Landgericht Stade
Beschl. v. 21.02.2005, Az.: 7 T 19/05

Abtretung; Abtretungserklärung; Anhörung; Forderungsübergang; gesetzlicher Forderungsübergang; Klauselumschreibung; Kostenerstattungsanspruch; Nachweis; Offenkundigkeit; Rechtsnachfolge; Rechtsschutzversicherer; Rechtsverhältnis; Schuldner; Umschreibung; Urkunde; Urkundennachweis; Vollstreckungsklausel; Vorlagepflicht; öffentlich beglaubigte Urkunde; öffentliche Urkunde

Bibliographie

Gericht
LG Stade
Datum
21.02.2005
Aktenzeichen
7 T 19/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 51083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 29.12.2004 - AZ: 5 C 10/03
AG - 28.04.2003 - AZ: 5 C 10/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auch, wenn der Schuldner angehört worden ist und sich nicht geäußert hat, oder er sich zwar geäußert hat, seine Äußerungen aber sich nicht direkt auf das Bestehen oder Nichtbestehen des gesetzlichen Forderungsüberganges beziehen, muss die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 29.12.2004 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist Rechtsschutzversicherer der Kläger, die in dem Rechtsstreit obsiegt und den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Tostedt vom 28.04.2003 erwirkt haben, mit dem die seitens des Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 519,90 E nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 26.02.2003 festgesetzt worden sind.

2

Die Beschwerdeführerin hat beantragt, diesen Beschluss auf sie umzuschreiben, und dazu vorgetragen, sie habe ihrem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gewährt und die entstandenen Kosten des Rechtsstreits gezahlt. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine als „Einverständniserklärung" bezeichnete Erklärung eingereicht, die das Datum vom 25.10.04 und zwei Unterschriften trägt, welche von den Klägern stammen sollen. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut: Die ...-Versicherungs-AG hat die mir entstandenen Kosten in dem oben bezeichneten Rechtsstreit gezahlt. Ich bin daher damit einverstanden, dass der genannte Kostenfestsetzungsbeschluss auf die ...-Versicherungs-AG umgeschrieben wird.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag dem Beklagten zur Stellungnahme übersandt: dieser hat sich nicht geäußert.

4

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, weil der Forderungsübergang auf die Antragstellerin nicht offenkundig sei. Dagegen richtet sich die gemäß §§ 11 Abs.l RpflG, 793 ZPO zulässige, rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin ihr Begehren weiter verfolgt und der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

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Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

6

Gemäß § 727 ZPO kann die Klausel des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28.04.2003, die bisher für die Klägererteilt worden ist, ohne weiteres auf die Beschwerdeführerin umgeschrieben werden, wenn der Forderungsübergang auf diese offenkundig oder durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden belegt ist. In Ermangelung derartiger Urkunden käme eine solche Umschreibung nur in Betracht, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig im Sinne des § 291 ZPO wäre. Dies ist, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall. .

7

Der gesetzliche Forderungsübergang auf die Beschwerdeführerin gemäß §§ 67 WG, 20 Abs.2ARB setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin dem Versicherungsnehmer in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit Versicherungsschutz gewährt und die angefallenen Kosten übernommen hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann nicht offenkundig sein, weil es nicht aus allgemein zugänglichen Quellen feststellbar ist und nicht zum Allgemeinwissen gehört. Es ist auch nicht aus den Akten zu entnehmen, weil in der den Kostenvorschuss betreffenden Zahlungsanzeige der Nds. Landeskasse nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Kläger zu 1) als Einzahler ausgewiesen ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte, angeblich von den Klägern unterzeichnete Erklärung vom 25.10.04 macht die darin angegebenen Tatsachen ebenfalls nicht offenkundig.

8

Die Kammer folgt auch der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Anwendungsbereich des § 727 ZPO auch dann nicht auf Fälle wie den vorliegenden ausgedehnt werden kann, wenn der Schuldner und der Titelgläubiger zu dem Antrag auf Umschreibung angehört worden sind, der Gläubiger zustimmt und der Schuldner nicht reagiert. Diese Auffassung wird zwar in der Rechtsprechung mit der Begründung vertreten, in solchen Fällen sei der Rechtsgedanke des § 138 Abs.3 ZPO heranzuziehen und das Schweigen des Schuldners deshalb als Zugeständnis der von dem Neugläubiger vorgetragenen Tatsachenbehauptungen zu werten; zum Teil wird die Auffassung vertreten, es entspreche nicht den Anforderungen der Praxis, den Neugläubiger zur Erhebung einer Klage gem. § 731 ZPO zu veranlassen, weil jedenfalls in einem solchen Verfahren § 138 Abs.3 ZPO uneingeschränkt gelte (vgl. die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aufgeführten Entscheidungen; OLG Koblenz MDR 97, 883, MDR 2003, 1014, OLG Köln JurBüro 91, 1000, MDR 93, 381, s.a. die Darstellung des Meinungsstandes bei Zöller/Stöber, Kommentar zur ZPO, 25.Aufl.,Rn.20ff.zu§ 727).

