Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.07.2014, Az.: 3 K 387/13

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
03.07.2014
Aktenzeichen
3 K 387/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, inwieweit Besteuerungsgrundlagen gegenüber den Feststellungsbeteiligten einer KG noch festgesetzt werden können.

Die Klägerin ist eine KG. Beteiligt an ihr waren als Komplementäre Herr R sowie Frau  M. Kommanditistin war Frau R. § 10 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin sah vor, dass im Falle von Kündigung, Tod, Ausschließung oder Konkurs eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Rechtsnachfolger erhalten danach lediglich eine Buchwertabfindung.

Frau  R verstarb am 16. November 2003. Erbinnen zu je 1/2 sind Frau A von U sowie Frau A R. Diese machten - abweichend vom Gesellschaftsvertrag - einen über das Kapitalkonto hinausgehenden Abfindungsanspruch gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern geltend. Vertreten wurden sie insoweit durch den Rechtsanwalt D. Im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen kam es am 2. März 2006 zum Abschluss eines Vergleichs; danach verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines über das Kapitalkonto hinausgehenden Abfindungsanspruchs in Höhe von 372.177 €.

Die Klägerin reichte am 30. September 2004 beim Beklagten die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2003 ein. Darin gab sie die laufenden Einkünfte der verstorbenen Frau  R mit 144.826 € an. Auf den Tod von Frau  R wird in der Feststellungserklärung ausdrücklich hingewiesen. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2003 vom 29. November 2004 stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. In diesem Bescheid rechnete der Beklagte als Beteiligte mit der Ziffer 0003 der - verstorbenen -  R einen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 144.826 € zu. Hinweise auf den Tod von R und die eingetretene Gesamtrechtsnachfolge enthält der Bescheid nicht. Mit unter dem Datum des 2. Juni 2005 nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid erhöhte der Beklagte den Gewinn auf 145.448 €. In diesem Zusammenhang hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Auch aus diesem Bescheid ergibt sich nicht, dass R verstorben ist.

Durch Schreiben vom 17. Mai 2006 erhielt der Beklagte Kenntnis von dem Umstand, dass sich die Erben nach R mit der Klägerin auf einen höheren Abfindungsanspruch geeinigt hatten. Mit im Anschluss an eine Außenprüfung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid vom 4. Oktober 2010 erfasste der Beklagte für Frau R zusätzlich einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 372.177,03 €. Unter weitere Erläuterungen finden sich folgende Ausführungen: „Des Weiteren wurde der Bescheid geändert, da noch ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 372.177,03 € zu versteuern ist, der auf die Gesellschafterin  R entfällt. Der Veräußerungsgewinn entspricht dem am 2. März 2006 im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs vereinbarten Abfindungsanspruchs der Erben nach der verstorbenen Gesellschafterin“. Bei den - finanzamtsinternen - Bekanntgabe- und Prüfhinweisen findet sich ein Bekanntgabehinweis mit der Ziffer BHW 2091: „Es liegt ein Fall mit Einzelbekanntgabe vor. Neben den Bescheiden für die einzelnen Beteiligten wurde ein vollständiger Feststellungsbescheid erstellt. Es ist zu prüfen, welche Bescheide abzusenden sind.“ Daneben befindet sich folgender Text:

Bemerkung: 1) Frau A von U, W, 2) Frau A R, D als Miterben nach Frau R … wurde erledigt.

Ausfertigungen entsprechend adressierter Bescheide finden sich weder in der Feststellungsakte, noch nach Auskunft des Finanzamts im elektronischen Speicher.

Die beiden Erbinnen bestreiten, jemals den geänderten Feststellungsbescheid 2003 vom Beklagten übersandt und zugestellt erhalten zu haben, und haben insoweit entsprechende eidesstattliche Versicherungen abgegeben.

