Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.02.1995, Az.: 12 WF 21/95
Vergleichsgebühr bei Vereinbarung der Eltern über Umgangsrecht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 08.02.1995
- Aktenzeichen
- 12 WF 21/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0208.12WF21.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 23 BRAGO
- § 779 BGB
Amtlicher Leitsatz
Keine Vergleichsgebühr bei Vereinbarung der Eltern über Umgangsrecht.
Gründe
Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Vergleichsgebühr ist bei der Kostenfestsetzung zu Recht abgesetzt worden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. 12 WF 55/93 = NdsRpfl. 1993, 298; 12 WF 78/94) durch eine Vereinbarung der Eltern zur Regelung des Umgangsrechts eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO nicht entsteht. Eine solche Regelung stellt keinen in § 23 BRAGO ausdrücklich als Voraussetzung genannten Vertrag im Sinne von § 779 BGB dar, sondern legt nur einvernehmlich die Grenzen des gesetzlich vorausgesetzten und allein am Kindeswohl orientierten Elternrechts fest. Dass die Ausgestaltung des Umgangsrechts einer vertraglich bindenden Vereinbarung entzogen ist, folgt aus § 33 FGG, dem insoweit nicht nur eine sprachliche, sondern auch eine inhaltliche Bedeutung zukommt. Ohne eine Billigung durch das Gericht, dem auch die Pflicht zur inhaltlichen Prüfung obliegt und das hierdurch der Vereinbarung den Charakter einer eigenen Entscheidung verleiht, wäre eine Vollstreckung nicht zu erreichen.
Weder die abweichende Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg (Beschluss vom 24. Januar 1994, 4 WF 10/94) noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben dem Senat Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung abzurücken.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 128 Abs. 5 BRAGO).