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  • ab 25.10.1966 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KrV§141BEG - 1. VV Nr. 1 zu § 141c BEG

Bibliographie

Titel
Krankenversorgung nach §§ 141a bis 141c BEG
Redaktionelle Abkürzung
KrV§141BEG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100006

1.1
Sofort nach Erhalt der Durchschrift des Vordrucks hat die Entschädigungsbehörde (EB) zu prüfen, ob das Land nach § 227b Abs. 1 in Verbindung mit § 185 BEG zuständig und sie selbst die nach § 2 Abs. 1 ZVO-BEG örtlich zuständige Behörde ist, der Anspruch des Berechtigten (vgl. VV Nr. 1 Buchst. a bis c zu § 141a BEG) auf Rente für Schaden an Leben bzw. an Körper oder Gesundheit oder auf Soforthilfe durch Bescheid, Vergleich oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt ist und auch nicht nachträglich verwirkt, entzogen oder erloschen ist (vgl. VV Nr. 3 zu § 141a BEG), bei Berechtigten, die Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit haben, die anerkannten verfolgungsbedingten Leiden zutreffend angegeben worden sind.

1.2
Ergibt die Prüfung, daß das Land oder die EB nicht zuständig ist, daß ein Anspruch auf Rente für Schaden an Leben bzw. an Körper oder Gesundheit oder auf Soforthilfe nicht oder nicht mehr besteht oder daß die anerkannten verfolgungsbedingten Leiden in dem Vordruck nicht richtig angegeben worden sind, so hat die Entschädigungsbehörde die Krankenkasse unverzüglich davon zu unterrichten.

1.3
Über die Gewährung der Krankenversorgung entscheiden nach § 227a BEG die Orts- oder Landkrankenkassen.

1.3.1
Diesen obliegt deshalb u.a. auch die Prüfung, ob der Berechtigte oder seine Angehörigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben (§ 141a Abs. 1 Satz 2 BEG und Abs. 2 Satz 2 BEG), ob die Angehörigen (Ehegatte, Kinder), für die Krankenversorgung beantragt wird, mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben oder von ihm überwiegend unterhalten werden (§ 141a Abs. 2 Satz 1 BEG), ob bei Kindern des Berechtigten, für die Krankenversorgung beantragt wird, die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderzuschlags nach §§ 18 ff. BBesG erfüllt sind (§ 141a Abs. 2 Satz 1 BEG), und wie hoch die zu berücksichtigenden Einkünfte des Berechtigten oder seiner Angehörigen sind (§ 141a Abs. 3 Nr. 3 BEG).

1.3.2
Soweit jedoch der EB auf Grund ihrer Feststellungen im Entschädigungsverfahren diesbezüglich Tatsachen bekannt sind, die den Anspruch auf Krankenversorgung ausschließen oder zweifelhaft erscheinen lassen, soll sie auch diese der Krankenkasse unverzüglich mitteilen.

1.4
Ist der EB durch die ihr zugegangene Vordruck-Durchschrift bekanntgeworden, daß ein Berechtigter Krankenversorgung beantragt hat, so hat sie eine spätere Verwirkung oder Entziehung des Anspruchs auf Rente oder auf Soforthilfe und das nachfolgende Erlöschen des Rentenanspruchs der Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für andere Ereignisse, die zum Wegfall des Anspruchs des Berechtigten oder seiner Angehörigen auf Krankenversorgung führen (z.B. Anstieg des Einkommens über die Jahresarbeitsverdienstgrenze, Beendigung der Berufsausbildung eines über 18 Jahre alten Kindes), sofern sie der EB im Entschädigungsverfahren bekannt werden.

1.5
Um die laufende Unterrichtung der Krankenkassen zu gewährleisten, ist sofort nach Eingang der ersten Vordruck-Durchschrift die Verfahrensakte (ggf. auch die Rentenakte) des betreffenden Berechtigten an deutlich sichtbarer Stelle mit dem Stempelaufdruck "Krankenversorgung" zu versehen.

1.6
Wird die Erstattung von Behandlungskosten beantragt die nach dem 18.9.1965 ohne Inanspruchnahme der Krankenversorgung entstanden sind, so finden die Nrn. 1.1 bis 1.5 entsprechende Anwendung.