Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.12.2015, Az.: 7 B 4230/15

Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahrerlaubnisentziehung; Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
01.12.2015
Aktenzeichen
7 B 4230/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Das Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG) findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis das Stufensystem in der Vergangenheit bereits bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis durchlaufen hat.
2. Nur wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, darf die Fahrerlaubnisbehörde ausnahmsweise Maßnahmen außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems ergreifen.
3. Will die Fahrerlaubnisbehörde wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr außerhalb des Stufensystems des § 4 Abs. 5 StVG ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen, hat sie nicht nur die besonderen Gründe i.S.d. Leitsatzes 2, sondern auch die Nichteignung des Betroffenen darzulegen.
4. Nicht ausreichend ist insoweit der bloße Rückgriff auf die sich aus der vorangegangenen Entziehung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergebende frühere Nichteignung des Betroffenen und den Umstand, dass sich die positive Prognose eines für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht bewahrheitet hat.

Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. November 2015 (7 A 4229/15) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2015 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller erstmals mit Bescheid vom 13. Januar 2003 die Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem, da für ihn seinerzeit 21 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Bei den eingetragenen Verstößen handelte es sich um fünf Geschwindigkeitsverstöße (1x Lkw, 4x Pkw), eine Trunkenheitsfahrt mit dem PKW und eine unerlaubte Fahrzeugüberlassung in der Zeit zwischen 1998 und 2002.

Nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, demzufolge nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, erteilte ihm der Antragsgegner am 29. Juli 2004 wieder die Fahrerlaubnis.

Mit Bescheid vom 8. März 2011 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller erneut die Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem. Dem lagen 14 Verkehrsverstöße in der Zeit von 2005 bis 2010 zugrunde (1x Überholverbot Pkw, 1x Verstoß Sonntagsfahrverbot Lkw, 3x Geschwindigkeit Pkw, 2x Geschwindigkeit Lkw, 3x Handy Pkw, 1x Kennzeichenmissbrauch Pkw, 2x Alkohol Pkw, 1x unerlaubte Fahrzeugüberlassung Lkw).

Im Jahr 2012 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und legte ein medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV …. vor. Die Begutachtungsstelle für Fahreignung kam zu dem Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Es sei auch nicht zu erwarten, dass er zukünftig Alkoholmissbrauch betreiben werde. Zur Begründung der positiven Prognose führte das Gutachten aus:

„Die Befundlage zeigt, dass bei Herrn ….. eine positive Änderung der inneren und äußeren Problembedingungen möglich ist. Herr ….. lässt keine grundsätzlichen Schwierigkeiten erkennen, sich unter den herrschenden Verkehrsbedingungen angepasster zu verhalten, vor allem ist keine überdauernde Persönlichkeitsstörung als Ursache der früheren Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu erkennen. Fehlhaltungen, welche aufgrund ihres Schweregrades einer therapeutischen Bearbeitung bedürften, sind nicht feststellbar.

Es ergaben sich keine Hinweise auf eine durchgängige Opferhaltung bezüglich der
Auseinandersetzungen mit der persönlichen Verkehrsgeschichte. Herr …… sieht die Notwendigkeit zur Änderung innerhalb der eigenen Person und nicht außerhalb. Das frühere eigene Fehlverhalten wird von Herrn …… als grundsätzlich vermeidbar angesehen.

Herr …… erkennt, dass die berufliche Situation und die Lebenssituation das frühere Fehlverhalten wesentlich mitbedingt hat und hat daher eine Änderung seiner beruflichen Situation herbeigeführt und deren negative Auswirkungen wirksam geändert. Ebenso hat er eine Verhaltenstherapie durchgeführt und konnte bereits einige Hilfen umsetzen und nachvollziehbar beschreiben.

(…)

Die frühere angegebene Anfälligkeit für regelwidriges Verkehrsverhalten wegen psychischer Belastung ist nicht mehr gegeben (s. Bericht des Verhaltenstherapeuten), es ergeben sich keine Hinweise auf aktuell wirksame Belastungsfaktoren.

Herr ....... ließ die grundsätzliche Bereitschaft erkennen, sich konstruktiv und um Veränderungen bemüht mit dem eigenen Problemverhalten im Straßenverkehr auseinanderzusetzen.

