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Abschnitt 1 ZKRFördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Stärkung von Zukunftsräumen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
ZKRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Initiierung stadtregionaler Kooperationen und die Entwicklung von Projekten, die dazu dienen, die Ankerfunktion von Mittel- und Grundzentren für die sie umgebenden ländlichen Räume zu stärken (Programm Zukunftsräume Niedersachsen).

Ziel ist die Vernetzung dieser Orte untereinander, um Ideen zu entwickeln, wie Mittel- und Grundzentren in ländlichen Räumen ihre Attraktivität und Lebendigkeit erhalten oder steigern können.

Soweit die Zuwendungen staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7.6.2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1), - AEUV -, darstellen, erfolgt die Förderung nach den Artikeln 53, 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) -. Alternativ kann eine Förderung der beihilferelevanten Projekte unter Beachtung der Grenzen und Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), - De-Minimis-Verordnung -, erfolgen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 25. August 2022 (Nds. MBl. S. 1281)