9

Dieser Auffassung vermag die Kammer wegen des eindeutigen, einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Wortlautes des § 727 ZPO nicht zu folgen. Es mag zwar einpraktisches Bedürfnis dafür geben, in Fällen des gesetzlichen Forderungsüberganges dem Neugläubiger einen vereinfachten und nicht mit besonderen Kosten verbundenen Zugang zur Durchsetzung der Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung zu eröffnen, wie § 727 ZPO ihn in den ausdrücklich geregelten Fällen bietet. Sowohl der urkundliche Nachweis des Forderungsübergangs, als auch die Klage gemäß § 731 ZPO ist mitweiteren Kosten verbunden, mit denen entweder der Neugläubiger oder der Schuldnerbelastet wird. Es ist auch nicht zu verkennen, dass dem Schuldner regelmäßig gleichgültig sein dürfte, wer die titulierte Forderung gegen ihn vollstreckt. Das zeigt sich schon daran, dass er häufig - wie auch im vorliegenden Fall - von der Möglichkeit, sich zu dem Antrag auf Umschreibung zu äußern, keinen Gebrauch macht, im übrigen ist er in aller Regel nicht in der Lage, sich zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs zu äußern, weil diese nur dem Alt- und dem Neugläubiger bekannt sind.

10

Es mag auch sein, dass der Schuldner sich nach Erteilung der Klausel an den Neugläubiger gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme noch hinreichend durch Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren schützen kann. Dennoch ist der eindeutige Wortlaut des § 727 ZPO einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Es wäre vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, bei Bejahung eines unabweisbaren Bedürfnisses den Wortlaut entsprechend zu verändern, um in Fällen wie dem vorliegenden das vereinfachte Verfahren der Klauselumschreibung zu eröffnen. (ebenso z.B.: OLG Hamburg Rpfleger 97, 536: OLG Köln 19.Senat MDR 93, 381; 95, 94; OLG Braunschweig MDR 95, 94; SaarlOLG Saarbrücken Rpfleger 2001, 437; 2004, 430;VersR 2002, 971; OLG Dresden Rpfleger 2003, 673; OLG Nürnberg MDR 93.6850LG Stuttgart NJW-RR 2001, 868; LG Detmold Rpfleger 2001, 310).

11

Die dogmatischen Versuche der Gegenmeinung, die Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 727 ZPO zu rechtfertigen, erscheinen nicht tragfähig. Die Anwendung des § 138 Abs.3 ZPO auf das nicht kontradiktorische Verfahren der vereinfachten Klauselerteilung kommt nicht in Betracht. In diesem Verfahren besteht für den Schuldner keine Verpflichtung oder Obliegenheit zur Mitwirkung, so dass sein Schweigen auch nicht durch die gesetzliche Fiktion der Zustimmung sanktioniert werden kann.

12

In einem Klageverfahren gemäß § 731 ZPO ist seine Situation als Partei eines kontradiktorischen Verfahrens eine gänzlich andere; er kann dort allerdings auch den schlüssigen Tatsachenvortrag des Neugläubigers zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs mit Nichtwissen bestreiten, weil er regelmäßig keine Kenntnis darüber besitzen kann.

13

Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht ebenfalls fehl:

14

Nur wenn die Voraussetzungen des § 727 ZPO vorliegen, soll der Neugläubiger den vereinfachten Zugang zur Zwangsvollstreckung erhalten, nur aus diesem Grunde ist in § 730 ZPO die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Schuldner nur als Sollvorschrift geregelt und nur wegen der zweifelsfrei nachgewiesenen Rechtsnachfolge soll der umständliche Weg der Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel vermieden werden.

15

Die Kostenentscheidung beruht aus § 97 ZPO.

16

Da die in diesem Verfahren entscheidungserhebliche Rechtfrage in der Rechtsprechung nach wie vor unterschiedlich behandelt wird und, soweit ersichtlich, eine höchstrichterliche Entscheidung bisher nicht ergangen ist, war gem. § ZPO zur Herbeiführung einer Rechtsvereinheitlichung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.