Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 03.02.1995, Az.: 2 W 15/95

Zulässigkeit des Antrags auf selbstständiges Beweisverfahren trotz fehlender Glaubhaftmachung; Anforderung an die Glaubhaftmachung im selbstständigen Beweisverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
03.02.1995
Aktenzeichen
2 W 15/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0203.2W15.95.0A

Fundstelle

  • IBR 1995, 320 (Volltext mit red. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Zulässigkeit des Antrags auf selbstständiges Beweisverfahren trotz fehlender Glaubhaftmachung, wenn alle erforderlichen Tatsachen unstreitig sind.

Gründe

1

Das Landgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens wegen einer fehlenden Glaubhaftmachung nach § 487 Nr. 4 ZPO zurückgewiesen.

2

Nach § 487 Nr. 4 ZPO sind Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen, glaubhaft zu machen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorlage des Kostenangebots des Antragsgegners in Verbindung mit den Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin als Glaubhaftmachung im Sinn des § 487 Nr. 4 ZPO ausreichend war. Jedenfalls bedurfte es nach Ablauf der dem Antragsgegner gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens keiner Glaubhaftmachung mehr. Diese ist nur erforderlich bei Tatsachen, die vom Gegner bestritten worden sind. Unstreitige Tatsachen bedürfen dagegen keiner Glaubhaftmachung. Das gilt auch im Rahmen des § 487 ZPO (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 19.Aufl., § 487 Rdn. 6). Der Antragsgegner hat innerhalb der ihm vom Landgericht gesetzten Frist keine Stellung genommen. Der anwaltliche Vertreter des Antragsgegners hat sich lediglich zur Akte gemeldet und gebeten, die weitere Korrespondenz über sein Büro zu führen. Es ist deshalb als unstreitig anzusehen, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner einen Bauauftrag erteilt hat und wegen eines undichten Kellers Gewährleistungsansprüche gegen den Antragsgegner in Betracht kommen. In dem Fall besteht ein rechtliches Interesse an der Durchführung des Beweissicherungsverfahrens. Wegen der von der Antragstellerin mit 35.000,- DM angegebenen Kosten der Sanierung des undichten Kellers ist das Landgericht als Gericht der Hauptsache für das Beweisverfahren zuständig.