Herrn ....... zeigt selbstkritische Einsicht in die Problematik der Ausprägung und Häufung der begangenen Verkehrsdelikte und kann ein angemessenes alternatives Verhalten beschreiben:

Das eigene Fehlverhalten wird von Herrn ....... offen eingeräumt. Bei der Besprechung einzelner Auffälligkeiten wird die Verantwortung nicht nach außen verlagert, sondern in der eigenen Person gesehen.

(…)

Angemessene Alternativen zum früheren Verhalten können beschrieben werden. Die alternativen Verhaltensweisen sind dabei so konkret und angemessen, dass eine Vermeidung erneuter Regelverstöße bei vergleichbarer Ausgangslage auch realistisch erscheint.

(…)

Herr ....... kann eine angemessene Aufarbeitung der inneren Bedingung darstellen, die für das frühere Verhalten im Straßenverkehr verantwortlich waren.

(Woher dieser gekommen sei? Vom Vater vielleicht, auch der Leistungsdruck… Wenn man krank sei, sei man nichts wert, so habe er das gelernt, mit seinem Vater. Fremde Leute haben ihn ins Bett gesteckt. Wer langsam fahre, sei ein Penner... Er habe ihn aus seinem Fußballtraum rausgeholt, wäre vielleicht auch was geworden, habe den daraus geholt, auf Maschine gesteckt mit sieben Jahren und habe mit elf Jahren Motorradrennen fahren sollen, sonst älterer Bruder was wert… Wann sei man jetzt was wert? Sowieso immer. Seit wann er so denke? Seit ein paar mehr Monaten, habe auch sehr geholfen, dass der Strudel nach oben gehe. Fahren ohne Fahrerlaubnis? Er habe noch einen Lkw gehabt, seinen letzten, Fahrer sei krank gewesen. Rettung, Seenot… Er müsse es machen.)

Zudem ist auf eine Einsicht in die Notwendigkeit, sich im Verkehr regelkonform und partnerschaftliche zu verhalten, aufgrund der folgenden Indikatoren zu schließen:

Herr ....... hat erkannt, dass das vormals problematische Verhalten im Verkehr nicht nur vermeidbar ist, sondern dass eine entsprechende Verhaltensänderung auch erforderlich ist.

Dass aus dem persönlichen Verhalten resultierende Gefährdungspotential wird hinreichend realisiert.

Es ergeben sich keine Hinweise auf ein unangemessen stark ausgeprägtes Autonomiestreben bei der Teilnahme am Straßenverkehr.

Die aktive Teilnahme am Straßenverkehr wird nicht mehr durch eine irrationale Wahrnehmung als Konkurrenz oder Leistungssituation geprägt.

Problematische äußere Lebensbedingungen bzw. deren Umgang damit wurden erkannt und haben sich in positiver Weise verändert.

In der Gesamtschau aller erhobenen Befunde ist festzustellen, dass Herr ....... eine angemessene und selbstkritische Aufarbeitung sowie Überwindung der individuellen äußeren und inneren Hintergründe der früheren Verkehrsauffälligkeiten hat leisten können. Eine tragfähige Vermeidungsplanung konnte dargestellt werden. Zukünftig ist daher nicht mehr von fortgesetzten oder massiven Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen auszugehen. Auch wenn er angab, bereits in der Vergangenheit schon einmal eine Verkehrstherapie gemacht zu haben, so konnte er insgesamt davon überzeugen, von der längerfristigen Verhaltenstherapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mehr profitiert zu haben.“

Der Antragsgegner erteilte daraufhin dem Antragsteller am 16. Mai 2012 ein weiteres Mal die Fahrerlaubnis.

Sodann beging der Antragsteller zunächst die nachfolgenden Verkehrsverstöße, die in das Verkehrszentralregister eingetragen wurden:

Lfd. Nr.

Tattag

Rechtskraft

Speicherung

Verstoß

Punkte

1       

22.6.2012

5.10.2012

16.10.2012

Geschwindigkeit LKW

1       

2       

5.7.2012

5.10.2012

16.10.2012

Geschwindigkeit LKW

1       

3       

5.7.2012

17.10.2012

30.10.2012

Geschwindigkeit LKW

1       

4       

4.9.2012

3.11.2012

14.11.2012

Geschwindigkeit LKW

1       

5       

2.10.2012

22.1.2013

4.2.2013

Abstand LKW

3       

6       

30.11.2012

26.3.2013

8.4.2013

Geschwindigkeit LKW

1       

7       

20.2.2013

11.5.2013

22.5.2013

Geschwindigkeit LKW

1       

Diese Häufung von Verkehrsverstößen nahm der Antragsgegner zum Anlass, den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juli 2013 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktesystems anzuhören.