Gegen den geänderten Bescheid vom 4. Oktober 2010 legte zunächst ausschließlich die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vorliegen würde. Im weiteren Schriftverkehr benannte der Bevollmächtigte in der Betreffzeile als „Mandanten“ neben der Klägerin auch die beiden Miterbinnen nach R, Frau A von U und Frau A R.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 26. August 2013, der sich in seinem Tenor ausschließlich auf die Klägerin bezieht, als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat Klage erhoben und in diesem Verfahren zunächst weiterhin die Rechtsauffassung vertreten, dass verfahrensrechtlich keine Rechtsgrundlage für eine Änderung des Bescheides vom 4. Oktober 2010 vorliegen würde. Im Verlaufe des Klageverfahrens machte das Gericht die Verfahrensbeteiligten darauf aufmerksam, dass der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2003 teilweise unwirksam sein dürfte, weil in dem Bescheid als Feststellungsbeteiligte die längst verstorbene Frau R aufgeführt war und er keinerlei Hinweis auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger enthielt.

Der Beklagte erließ daraufhin mit Datum vom 20. März 2014 einen Richtigstellungsbescheid gem. § 182 Abs. 3 AO zum Bescheid 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 4. Oktober 2010. Dieser Bescheid enthält folgenden Tenor: „Die Besteuerungsgrundlagen werden für die an der vorbezeichneten Gesellschaft/Gemeinschaft Beteiligten wie folgt aufgeteilt: 0 0 0 3 Frau A von U, W und Frau A R, D als Rechtsnachfolgerinnen nach der am 16.11.2003 verstorbenen R“.

Die Klägerin hat sich den rechtlichen Hinweis des Gerichts zu Eigen gemacht und vertritt nunmehr die Auffassung, dass es an einer wirksamen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen nach Frau R fehle. Da Frau  R im Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide bereits verstorben war, hätte die Verstorbene nicht mehr Inhaltsadressatin der Steuerverwaltungsakte sein können. Ein Feststellungsbescheid müsse den Gesamtrechtsnachfolger nach einem verstorbenen Mitunternehmer bezeichnen. Anderenfalls werde der Bescheid ihm gegenüber nicht wirksam. Die Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten anstelle einer Bekanntgabe an die Gesamtrechtsnachfolger genüge selbst dann nicht, wenn der Empfangsbevollmächtigte von der Gesellschaft benannt werde. Das sei hier der Fall. Eine Bekanntgabe an die Erbinnen sei zunächst nicht erfolgt. Soweit der Beklagte behaupte, dass der ursprüngliche Bescheid den Erbinnen im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt gegeben worden sei, werde dies bestritten. Die Erbinnen hätten insoweit jeweils eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Zwar könne ein teilunwirksamer Bescheid durch einen sogenannten Richtigstellungsbescheid gem. § 182 Abs. 3 AO geheilt werden. Das könne jedoch nur innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgen. Im Streitfall sei die Festsetzungsfrist jedoch bereits abgelaufen. Denn der Beklagte habe im Jahre 2006 von dem rückwirkenden Ereignis erfahren. Damit sei mit Ablauf des Jahres 2010 die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO abgelaufen. Auch ein Richtigstellungsbescheid könne nur innerhalb der Festsetzungsfrist ergehen. Die Feststellungsverjährung werde auch nicht etwa dadurch gehemmt, dass die Klägerin gegen den Bescheid Einspruch eingelegt habe. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 i.V.m. 181 Abs. 1 Satz 1 AO setze voraus, dass eine innerhalb der Feststellungsfrist wirksam ergangene Feststellung angefochten werde. Gegenüber den Erbinnen nach Frau  R sei jedoch innerhalb der Feststellungsfrist keine wirksame Feststellung ergangen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2003 vom 29. November 2004 in der Gestalt vom 4. Oktober 2010, der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2013 und der Richtigstellungsbescheide vom 20. März 2014 hinsichtlich der für Frau R festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 517.875,13 € aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, dass der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen mit Ergehen des Richtigstellungsbescheides gem. § 182 Abs. 3 AO vom 20. März 2014 auch bezüglich der Erbinnen A R und A von U wirksam geworden sei. Dieser Bescheid sei gem. § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Beklagte meint, dass dem Ergehen dieses Richtigstellungsbescheides auch nicht der Eintritt der Feststellungsverjährung entgegenstehe. Denn die Feststellungsverjährung sei deshalb gehemmt, weil die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt bzw. Klage erhoben habe und damit die Hemmung des § 171 Abs. 3 AO zum tragen komme. Da die Klage noch anhängig sei, sei keine Feststellungsverjährung eingetreten. Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des BFH vom 23. September 1999 IV R 59/98 berufe, sei diese nicht einschlägig. Denn dort habe eine nicht als Inhaltsadressatin genannte Feststellungsbeteiligte Klage erhoben. Nach der BFH-Entscheidung trete die Ablaufhemmung nur dann nicht ein, wenn der Feststellungsbescheid von einer nicht als Adressat genannten Person angefochten werde. Das sei hier nicht der Fall.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 24. März 2014 Frau A R sowie Frau A von U zum Verfahren beigeladen. Diese werden ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten.

Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 20. März 2014 (auch im Namen der beiden Beigeladenen), der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. April 2014 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die Beigeladenen haben sich selbst nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I. Das Gericht legt den Klageantrag der Klägerin dahingehend aus, dass er sich nicht nur gegen die durch den Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2010 getroffenen Feststellungen wendet, sondern auch gegen die ursprüngliche Feststellung vom 29. November 2004 richtet, soweit sie die verstorbene R zum Gegenstand hat. Zwar hat die Klägerin in ihrem schriftsätzlich gestellten Antrag (Bl. 65 FG-Akte) nur den Bescheid vom 4. Oktober 2010 angeführt. Da sie aber im weiteren klarstellt, dass sie nicht nur die Aufhebung der Feststellung des Veräußerungsgewinns in Höhe von 372.177,03 €  begehrt, sondern des gesamten R zugerechneten Gewinnanteils in Höhe von 517.875,13 €, ergibt sich daraus eindeutig, dass sie auch Aufhebung des laufenden Gewinns aus Gewerbebetrieb begehrt. Nur dies entspricht auch ihrem Sachvortrag, dass sämtliche Feststellungen gegenüber  R unwirksam sind, weil diese im Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide bereits verstorben war. Weiterhin legt das Gericht den Antrag der Klägerin auch dahingehend aus, dass er die Richtigstellungsbescheide umfassen soll. Derartige während des Klageverfahrens ergehende Bescheide werden gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens (BFH Urteil vom 2. April 2008 I R 38/07, BFH/NV 2009, 881). Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Erlass von Richtigstellungsbescheiden wegen zwischenzeitlich eingetretener Feststellungsverjährung nicht mehr möglich sei. Damit liegt es in der Logik der Sache, dass sie auch die Aufhebung dieser Bescheide begehrt.

II. Sowohl die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2003 vom 29. November 2004 und vom 2. Juni 2005, als auch der nach Außenprüfung geänderte Bescheid vom 4. Oktober 2010 sind unwirksam, soweit darin Besteuerungsgrundlagen zugunsten der Gesamtrechtsnachfolgerinnen nach der verstorbenen R, Frau A R und Frau A von U, festgestellt werden. Sie sind deshalb insoweit aufzuheben.

Gem. § 179 Abs. 1 AO werden abweichen von § 157 Abs. 2 AO Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, gem. § 182 Abs. 1 AO für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Verfahrensrechtlich ist nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ein Folgebescheid ohne inhaltliche Prüfung zu erlassen, aufzuheben oder zu ändert, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird.

Konsequenz dieser Verknüpfung von Grundlagenbescheid und Folgebescheid ist, dass der Feststellungsbeteiligte in dem Feststellungsbescheid zutreffend angegeben wird, weil nur so eine Auswertung des Grundlagenbescheids durch das für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzamt möglich ist und eine Bindungswirkung hergestellt wird; für den Bescheidadressaten des Folgebescheides ist der Grundlagenbescheid nicht bindend, wenn die Person in dem Grundlagenbescheid nicht genannt wird.

Gegen eine verstorbene Person darf ein Steuerbescheid nicht mehr ergehen; der Bescheid ist vielmehr an den oder die Gesamtrechtsnachfolger zu richten (BFH Beschluss vom 21.Oktober 1985 GrS 4/84, BStBl II 1986, 230; BFH Urteil vom 8.März 1979 IV R 75/76, BStBl II 1979, 501; vom 27.November 1981 II R 18/80, BStBl II 1982, 276). Wird in einem Gewinnfeststellungsbescheid ein verstorbener als Feststellungsbeteiligter genannt, ist der Feststellungsbescheid insoweit unwirksam (BFH Urteil vom 21. Mi 1992 IV R 47/90, BStBl. II 1992, 865; BFH Beschluss vom 28. September 1993 IX B 15/93, juris).

