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  • ab 01.01.1970 (aktuelle Fassung)

§ 5 ZVO-BEG

Bibliographie

Titel
Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und zur Angleichung des Sonderhilfe- und des Haftentschädigungsgesetzes (ZVO-BEG)
Amtliche Abkürzung
ZVO-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100000

(1) Für einen offensichtlich unbegründeten Antrag im Sinne des § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG sollen dem Antragsteller eine volle Gebühr nach § 10 Abs. 2 und Ersatz der Auslagen nach den §§ 91 bis 94 des Gerichtskostengesetzes auferlegt werden.

(2) Der Kostenbescheid im Sinne von § 207 Abs. 1 Satz 3 BEG wird wirkungslos, wenn der Antragsteller mit einer Klage nach § 210 BEG ganz oder teilweise Erfolg hat. Erhebt er keine Klage, so kann er gegen die Kostenentscheidung Beschwerde bei dem Landgericht (Entschädigungskammer) einlegen. Die Beschwerde kann nur innerhalb der in § 210 BEG bestimmten Frist erhoben werden. Im übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung auf die Beschwerde entsprechende Anwendung. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(3) Zeugen und Sachverständige erhalten Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Bei Heranziehung von Zeugen und Sachverständigen im Ausland kann die Entschädigung abweichend festgesetzt werden.