Bei einer persönlicher Vorsprache beim Antragsgegner am 10. Juli 2013 erklärte der Antragsteller, er habe bei seinem Arbeitgeber unter großem Zeitdruck gestanden. Aus diesem Grund und wegen der daraus resultierenden Verkehrsverstöße habe er aus eigenem Antrieb zum 1. November 2012 den Arbeitgeber gewechselt. Dort werde vom Arbeitgeber weniger Zeitdruck ausgeübt. Der Verstoß am 30. November 2012 sei ein Versehen gewesen. Er habe das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild übersehen.

Aufgrund des Arbeitgeberwechsels sah der Antragsgegner zunächst von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab und verwarnte ihn mit Schreiben vom 10. Juli 2013.

In der Folge beging der Antragsteller den nachfolgenden Verkehrsverstoß, der in das Verkehrszentralregister eingetragen wurde:

Lfd. Nr.

Tattag

Rechtskraft

Speicherung

Verstoß

Punkte

8       

17.10.2013

21.3.2014

14.4.2013

Überholverbot LKW

1       

Zum 1. Mai 2014 wurden die bestehenden Eintragungen im Register in das neue Punktesystem überführt. Dabei wurden die nach altem Recht eingetragenen 10 Punkte in 4 Punkte nach dem neuen Recht umgerechnet.

In der Folge beging der Antragsteller den nachfolgenden Verkehrsverstoß, der in das Fahreignungsregister eingetragen wurde:

Lfd. Nr.

Tattag

Rechtskraft

Speicherung

Verstoß

Punkte

9       

15.4.2014

6.9.2014

24.9.2014

Handyverbot PKW

1       

Dies nahm der Antragsgegner zum Anlass, den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 erneut zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktesystems anzuhören.

Bei der nachfolgenden persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner am 4. November 2014 zeigte sich der Antragsteller (dem Vermerk des Antragsgegners zufolge) hinsichtlich der Verkehrsverstöße im Jahr 2012 sehr einsichtig. Er bemühe sich seither sehr, keine Verstöße zu begehen. Dies gelinge ihm nach eigener Einschätzung in Anbetracht der jährlich zurückgelegten Fahrstrecke von ca. 150.000 km recht gut. Er sei in der letzten Zeit sehr aufmerksam und ordentlich gefahren. Er habe in diesem Jahr geheiratet und sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Der Antragsgegner sah wiederum aufgrund der Vorsprache und des Umstandes, dass es in den letzten 1 1/2 Jahren nur zwei Verkehrsverstöße gegeben habe, erneut von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab.

Schließlich beging der Antragsteller den nachfolgenden Verkehrsverstoß, der in das Fahreignungsregister eingetragen wurde:

Lfd. Nr.

Tattag

Rechtskraft

Speicherung

Verstoß

Punkte

10    

9.4.2015

21.7.2015

3.8.2015

Geschwindigkeit LKW

1       

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Nach Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. November 2015, der Sachverhalt rechtfertige nicht die Annahme seiner Nichteignung. Es seien nicht acht Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Die durch die vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehungen begründeten Eignungszweifel seien durch die positiven MPU-Gutachten ausgeräumt. Bei den von ihm begangenen Ordnungswidrigkeiten handele es sich um Verstöße von geringem Gewicht, insbesondere nicht um Drogen- oder Alkoholdelikte.

Mit Bescheid vom 6. November 2015 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, für den Antragsteller seien erhebliche und eine Vielzahl von Verstößen im Fahreignungsregister eingetragen:

Tattag

Verstoß

Rechtskraft

Punkte

8.4.2002

Fahrlässige Überlassung an Person ohne Fahrerlaubnis

17.9.2002

(6)     

2.4.2010

Fahren unter Alkoholeinfluss (>0,5 ‰)

23.12.2010

(4)     

18.8.2010

Fahrenlassen ohne Fahrerlaubnis

29.4.2011

(6)     

10.9.2010

Geschwindigkeitsverstoß

5.2.2011

(3)     

13.10.2010

Geschwindigkeitsverstoß

28.1.2011

(1)     

