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  • ab 01.01.1970 (aktuelle Fassung)

§ 4 ZVO-BEG

Bibliographie

Titel
Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und zur Angleichung des Sonderhilfe- und des Haftentschädigungsgesetzes (ZVO-BEG)
Amtliche Abkürzung
ZVO-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100000

Unbeschadet der in § 190a BEG getroffenen Regelung kann die Entschädigungsbehörde dem Antragsteller zur Erfüllung bestimmter Auflagen Fristen setzen. Das Schriftstück, in dem die Frist gesetzt wird, ist zuzustellen. Für die Zustellung gelten die §§ 196, 197 BEG entsprechend. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist kann die Entschädigungsbehörde nach Lage der Akten entscheiden.