§ 2 ZVO-BEG
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und zur Angleichung des Sonderhilfe- und des Haftentschädigungsgesetzes (ZVO-BEG)
- Amtliche Abkürzung
- ZVO-BEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100000
Hält die Entschädigungsbehörde die Zuständigkeit des Landes Niedersachsen nicht für gegeben, so kann der Antrag mit Zustimmung des Antragstellers zuständigkeitshalber an die zur Übernahme bereite Entschädigungsbehörde eines anderen Landes abgegeben werden. Bestehen zwischen dem Land Niedersachsen und dem anderen Land Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit, so übernimmt das Land Niedersachsen den Fall, wenn es in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.