22.6.2012

Geschwindigkeitsverstoß

5.10.2012

1       

5.7.2012

Geschwindigkeitsverstoß

5.10.2012

1       

4.9.2012

Überholverstoß

17.10.2012

1       

2.10.2012

Mindestabstand

22.1.2013

3       

30.11.2012

Geschwindigkeitsverstoß

26.3.2013

1       

20.2.2013

Geschwindigkeitsverstoß

11.5.2013

1       

17.10.2013

Überholverstoß

21.3.2014

1       

Punkte zum 30.4.2014: 10

Punkte ab dem 1.5.2014: 4

Tattag

Verstoß

Rechtskraft

Punkte

15.4.2014

Telefonbenutzung

6.9.2014

1       

9.4.2015

Mindestabstand

21.7.2015

1       

Aufgrund dieser Verstöße sei der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Das Fahreignungsbewertungssystem („Punktesystem“) sei hier nicht anzuwenden, da er sich als charakterlich ungeeignet erwiesen habe. Dies zeige sich durch die von ihm begangenen wiederholten und erheblichen Verkehrsverstöße. Die vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehungen nach dem Punktesystem hätten keine Verhaltensänderung des Antragstellers zur Folge gehabt. Die Maßnahmen des Punktesystems seien daher ungeeignet, ein Umdenken des Antragstellers herbeizuführen. Er habe auch direkt nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut in erheblichem Umfang gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Besonders negativ falle ins Gewicht, dass der Antragsteller trotz der positiven Prognosen der medizinisch-psychologischen Gutachten wieder verkehrsrechtlich aufgefallen sei.

Der Antragsteller hat am 18. November 2015 Klage erhoben und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Zur Begründung tritt er der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner entgegen.

Der Antragsgegner trägt ergänzend zu den Ausführungen in seinem Bescheid vor, der vorliegende Einzelfall rechtfertige die Abweichung vom Punktesystem bei der Beurteilung der Eignung des Antragstellers aufgrund der begangenen Verkehrsverstöße, da der Antragsteller bereits in der Vergangenheit zweimal das Punktesystem bis zur Entziehung durchlaufen habe und er auch dieses Mal nach der Wiedererteilung sofort eine Vielzahl von Verkehrsverstößen begangen habe. Das im Punktesystem vorgesehene Stufensystem mit den verschiedenen Warnfunktionen habe beim Antragsteller versagt. Er sei unbelehrbar und verwarnungsresistent. Das Verhalten des Antragstellers belege, dass er sich über Verkehrsregeln hinwegsetze und er eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer sei. Es könne daher im Sinne der Verkehrssicherheit nicht abgewartet werden, bis dem Antragsteller nach dem Punktesystem erneut die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Es sei sinnlos, die erneute Beibringung eines Gutachtens anzuordnen, da sich die positiven Prognosen in den bisherigen medizinisch-psychologischen Gutachten alsbald als falsch herausgestellt hätten.

II.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18. November 2015 (Az. 7 A 4229/15) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2015, mit dem er dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C, C1,C1E, CE, L,T, AM, A1 und A entzogen hat, ist zulässig und begründet.

Für den Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

Hier wird die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2015 voraussichtlich Erfolg haben. Der angegriffene Bescheid erweist sich aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtswidrig. Zu Unrecht nimmt der Antragsgegner an, dass der Antragsteller sich im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist und ihm deshalb nach dieser Vorschrift i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen werden musste. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen voraussichtlich nicht vor.

Die Ungeeignetheit des Antragstellers stand nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest.

Nach § 2 Abs. 4 StVG ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Dem Gesetzeswortlaut entsprechend kann die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht nur auf Einschränkungen körperlicher oder geistiger Art beruhen, sondern auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit. Anknüpfungspunkt für eine fehlende charakterliche Zuverlässigkeit können u.a. bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften gegeben sein (vgl. § 11 Abs. 3, S. 1 Nr. 4 FeV).

Hier bestanden aufgrund der wiederholten verkehrsrechtlichen Verstöße des Antragstellers zwar möglicherweise Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, die bestehenden Anhaltspunkte begründeten im konkreten Einzelfall jedoch (noch) nicht die Annahme der fehlenden Fahreignung aufgrund charakterlicher Unzuverlässigkeit.

