ZVO-BEG,NI - Zuständigkeits-/VerfahrensO BundesentschädigungsG

Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und zur Angleichung des Sonderhilfe- und des Haftentschädigungsgesetzes (ZVO-BEG)

Bibliographie

Titel
Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und zur Angleichung des Sonderhilfe- und des Haftentschädigungsgesetzes (ZVO-BEG)
Amtliche Abkürzung
ZVO-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100000

Vom 26. August 1969 (Nds. GVBl. S. 164 - VORIS 25100 00 01 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 83)

Auf Grund des § 184 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562) und des Artikels 38 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird verordnet:

§ 1 ZVO-BEG

Bibliographie

Titel
Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und zur Angleichung des Sonderhilfe- und des Haftentschädigungsgesetzes (ZVO-BEG)
Amtliche Abkürzung
ZVO-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100000

(1) Entschädigungsbehörde und Oberste Entschädigungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung.

(2) Oberste Landesbehörde nach § 184 Abs. 2 BEG ist das Innenministerium.

§ 2 ZVO-BEG

Bibliographie

Titel
Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und zur Angleichung des Sonderhilfe- und des Haftentschädigungsgesetzes (ZVO-BEG)
Amtliche Abkürzung
ZVO-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100000

Hält die Entschädigungsbehörde die Zuständigkeit des Landes Niedersachsen nicht für gegeben, so kann der Antrag mit Zustimmung des Antragstellers zuständigkeitshalber an die zur Übernahme bereite Entschädigungsbehörde eines anderen Landes abgegeben werden. Bestehen zwischen dem Land Niedersachsen und dem anderen Land Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit, so übernimmt das Land Niedersachsen den Fall, wenn es in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.

§ 3 ZVO-BEG

Bibliographie

Titel
Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und zur Angleichung des Sonderhilfe- und des Haftentschädigungsgesetzes (ZVO-BEG)
Amtliche Abkürzung
ZVO-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100000

Die Entschädigungsbehörde ist in Entschädigungssachen zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.

§ 4 ZVO-BEG

Bibliographie

Titel
Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und zur Angleichung des Sonderhilfe- und des Haftentschädigungsgesetzes (ZVO-BEG)
Amtliche Abkürzung
ZVO-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100000

Unbeschadet der in § 190a BEG getroffenen Regelung kann die Entschädigungsbehörde dem Antragsteller zur Erfüllung bestimmter Auflagen Fristen setzen. Das Schriftstück, in dem die Frist gesetzt wird, ist zuzustellen. Für die Zustellung gelten die §§ 196, 197 BEG entsprechend. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist kann die Entschädigungsbehörde nach Lage der Akten entscheiden.