Im Streitfall ist der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2003 teilweise unwirksam, weil die darin als Feststellungsbeteiligte R bereits bei Ergehen des Erstbescheides am 29. November 2004 verstorbenen war - worauf die Klägerin im Übrigen in ihrer Feststellungserklärung ausdrücklich aufmerksam gemacht hat. Der Beklagte hätte deshalb A von U und A R als Gesamtrechtsnachfolgerinnen nach der verstorbenen R in den Bescheid aufnehmen müssen. Diesen Adressierungsfehler hat der Beklagte in dem Änderungsbescheid vom 2. Juni 2005 und ebenfalls in dem nach der Außenprüfung ergangenen weiteren Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2010 - sieben Jahre nach dem Tod der Frau R ! - wiederholt. Der Beklagte kann auch nichts aus der Rechtsprechung für sich herleiten, wonach der Betriebsprüfungsbericht zur Auslegung des zutreffenden Inhaltsadressaten des Bescheides herangezogen werden kann, wenn darin die Mitglieder einer Erbengemeinschaft im Einzelnen benannt werden (BFH Urteil vom 17. November 2005 III R 8/03, BStBl. II 2006, 287). Denn zum einen war in dem der BFH-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt der Bescheid immerhin an eine Erbengemeinschaft (wenngleich ohne Nennung der einzelnen Erben) adressiert, wohingegen im Streitfall nicht mitgeteilt wird, dass die Gesellschafterin R verstorben ist. Zum anderen findet sich im Erläuterungsteil keine Verweisung auf den Betriebsprüfungsbericht, in dem im Übrigen ebenfalls das Gesamtrechtsnachfolgeverhältnis nicht offen gelegt wird. Schließlich ist auch durch den Einspruchsbescheid keine zutreffende Bekanntgabe erfolgt, weil auch in diesem Bescheid nicht klargestellt wird, wem die auf die verstorbene R entfallenden Besteuerungsgrundlagen zugerechnet werden.

Schließlich kann auch nicht aus dem Bemerkungsfeld neben dem Bekanntgabehinweis in der Kennzahlenauflistung (Bl. 104 Feststellungsakte) abgeleitet werden, dass die Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsbescheid doch zutreffend für die Gesamtrechtsnachfolgerinnen nach R bekanntgegeben worden sind. Im Falle der händischen Korrektur des elektronisch erstellten, im Festsetzungsspeicher erfassten Bescheides hätte bei ordnungsgemäßer Aktenführung der elektronisch gespeicherte Bescheid durchgestrichen und der tatsächlich versandte, manuell korrigierte Bescheid zur Akte genommen werden müssen. Ein entsprechender Bescheid findet sich jedoch nicht in der Akte. Die Erbinnen nach R, A R und A von U, haben den Zugang eines Feststellungsbescheides bestritten und insoweit eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Insofern gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein ordnungsgemäß adressierter Bescheid bekannt gegeben worden ist. Im Übrigen deuten die Eintragungen im Bemerkungsfeld auch eher darauf hin, dass die Bescheide an die Erbinnen als Bekanntgabeadressaten übersandt werden sollten. Für eine tatsächliche oder auch nur beabsichtigte Korrektur der in dem Bescheid benannten Feststellungsbeteiligten gibt das Bemerkungsfeld keinen Anhalt.

III. Die teilfehlerhafte Bekanntgabe wird auch nicht durch die Richtigstellungsbescheide vom 20. März 2014 geheilt.

Zwar kann, wenn eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich erfolgt und ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden ist, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, dies nach § 182 Abs. 3 AO durch besonderen Bescheid gegenüber den Rechtsnachfolgern berichtigt werden. Durch den entsprechenden „Richtigstellungsbescheid“ wird ein teilunwirksamer Feststellungsbescheid geheilt.

Im Streitfall ist es dem Beklagten jedoch nicht gelungen, den teilfehlerhaften Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2003 vom 4. Oktober 2010 durch die am 20. März 2014 gegenüber A von U und A R ergangenen Richtigstellungsbescheide zu heilen.

