der in § 266 Abs. 2 StGB für besonders schwere Fälle vorgesehene Strafrahmen mit der Androhung von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bleibt im Rahmen des§ 78 StGB nach dessen Absatz 4 außer Betracht, erfüllt jedoch die weitere Voraussetzung des § 78 b Abs. 4 StGB. Schließlich war gegen den Kläger auch das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB durch den Eröffnungsbeschluss vom 29.08.1990 unterbrochen wurde (§ 78 c Abs. 1 Nr. 7 StGB) und zugleich für die Höchstdauer von fünf Jahren ruhte, also bis zum 29.08.1995. Danach begann die fünfjährige Verjährungsfrist erneut zu laufen und hätte ohne weitere Unterbrechung am 29.08.2000 geendet. Wegen der späteren Unterbrechung durch die Haftentscheidung vom 20.12.1996 war jedoch die absolute Verjährungsfrist maßgebend. Diese beträgt nach § 78 c Abs. 3 S. 2 StGB das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, also zehn Jahre, verlängerte sich aber um das fünfjährige Ruhen der Verfolgungsverjährung nach § 78 b Abs. 4 StGB, der nach § 78 c Abs. 3 S. 3 StGB von der Regelung der absoluten Verjährungsfrist unberührt bleibt. Somit wäre Verfolgungsverjährung 15 Jahre nach der Tat am 27.08.2001 eingetreten.
Für die Anwendung der Vorschrift des § 78 b StGB kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf des besonders schweren Falles der konkreten Strafverfolgung zugrunde liegt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 78 b Abs. 4 StGB und ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (BGH StV 1995, 585, 586 [BGH 01.08.1995 - 1 StR 275/95] = BGHR StGB § 78 b Abs. 4 - Strafdrohung 1 -; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 229 [OLG Koblenz 28.12.1995 - 2 Ws 845/95]; Jähnke in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 78 b Rdnr. 19; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. 1997, § 78 b Rdnr. 14; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl. 1999, § 78 b Rdnr. 12). Die erst nach dem angenommenen Tatzeitpunkt und nach Anklageerhebung eingefügte Vorschrift des § 78 b Abs. 4 StGB erfasst alle Fälle, in denen die Verjährung beim Inkrafttreten der Regelung am 01.03.1993 noch nicht eingetreten war; dies ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden (BVerfG NStZ 1994, 480).
2.
Die objektiv unrichtige Auskunft war vom Beklagten auch verschuldet. Abgesehen davon, dass es seine Sache wäre, sich im Rahmen der vertraglichen Haftung von der Vermutung des Verschuldens zu entlasten, steht sein Verschulden deswegen fest, weil er die Vorschrift des § 78 b StGB fahrlässig entweder übersehen oder aber unzutreffend gewürdigt hat. Zum Zeitpunkt der von ihm erteilten Auskunft lagen bereits die zitierte BGH-Entscheidung und ebenso die zitierte Kommentarstelle im Leipziger Kommentar vor, aus denen sich, wenn über die Auslegung des§ 78 b Abs. 4 StGB Zweifel bestehen konnten, hinreichend ergab, dass allein die abstrakte Strafdrohung in einem besonders schweren Fall ausreichte, um hinsichtlich einer vor dem Landgericht angeklagten Untreue im Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens das Ruhen der Verjährung herbeizuführen. Ebenso existierte damals bereits die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, aus der sich die Verfassungsmäßigkeit der unechten Rückwirkung der Vorschrift ergab.
Das Verschulden des Beklagten wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der sachbearbeitende Staatsanwalt dem gleichen Rechtsirrtum unterlegen war wie der Beklagte und dass der Beklagte dem Kläger den in den Strafakten vom Staatsanwalt vermerkten Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung mitgeteilt hat. Der Inhalt des staatsanwaltschaftlichen Vermerks vom 23.12.1994 enthob den Beklagten nicht der eigenständigen rechtlichen Prüfung, wann die Verfolgungsverjährung eintreten würde. Im übrigen war bei Abfassung des Vermerks die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht ergangen, die der Beklagte hätte berücksichtigen müssen.
Schließlich ist es unerheblich, dass die verjährungsunterbrechende Haftentscheidung vom 20.12.1996 im Zeitpunkt der Akteneinsicht durch den. Beklagten noch nicht ergangen war. Denn die Verfolgungsverjährung wäre ohnedies zur Zeit der Einreise des Klägers im Februar 1999 noch nicht eingetreten gewesen. Außerdem oblag es dem Beklagten, vorsorglich auch den Zeitraum der absoluten Verfolgungsverjährung zu ermitteln und dem Kläger mitzuteilen.
3.
