§ 7 ZVO-BEG
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und zur Angleichung des Sonderhilfe- und des Haftentschädigungsgesetzes (ZVO-BEG)
- Amtliche Abkürzung
- ZVO-BEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100000
Der Empfänger wiederkehrender Leistungen ist verpflichtet, in jedem Rechnungsjahr auf Anforderung der Entschädigungsbehörde eine Lebensbescheinigung sowie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Weiterzahlung eingestellt werden, sofern er auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.