§ 47a AVO - Sek I - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Diese Verordnung ist in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung erstmals für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2014/2015 im 9. Schuljahrgang einer Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasialzweigs einer in § 183 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes genannten Kooperativen Gesamtschule befinden.
(2) § 27, § 29 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie § 31 Abs. 1 bis 3 und 6 in der am 31. Januar 2012 geltenden Fassung sind letztmalig bei den Abschlussprüfungen im Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
(3) § 40 Abs. 1 in der ab dem 1. August 2012 geltenden Fassung ist erstmals für Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen anzuwenden, die im Schuljahr 2012/2013 den 11. Schuljahrgang besuchen und am Ende des Schuljahres 2012/13 die Berechtigung erworben haben, die Qualifikationsphase zu besuchen.