Durch die unrichtige Auskunft ist der auf die Verhaftung des Klägers zurückzuführende Schaden entstanden. Der Beratungsauftrag an den Beklagten diente ersichtlich dem Zweck, den Kläger darüber zu unterrichten, wann er ohne die Gefahr der Strafverfolgung nach Deutschland würde einreisen können. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger, hätte er darum gewusst, dass die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der angeklagte Untreue noch nicht eingetreten war, im Februar 1999 nicht nach Deutschland eingereist wäre und sich nicht der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt hätte. Hierfür spricht bereits die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens.
Gegen die Ursächlichkeit der unrichtigen Auskunft für die zur Verhaftung führende Einreise spricht nicht der Umstand, dass der Kläger unabhängig von der Strafverfolgung möglicherweise mit einem persönlichen Arrest von Gläubigern rechnen musste. Denn die Gefahr der Festnahme wegen des von einem Gläubiger erwirkten persönlichen Arrests war ganz wesentlich geringer als die Gefahr der Verhaftung aufgrund eines wegen des dringenden Verdachts einer Straftat ergangenen Haftbefehls. Bei Grenzkontrollen, wie sie der Kläger bei Ein- und Ausreise durchlaufen musste, konnte geprüft werden, ob ein Haftbefehl gegen den Kläger vorlag (wie dies bei dem Versuch der Ausreise geschehen ist), nicht aber das Vorliegen eines persönlichen Arrests, dessen Vollstreckung vielmehr Sache des Arrestgläubigers ist.
Der Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Auskunft und der Verhaftung wäre nur dann nicht anzunehmen, wenn der Kläger schon nach Deutschland eingereist wäre, bevor nach der ihm vom Beklagten erteilten Auskunft die Verfolgungsverjährung eingetreten war, also vor dem 23.03.1998. Dies wird von dem Beklagten aber nicht behauptet und unter Beweis gestellt.
4.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Den beiden Auskunftsschreiben des Beklagten vom 16.07.1996 und vom 22.11.1996 lag nach dem Vorbringen des Klägers ein einheitlicher Beratungsvertrag zugrunde. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten und hat nicht dargelegt, dass es sich etwa um zwei unabhängig voneinander erteilte Aufträge handele. Endete das Mandat jedoch nicht vor dem 22.11.1996, so hat die am 17.11.1999 eingegangene Klage, die dem Beklagten demnächst, nämlich am 03.12.1999, zugestellt worden ist, die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 bBRAO rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung unterbrochen.
In der Berufungsinstanz ist der Beklagte auf die Einrede der Verjährung nicht zurückgekommen.
5.
Die vom Kläger gezahlte Geldbuße von 10.000 DM hält der Senat entgegen der Auffassung des Landgerichts für einen erstattungsfähigen Schaden. Auch lässt sich die haftungsausfüllende Kausalität nicht mit der Erwägung verneinen, der Kläger habe sich der Geldbuße freiwillig unterworfen.
a)
Der in der Zahlung der Geldbuße bestehende Schaden des Klägers fällt in den Schutzzweck der verletzten Norm, nämlich der Beratungspflicht des Beklagten aus dem zwischen den Parteien, abgeschlossenen Anwaltsvertrag. Der Zweck des Vertrages ging dahin, den Kläger vor Nachteilen aus der gegen ihn laufenden Strafverfolgung zu bewahren, und zwar unter Ausnutzung des Instituts der Verfolgungsverjährung. Da diese der Rechtssicherheit und Rechts Staatlichkeit dient (zu den Gründen vgl. Stree a.a.O., Vorbemerkungen vor §§ 78 ff, Rdnr. 3), war die anwaltliche Beratung des Klägers durch den Beklagten nicht nur legal, sondern auch legitim. Sollte der vom Beklagten nicht ordnungsgemäß erfüllte Beratungsvertrag aber gerade dazu dienen, dem Kläger eine Situation, wie sie tatsächlich mit seiner Verhaftung eingetreten ist, zu ersparen, so können die finanziellen Nachteile hieraus nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm aus der Ersatzpflicht ausgenommen werden.
Auch der vom Landgericht hervorgehobene Zweck der Sanktion nach § 153 a StPO steht der Ersatzfähigkeit der Geldbuße im Ergebnis nicht entgegen. Zunächst einmal handelt es sich nicht um eine Geldstrafe, die, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat verhängt worden ist, nicht im Wege des Schadensersatzes auf andere abwälzbar sein soll (LG Bonn NJW 1997, 1449 [LG Bonn 27.08.1996 - 13 O 226/96]; Staudinger-Schiemann, BGB, 13. Bearbeitung 1998, § 249 Rdnr. 203). Ferner wird die Unschuldsvermutung durch eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO nicht widerlegt (BVerfG MDR 1991, 891, 892 [BVerfG 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90]). Der Auffassung des Landgerichts, der Kläger könne sich wegen der Selbstunterwerfung nicht auf seine Unschuld berufen, trifft somit nicht zu. Wenn man weiter bedenkt, dass die Einstellung nach § 153 a StPO nur in Betracht kommt, wenn die dem Beschuldigten zu erteilenden Auflagen und Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und wenn die Schwere der Schuld nicht entgegen steht, so zeigt sich, dass es um eher geringeres kriminelles Unrecht geht, dessen Folgen nicht aus präventiven Gründen von der Ersatzfähigkeit ausgenommen werden müssen und können (vgl. Schiemann a.a.O.).
