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  • ab 01.01.1970 (aktuelle Fassung)

§ 7 ZVO-BEG

Bibliographie

Titel
Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und zur Angleichung des Sonderhilfe- und des Haftentschädigungsgesetzes (ZVO-BEG)
Amtliche Abkürzung
ZVO-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100000

Der Empfänger wiederkehrender Leistungen ist verpflichtet, in jedem Rechnungsjahr auf Anforderung der Entschädigungsbehörde eine Lebensbescheinigung sowie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Weiterzahlung eingestellt werden, sofern er auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.