Bei der Beurteilung von wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften im Hinblick auf den Ausschluss der Fahreignung ist grundsätzlich zu beachten, dass der Gesetzgeber für Mehrfachtäter das insofern vorrangige, weil speziellere Punktsystem gemäß § 4 StVG geschaffen hat. Dem Schutz vor Gefahren, die sich aus einer Häufung von Verkehrsverstößen ergeben, trägt das Gesetz grundsätzlich durch das Fahreignungsbewertungssystem Rechnung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVG). Durch Schaffung dieses Systems hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass auch Kraftfahrer mit nicht unerheblichem „Sünden-Register“ zunächst noch im Besitz der Fahrerlaubnis sind. Er bietet diesen Kraftfahrern mit den Instrumenten des § 4 StVG bewusst Hilfestellungen an, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Fehlverhalten möglichst frühzeitig selbst zu überprüfen und von sich aus ihr Verhalten im Verkehr zu ändern und damit einen Punkteanstieg zu vermeiden, so dass es erst gar nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. Indem der Gesetzgeber dieses System schuf, hat er deutlich gemacht, dass mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße grundsätzlich zunächst noch keine Eignungsüberprüfung auslösen sollen. Begeht ein Fahrerlaubnisinhaber Verkehrszuwiderhandlungen, die der Punktebewertung unterliegen, ist also in der Regel das Instrumentarium des § 4 StVG anzuwenden.

Das Fahreignungssystem findet gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG nur dann keine Anwendung, wenn frühere oder andere Maßnahmen erforderlich sind. Vom Fahreignungsbewertungssystem kann auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG aber nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Für ein Abweichen vom Fahreignungsbewertungssystem müssen Umstände vorliegen, die den Schluss darauf zulassen, dass der Betroffene auch dann nicht zu verkehrsordnungsmäßigem Verhalten zurückfindet, wenn er die präventiven Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem durchlaufen hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betroffene bereits alle Stufen des Systems durchlaufen hat und nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis innerhalb kurzer Zeiterneut Zuwiderhandlungen begangen hat (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 4 StVG, Rn. 33).

Will die Fahrerlaubnisbehörde zudem - wie hier - als Maßnahme außerhalb des Punktesystems nicht etwa (nur) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV zur Überprüfung der Fahreignung anordnen, sondern sogleich die Fahrerlaubnis entziehen, so hat sie nicht nur das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG, sondern auch das Feststehen der Nichteignung des Betroffenen zu belegen. Allein in diesem Fall darf sie vor der Entziehung von der Anordnung der Gutachtenbeibringung absehen (§ 11 Abs. 7 FeV).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsgegner nicht hinreichend dargetan. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits zweimal das Punktesystem bis zur Entziehung durchlaufen hat und auch nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2012 nahezu umgehend und in erheblichem Umfang Verkehrsverstöße begangen hat. Allerdings ist das Gericht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht überzeugt davon, dass das Fahreignungsbewertungssystem wegen einer charakterlichen Fehlhaltung des Antragstellers nicht mehr geeignet war, ihn zu verkehrsordnungsmäßigem Verhalten zurückzuführen. Das Gericht erkennt im Verkehrsverhalten des Antragstellers seit der Wiedererteilung im Jahr 2012 durchaus eine beachtliche Veränderung hin zum Besseren. Problematisch und möglicherweise seinerzeit im Hinblick auf die Fahreignung anders als jetzt zu beurteilen war zweifelsohne die beachtliche Häufung von sechs eingetragenen Verkehrsverstößen (insbesondere Geschwindigkeitsverstößen) in der Zeit vom Juni 2012 bis Februar 2013. Seither ist die Anzahl der Verkehrsverstöße des Antragstellers jedoch erheblich zurückgegangen. Er hat Verstöße noch im Oktober 2013, im April 2014 und im April 2015 begangen. Die hier eingetretene Zäsur hat der Antragsteller in der Vorsprache beim Antragsgegner am 10. Juli 2013 plausibel erklärt. Er habe bei seinem vorherigen Arbeitgeber unter großem Zeitdruck gestanden und daher vermehrt Verkehrsverstöße begangen. Dies rechtfertigt oder entschuldigt zwar nicht die Verkehrsverstöße. Die vom Antragsteller hieraus gezogene Konsequenz, den Arbeitgeber zu wechseln, zeigt jedoch, dass er dem Rückfall in das ihm bekannte Muster der fortgesetzten Begehung von Verkehrsverstößen nicht gleichgültig gegenüber stand, sondern eigenständig eine Änderung der sein fehlerhaftes Verkehrsverhalten beungünstigenden äußeren Faktoren herbeiführte. Zudem zeigte er sich auch von den Anhörungen des Antragsgegners zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung im Juli 2013 und Oktober 2014 sichtlich beeindruckt. Dass er auch im Anschluss an die Anhörungen vereinzelt Verkehrsverstöße beging, rechtfertigt auch in der Zusammenschau mit den gehäuften Verkehrsverstößen im Jahr 2012 und den vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehungen nach dem Punktesystem nicht die Annahme der Nichteignung. So lagen zwischen dem Verkehrsverstoß vom 9. April 2015, der letztlich der konkrete Anlass für die Fahrerlaubnisentziehung war, und dem vorangegangenen Verkehrsverstoß nahezu ein Jahr.