b)
Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag der Senat in der Zustimmung des Klägers zur Verfahrenseinstellung gegen Zahlung der Geldbuße auch keine Handlung zu sehen, die den Zurechnungszusammenhang zwischen der unzutreffenden Beratung durch den Beklagten und der Zahlung durch den Kläger unterbrechen könnte.
Tritt im Zusammenhang mit den Folgen der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung ein Willensentschluss des Verletzten hinzu, der den konkret eingetretenen Schaden herbeiführt, so haftet der Schädiger für diesen Schaden dennoch, wenn die Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Verhalten des Schädigers wesentlich mitbestimmt worden ist, so beispielsweise, wenn der Geschädigte in vertretbarer Würdigung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich oder eine Abfindungsvereinbarung schließt (BGH NJW RR 1992, 1196, 1197 f; NJW 1993, 1587, 1589 f [BGH 07.01.1993 - IX ZR 199/91]; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, vor § 249 Rdnr. 77 ff, 82). Die Zustimmung des Klägers zu der Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung von 10.000 DM Geldbuße kann hier nicht als ungewöhnlicher und unsachgemäßer Eingriff in den schadensträchtigen Geschehensablauf angesehen werden, was als Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zu werten wäre, sondern konnte dem Kläger im Gegenteil sachgerecht und ratsam erscheinen. Gegen den Kläger bestand hinsichtlich der angeklagten Untreue ein Haftbefehl und folglich dringender Tatverdacht. Da der Kläger Wohnsitz und Arbeit in der Schweiz hatte und sich dem Verfahren bisher entzogen hatte, musste er damit rechnen, dass das Landgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr bejahen und die Fortdauer der Untersuchungshaft beschließen würde. Außerdem hätte der Kläger bei Fortgang des Strafverfahrens zu einer vermutlich längeren Hauptverhandlung nach Hamburg kommen müssen, wodurch ihm weitere Kosten einschließlich Verdienstausfall entstanden wären. Unter diesen Umständen kann es dem Kläger nicht als unsachgemäßes und den Zurechnungszusammenhang unterbrechendes Verhalten angelastet werden, wenn er sich auf die schnelle und für ihn risikolose Lösung einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung der Geldbuße eingelassen hat. Immerhin haben auch die Strafkammer und die Staatsanwaltschaft dies als die der Situation angemessene Beendigung des Strafverfahrens angesehen.
Schließlich musste der Kläger, ohne dass es hierauf noch ankäme, auch mit seiner Verurteilung rechnen. Ob er schuldig oder unschuldig war, entzieht sich der Beurteilung des Senats, weil hierzu von beiden Parteien kein Tatsachenvortrag erfolgt ist. Die Unschuld des Klägers ist auch nicht geständnisfähig, weil es sich hierbei um einen Rechtsbegriff handelt, der auf einer Vielzahl von Tatsachen und rechtlichen Erwägungen beruht, also insgesamt zu komplex ist, um auf näheren Sachvortrag hierzu verzichten zu können. Auch falls der Kläger die ihm zur Last gelegte Untreue in Wirklichkeit nicht begangen haben sollte, läge eine Verurteilung nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Gerichte können Indizien unterschiedlich würdigen und je nach ihrer Beweiswürdigung den notwendigen Vorsatz als gegeben oder als nicht zweifelsfrei erwiesen ansehen; ein schwerer Fall von Fahrlässigkeit mag von bedingtem Vorsatz nicht immer leicht unterschieden werden können. Aus der Sicht des Klägers in der Situation nach seiner Verhaftung musste sich jedenfalls die Möglichkeit der strafgerichtlichen Verurteilung als durchaus real darstellen.
Der Zurechnungszusammenhang zwischen der falschen Beratung und der Zustimmung des Klägers zur Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO ist darüber hinaus auch deswegen anzunehmen, weil das Verhalten des Klägers durch die Vertragsverletzung des Beklagten herausgefordert worden ist im Sinne der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Palandt-Heinrichs a.a.O. Rdnr. 77 und 80). Denn durch die unzutreffende Auskunft ist der Kläger, was er gerade hatte vermeiden wollen, in die Hände der deutschen Strafjustiz geraten und musste zusehen, wie er auf die für ihn beste Weise wieder heraus kam.
6.
