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§ 3 GaVO - Rampen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
Amtliche Abkürzung
GaVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v.H. geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Teile von Rampen nach Satz 1 müssen eine Querneigung von mindestens 3 v.H. haben; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.

(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v.H. Neigung muss eine Fläche von mindestens 3 m Länge liegen, deren Neigung nicht mehr als 10 v.H. betragen darf. Bei Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn hinsichtlich der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs Bedenken nicht bestehen.

(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder baulich abgegrenzt sein. An Rampen ohne den erforderlichen Gehweg nach Satz 1 ist auf das eingeschränkte Benutzungsverbot für Fußgänger hinzuweisen.

(4) Für Rampen zu Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.