Anders als in der vom Antragsteller in der Antragserwiderung benannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 29. Juni 2011 (16 B 212/11) konnte hier wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls auch nicht der fortdauernde Schluss auf die Nichteignung durch die vorangegangene Fahrerlaubnisentziehung gezogen werden. Das OVG Münster hat hierzu ausgeführt:

„Der Senat geht abschließend auch davon aus, dass die zwischen dem 3. November 2009 und dem 5. Mai 2010 begangenen Zuwiderhandlungen des Antragstellers im Straßenverkehr nicht nur Zweifel an seiner Fahreignung hervorgerufen haben, denen durch eine neuerliche Begutachtung nachzugehen wäre, sondern dass aufgrund dieser neuerlichen Zuwiderhandlungen in der Zusammenschau mit den vormaligen Verkehrsverstößen die Fahrungeeignetheit des Antragstellers feststeht. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG galt der Antragsteller mit dem Erreichen von 18 Punkten unwiderleglich als fahrungeeignet. Nachfolgende Umstände haben im Ergebnis nicht dazu geführt, dass nunmehr von dieser Einschätzung abzurücken wäre. Das medizinisch-psychologische Gutachten der Q.    -MPU-GmbH vom März 2009 ist - wie dargelegt - evident unrichtig. Ein solcherart offenkundig unrichtiges Gutachten kann im Hinblick auf die Fahreignungsbewertung keine andere Wirkung entfalten als ein negatives Gutachten oder die Nichtvorlage eines Gutachtens. Entsprechend kann auch die allein auf dem unrichtigen Gutachten beruhende Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht die Wiedererlangung der Fahreignung durch den Antragsteller fingieren. Vielmehr fehlt es nach dem Verlust der Fahreignung des Antragstellers bis heute an verlässlichen und überzeugenden Anhaltspunkten dafür, dass die Fahreignungsmängel überwunden sind.“

Die der dortigen Einzelfallentscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände unterscheiden sich offenkundig von den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls. Zwar ähneln sich die beiden Fälle insoweit, als die Betroffenen nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis umgehend in wenigen Monaten wieder eine größere Anzahl von Verkehrsverstößen begangen haben. Allerdings war bei dem Antragsteller im hier vorliegenden Fall nach dem Wechsel des Arbeitgebers und der (ersten) Ermahnung durch den Antragsgegner eine evidente Verbesserung des Verkehrsverhaltens zu verzeichnen. Außerdem vermag das Gericht hier nicht zu erkennen, dass das der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zugrundeliegende medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV ….. in einem solchen Maße „evident und offenkundig unrichtig“ war, dass die dortigen fachlichen Aussagen zur Fahreignung des Antragstellers gänzlich unberücksichtigt blieben müssten und es „keine andere Wirkung entfalten als ein negatives Gutachten oder die Nichtvorlage eines Gutachtens“ dürfte. Zwar ist offenkundig, dass die Prognose des Gutachtens, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen werde, sich nicht bewahrheitet hat. Gleichwohl erkennt das Gericht in den Wertungen des Gutachtens auch einige positiv bei der Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers zu berücksichtigende Aspekte, die sich auch nachfolgend im Verhalten und dem Charakter des Antragstellers gezeigt haben. So haben die Gutachter dem Antragsteller u.a. bescheinigt, dass er bereit und in der Lage sei, problematische Situationen zu erkennen und eine konstruktive Vermeidungsplanung vorzunehmen und umzusetzen. Dieses im Hinblick auf die Beurteilung der Fahreignung positive Verhalten hat der Antragsteller hier auch in der Praxis gezeigt, indem er erkannt hat, dass seine berufliche Situation nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis negative Auswirkungen auf sein Verkehrsverhalten hatte, und sodann als Konsequenz den Arbeitsplatz wechselte mit der Folge, dass sich sein Verkehrsverhalten besserte.