Dies ergibt sich einerseits daraus, dass auch in den Richtigstellungstellungsbescheiden nicht angegeben wird, mit welchem Anteil die Besteuerungsgrundlagen den beiden Rechtsnachfolgerinnen zugerechnet werden sollen. Der Beklagte hat in den Bescheiden vom 20. März 2014 die Erbquote - die tatsächlich je 50% beträgt - an keiner Stelle des Bescheides benannt. Damit ist für die Wohnsitzfinanzämter der beiden Erbinnen nicht ersichtlich, welcher Betrag des laufenden und des Veräußerungsgewinns der jeweiligen Erbin zuzurechnen ist. Ein Bescheid, der inhaltlich unbestimmt ist, ist jedoch unwirksam.

Darüber hinaus kommt eine Heilung auch endgültig nicht mehr in Betracht, weil zwischenzeitlich Feststellungsverjährung eingetreten ist. Die Feststellungsfrist beginnt gem. § 181 Abs. 1 i.V.m. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen beim Finanzamt eingereicht wird - hier: 2004 - und beträgt gem. § 181 Abs. 1 i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. Damit endete die reguläre Feststellungsfrist mit Ablauf des 31.12.2008. Abweichend davon beginnt, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat, die Feststellungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das rückwirkende Ereignis eintritt. Da - wie inzwischen von Klägerseite auch nicht mehr bestritten wird - der Abschluss des Vergleichs über das Abfindungsguthaben der Erbinnen nach R im Jahre 2006 - ein rückwirkendes Ereignis darstellte, verlängerte sich die Feststellungsfrist für die Feststellung des Veräußerungsgewinns der Erbinnen A von U und A R bis zum 31. Dezember 2010. Die Feststellungsfristen gelten auch für Richtigstellungsbescheide im Sinne des § 182 Abs. 3 AO (BFH Urteil vom 23. September 1999 IV R 59/98, BStBl. II 2000, 170).

Allerdings wird gem. § 180 Abs. 1 i.V.m. § 171 Abs. 3a AO der Ablauf der Feststellungsfrist, wenn ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird, so lange gehemmt, bis über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden wird. Im Streitfall hat die Klägerin gegen den vor Eintritt der Feststellungsverjährung ergangenen geänderten Feststellungsbescheid vom 4. Oktober 2010 Einspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben; zum Zeitpunkt des Ergehens der Richtigstellungsbescheide am 20. März 2014 war die Klage noch anhängig.

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO setzt jedoch voraus, dass eine innerhalb der Feststellungsfrist wirksam ergangene Feststellung angefochten worden ist (BFH Urteil vom 23. September 1999 IV R 59/98, BStBl. II 2000, 170). Das ist hier nicht der Fall, weil keiner der im Zeitablauf ergangenen Feststellungsbescheide wirksame Feststellungen gegenüber den Gesamtrechtsnachfolgern der verstorbenen R enthielt. Insoweit kann sich das Gericht nicht der Rechtsmeinung des Beklagten anschließen, der meint, das zitierte BFH-Urteil sei deshalb nicht einschlägig, weil die Klägerin in den Bescheiden als Inhaltsadressatin genannt werde. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts nicht, ob der Kläger in dem Feststellungsbescheid bezüglich irgendeiner Feststellung als Adressat genannt wird, sondern ob es hinsichtlich der streitigen - und nachfolgend richtiggestellten - Feststellung einen wirksamen Bescheid gibt. Anderenfalls käme es trotz einheitlicher und gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen darauf an, wer die Unwirksamkeit des Richtigstellungsbescheides geltend macht, da die beiden Erbinnen keine Inhaltsadressaten der Feststellungsbescheide waren und der Beklagte bei Anfechtung des Richtigstellungsbescheide durch die Gesamtrechtsnachfolgerinnen konsequenterweise anerkennen müsste, dass Feststellungsverjährung eingetreten ist.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO

V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 155 ZPO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 FGO.

VI. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 139 Abs. 4 FGO nicht erstattungsfähig. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sind damit kein Kostenrisiko eingegangen; von daher entsprach es auch nicht der Billigkeit, dass ihre Kosten für erstattungsfähig erklärt werden.