§ 6 ZVO-BEG
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und zur Angleichung des Sonderhilfe- und des Haftentschädigungsgesetzes (ZVO-BEG)
- Amtliche Abkürzung
- ZVO-BEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100000
Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind von der Entschädigungsbehörde zu berichtigen. Über die Berichtigung ist durch Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ist nach Maßgabe der §§ 196, 197 BEG zuzustellen. Wird die Rechtslage des Antragstellers durch einen Berichtigungsbescheid verschlechtert, so läuft insoweit die Frist zur Erhebung der Klage von der Zustellung des Berichtigungsbescheides ab.