Von den übrigen drei Schadenspositionen kann der Kläger ebenfalls ersetzt verlangen die Verteidigerkosten und die Flugkosten, während die Klage hinsichtlich des Verdienstausfalls unbegründet ist.
a)
Auch hinsichtlich der Verteidigerkosten lässt sich aus den unter Ziffer 5. ausgeführten Gründen eine Unterbrechung des Zurechnungszuammenhangs nicht feststellen. Ebenso fällt der Schaden in den Schutzbereich der verletzten Norm.
Den Beklagten entlastet es auch nicht, dass die Verteidigerin von den Eltern des Klägers beauftragt und bezahlt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger seinen Eltern diese Kosten später erstattet hat oder nicht. Wenn nämlich die Eltern des Klägers ihrem Sohn zu Liebe die Rechtsanwältin Radtke mit seiner Verteidigung beauftragt und ihre Rechnung später bezahlt haben, ist dies als freigiebige Zuwendung an den Kläger anzusehen, die einen etwaigen Schädiger nicht entlasten sollte und den Schaden daher nicht entfallen lässt.
Letztlich kann der Beklagte auch nicht einwenden, dass die Verteidigerkosten überhöht waren. Sie haben sich in dem durch §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BRAGO vorgegebenen Rahmen gehalten. Selbst wenn man an der Berechtigung des Zuschlages von 25 % Zweifel haben mag, so kann man weder dem Kläger noch seinen Eltern einen schuldhaften Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB deshalb anlasten, weil die Rechnung der Verteidigerin bezahlt worden ist, ohne ihre Höhe zu beanstanden.
b)
Die Flugkosten sieht der Senat nach § 287 Abs. 1 ZPO als hinreichend wahrscheinlichen Schaden des Klägers an. Er war offenbar auf einer Geschäftsreise, für welche die BATU Handels GmbH die Flugkosten bezahlt hatte. Das ursprüngliche Rückflugticket war für den Kläger, wie sich aus dem Schreiben der Fluggesellschaft vom 30.06.1999 an die Rechtsanwältin ... ergibt, weder weiter verwendbar noch rückerstattungsfähig. Da die deswegen entstandenen zusätzlichen Rückflugkosten auf Gründe in der Person des Klägers zurückzuführen sind, für welche die GmbH nicht eintreten musste, liegt es nahe, dass diese Flugkosten im Ergebnis vom Kläger zu tragen waren. Damit liegt hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO vor.
c)
Anders sieht es jedoch aus hinsichtlich des behaupteten Verdienstausfalls von 400 Schweizer Franken. Jedenfalls nach deutschem Arbeitsrecht muss Arbeitslohn für einen nicht erheblichen Zeitraum, in welchem der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen ohne sein Verschulden der Arbeit nicht nachgehen kann, dennoch gezahlt werden (§ 616 S. 1 BGB). Verschulden des Arbeitnehmers ist nur anzunehmen bei leichtsinniger und unverantwortlicher Selbstgefährdung oder einem groben Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten (Palandt-Putzo, § 616 Rdnr. 10). Dies liegt hier nicht vor. Wäre also nach deutschem Arbeitsrecht die BATU Handels GmbH, für welche der Kläger arbeitet, nicht berechtigt gewesen, Abzüge von seinem Lohn vorzunehmen, so wird dies in der Schweiz nicht grundlegend anders gewesen sein. Wenn der Kläger als Mitgeschäftsführer dennoch einem solchen Abzug zugestimmt hat, war dies ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Im Ergebnis handelt es sich bei dem Verdienstausfall mit großer Wahrscheinlichkeit eher um einen Schaden der Gesellschaft, den der Kläger nicht, auch nicht im Wege der Drittschadensliquidation, ersetzt verlangen kann, als um seinen eigenen ersatzfähigen Schaden, so dass ihm diese Position nicht zugesprochen werden kann. Hierzu noch den in der Schweiz lebenden Zeugen Barfuss zu vernehmen, wäre angesichts des vergleichsweise geringen Betrages unverhältnismäßig (§ 287 Abs. 1 S. 2 ZPO).
7.
Insgesamt stehen dem Kläger daher zu:
Geldbuße: | 10.000,00 DM |
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Verteidigerkosten: | 1.885,00 DM |
Flugkosten: | 977,50 DM |
Insgesamt: | 12.862,50 DM. |
Die weitergehende Berufung ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 1 ZPO, für das Berufungsverfahren auf § 92 Abs. 2 ZPO, da der vom Kläger zuviel verlangte Betrag verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer der Parteien ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt worden.
Der Senat lässt hinsichtlich der zuerkannten 10.000 DM Geldbuße die Revision zu, da es bei deren Erstattungsfähigkeit um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geht, die höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt sind. Für die weiteren Schadenspositionen sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben.