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§ 20 FABäBPrO - Bewertung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

(1) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Vermerke und Bewertung sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen.

(2) Die Prüfungsleistungen gemäß § 8 Abs. 3 und Abs. 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997 sowie die Gesamtleistung sind unbeschadet der Gewichtung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung wie folgt zu bewerten:

  1. a)
    für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
    = 100-92 Punkte = Note 1 = sehr gut
  2. b)
    für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
    = unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut
  3. c)
    für eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
    = unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend
  4. d)
    für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
    = unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend
  5. e)
    für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
    = unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
  6. f)
    für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
    = unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsleistung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Zahl der beteiligten Prüferinnen/Prüfer zu dividieren. Ergeben sich hierbei Bruchteile von Punkten, so sind die Stellen nach dem Komma auf volle Einer aufzurunden.

(3) Beim 300-m-Kleiderschwimmen mit anschließendem Entkleiden gilt folgende Bewertung:

100 - 92 Punkte=05:45,0 - 06:06,6 min
91 - 81 Punkte=06:09,3 - 06:36,3 min
80 - 67 Punkte=06:39,0 - 07:14,1 min
66 - 50 Punkte=07:16,8 - 08:00,0 min
über 08:00,0 min=Abschlussprüfung nicht bestanden.

(4) Beim 50-m-Abschleppen, beide Personen bekleidet, davon die ersten 25 m mit Kopf- oder Achselgriff und die letzten 25 m mit Fesselschleppgriff nach Flaig, gilt folgende Bewertung:

100 - 92 Punkte=01:25,0 - 01:30,6 min
91 - 81 Punkte=01:31,3 - 01:38,3 min
80 - 67 Punkte=01:39:0 - 01:48,1 min
66 - 50 Punkte=01:48,8 - 02:00,0 min
über 02:00,0 min=Abschlussprüfung nicht bestanden.

(5) Beim Streckentauchen gilt folgende Bewertung:

100 - 92 Punkte=0:24,3 - 0:26,7 min
91 - 81 Punkte=0:27,0 - 0:30,0 min
80 - 67 Punkte=0:30,3 - 0:34,2 min
66 - 51 Punkte=0:34,5 - 0:39,0 min
50 Punkte=35 m zeitunabhängig
49 - 30 Punkte=34 m-28 m zeitunabhängig
29 - 1 Punkte=28 m-21 m zeitunabhängig.

(6) Beim 100-m-Zeitschwimmen gilt folgende Bewertung:

100 - 92 Punkte=01:13,00 - 01:15,72 min
91 - 81 Punkte=01:16,06 - 01:19,46 min
80 - 67 Punkte=01:19,80 - 01:24,22 min
66 - 50 Punkte=01:24,56 - 01:30,00 min
49 - 30 Punkte=01:30,50 - 01:40,00 min
29 - 00 Punkte=01:40,50 - 01:55,00 min.

(7) Zur Ermittlung der Punktzahl dürfen nur die Punktwerte verwendet werden, die direkt aus der Tabelle abgelesen werden können. Für Leistungen, die zwischen zwei Tabellenwerten liegen, ist stets die nächstniedrigere Punktzahl abzulesen.