Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.06.2020, Az.: 11 K 236/17

Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungen auf einer autofreien Insel mithilfe von Pferdekutschen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
11.06.2020
Aktenzeichen
11 K 236/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 70533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Personenbeförderungen auf der autofreien Insel A durch die Klägerin in den Streitjahren xxx und xxx mithilfe von Pferdekutschen in Gänze oder hinsichtlich bestimmter Teile dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen. Die Klage befindet sich im 2. Rechtsgang.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz auf der Insel A. Von dort aus betreibt sie seit ihrer Gründung Anfang xxx ein Speditionsunternehmen, das Beförderungsleistungen von Personen, Gepäck und sonstigen Waren anbietet. Weil auf der Insel der Betrieb von Autos und auch anderen Kraftfahrzeugen untersagt ist, müssen Gäste, Einheimische und z. B. auch Lebensmittel, Möbel und Baumaterialien durch Pferdefuhrwerke transportiert werden (vgl. www.xxx.de). Die Klägerin unterhielt im Streitzeitraum insgesamt zehn bis elf Kutschen mit Pferdebespannung. Vier dieser Kutschen waren wegen ihrer Aufbauten nur geeignet zum Transport von Waren. Die übrigen Gefährte dienten der Beförderung von Personen.

Nach ihrem Internetauftritt (www.xxx.de) bietet die Klägerin folgende Leistungen gegenüber Personen an: Zum einen unterhält sie ein sogenanntes Inseltaxi, dass auf individuelle Bestellung Gäste vom Flughafen der Insel zu ihrem Feriendomizil und auch wieder zurückbringt. Die An- und Abfahrtzeiten vom Flughafen hin und wieder zurück ergeben sich aus dem Flugplan der F-GmbH, die von montags bis samstags in der Zeit von 8.45 Uhr bis 16.45 Uhr, teilweise auch bis 18.45 Uhr stündlich einen Hinflug und nach 15 Minuten auch wieder einen Rückflug von der Insel anbietet (www.xxx.de). Mit Voranmeldung können auch Kutschen für andere Fahrten gebucht werden, von der Hochzeitgesellschaft bis zur exklusiven Business-Fahrt für Eilige mit flexiblen Lösungen für die unterschiedlichsten Gelegenheiten und Gruppengrößen. Schließlich können die Gäste auch auf einer vorher festgelegten Rundfahrt auf der Insel am Wattenmeer entlang durch den Nationalpark im traditionellen Planwagen eine Rundfahrt mit einem Aufenthalt an der xxx unternehmen oder auch andere Ausflugsfahrten zu den schönsten Plätzen der Insel buchen.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für xxx und den monatlichen Voranmeldungen für die Monate Januar bis Dezember xxx gab die Klägerin ihre Umsätze aus der Beförderung von Waren bei denen zum allgemeinen Steuersatz an. In der Zeit von März bis Mai xxx führte der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Streitzeitraum durch. Der Sonderprüfer stellte dabei fest, dass die Erlöse aus allen Personenbeförderungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterworfen worden waren. Er ging davon aus, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht erfüllt seien. Es würden zwar Personen befördert, nicht aber mit Kraftfahrzeugen oder Taxen. Ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen könne nur mit Kraftomnibussen oder mit Personenkraftwagen, in besonderen Fällen auch mit Lastkraftwagen unterhalten werden (Abschn. 12.13. Abs. 4 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass 2016/17 - UStAE). Zudem habe die Klägerin keine Genehmigung vorgelegt. Ein Verkehr mit Taxen setze demgegenüber der § 47 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithalte und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführe, voraus (Abschn. 12.13. Abs. 7 UStAE). Eine Ausnahmeregelung für einen Kutschenbetrieb auf einer autofreien Insel lasse das Gesetz nicht zu. Der Sonderprüfer nahm die in dem Streitzeitraum erzielten Bruttoerlöse und rechnete die Umsatzsteuer zum allgemeinen Steuersatz aus ihnen heraus, die bislang erklärten Umsätze zum ermäßigten Steuersatz kürzte er im Gegenzug auf 0 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Beklagten vom xxx über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung zur StNr. xxx; AD-Nr. xxx USt hingewiesen. Der Beklagte folgte der Auffassung des Sonderprüfers und erließ am xxx 2017 einen Umsatzsteuerbescheid für xxx und Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar bis Dezember xxx.

Gegen diese Verwaltungsakte erhob die Klägerin am xxx 2017 Einspruch. Ihre Kutschen könnten ohne Weiteres als Taxis i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG verstanden werden, weil das Gesetz die Antriebsart der eingesetzten Gefährte nicht näher regele. Der Gesetzgeber habe mit der Privilegierung den öffentlichen Personennahverkehr fördern wollen, dieses Ziel sei in A nur mit Kutschen umsetzbar.

Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Im Einspruchsbescheid vom xxx 2017 führte der Beklagte zur Begründung aus, nach der Auffassung der Finanzverwaltung im UStAE sei zur Begriffsbestimmung des Begriffs Taxi auf §§ 47 Abs. 1 und 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG abzustellen. Erfasst seien deshalb nur Personenkraftwagen, nicht aber Kutschen.

Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. In § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG werde der Begriff des Taxis nicht im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen verwendet. Europarechtliche Grundlage für diese Norm sei Art. 98 Abs. 2 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) i. V. m. Anhang III Nr. 5, der die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks beinhalte. Bei der Beförderung durch die Klägerin handele es sich um Fahrten mit einer Beförderungsstrecke von weniger als 50 km, weil die Insel selbst nur eine Länge von xxx km habe. Der Fahrgast bestimme das Fahrziel, sprachlich handele es sich deshalb um Taxifahrten. Diese könnten aber auf der Insel A nur mit Pferde bespannten Fahrzeugen oder Fahrrädern erfolgen. Der Hinweis auf die Regelungen im PBefG führe demgegenüber nicht zu auslegungsgerechten Ergebnissen.

So habe das Finanzgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2012 2 V 240/12, EFG 2013, 253 festgestellt, dass auch Pferdekutschen nach einer durch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebotenen erweiternden Auslegung unter Begriff des Taxis fallen könnten. Im dort entschiedenen Fall habe der Antragsteller die Steuerermäßigung nur deshalb nicht erhalten können, weil er lediglich touristische Fahrten durch das Wattenmeer angeboten habe.

Beim Beklagten ging am xxx 2018 eine Umsatzsteuererklärung für xxx ein, die einen Erstattungsbetrag zugunsten der Klägerin auswies. Der Erstattungsbetrag wurde am xxx an die Klägerin überwiesen. In der mündlichen Verhandlung am xxx 2018 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierzu aus, die Klägerin habe nur die Entgelte für die Beförderungsleistungen der Inseltaxis dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.

Der Beklagte trat der Klage entgegen. Er hielt an seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsauffassung fest. Der Gesetzgeber habe bei der Abfassung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auch nicht den Bereich der Kutschfahrten vergessen. Vielmehr gäbe es auch andere Personenbeförderungsmittel, die ebenfalls nicht begünstigt seien, z. B. Rikschas, Wattwagen oder Pferdeschlitten. Zudem habe das Finanzgericht Hamburg in seinem Beschluss zum einen die Anwendbarkeit verneint wegen des Begriffs des Taxis und zum zweiten lediglich ergänzend auf die touristische Zielsetzung der Wattfahrten verwiesen.

Der erkennende Senat wies die Klage mit Urteil vom xxx 2018 als unbegründet ab. Zur Begründung führte er Folgendes aus:

"Der Klageantrag ist zunächst dahingehend auszulegen, dass an die Stelle der dort genannten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für xxx die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2xxx als Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) tritt, mithin die Änderung dieser Festsetzung auf die in den Voranmeldungen erklärten Werte begehrt wird.

Der Umsatzsteuerbescheid xxx vom xxx 2017, der Einspruchsbescheid vom xxx 2017 und die Umsatzsteuerjahreserklärung für xxx vom xxx 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Personenbeförderungen von und zum Flughafen (sog. Inseltaxi) unterfallen nicht der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, weil es sich bei den Pferdekutschen nicht um Taxies i. S. dieser Norm handelt (1.). Ob die Klägerin die übrigen Personenbeförderungen ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterworfen hat oder nicht, braucht der Senat nicht aufzuklären, weil die zusätzlich angebotenen Fahrten - insbesondere die regelmäßigen Ausflugs- und Billfahrten - auch keinen genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen darstellen (2.). Schließlich führt auch die Anwendung des Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL i. V. m. Anhang III Abs. 5 nicht zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis (3.).

1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterfallen u. a. Beförderungen von Personen im Verkehr mit Taxen unter den weiteren Voraussetzungen entweder in Buchst. a oder b der Vorschrift dem ermäßigten Steuersatz. Der Begriff des Taxies ist dabei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht einer funktionalen Auslegung in dem Sinne zugänglich, dass alle Transportmöglichkeiten von Personen hierunter fallen könnten. Bis einschließlich 2006 waren in der Vorgängerregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a. F. u. a. der "Kraftdroschkenverkehr" genannt. Mit Wirkung vom 19. Dezember 2006 wurde der Begriff "Kraftdroschkenverkehr" durch die Wörter "Verkehr mit Taxen" ersetzt. Dabei handelte es sich nur um eine redaktionelle Änderung, weil der veraltetet Begriff im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zwischenzeitlich durch den Begriff "Taxen" ersetzt worden war (vgl. BT-Drs. 16/2712, S. 75). Die Anknüpfung des Steuerrechts an die Vorschriften des PBefG sollte gerade bestehen bleiben (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 20154, 421, Juris Rdnr. 19; vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416, Juris Rdnr. 26). Die Begünstigung des Sozialverkehrs sollte auch weiterhin gewährleistet bleiben (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2012 2 V 240/12, EFG 2013, 253, Juris Rdnr. 10).

Nach der danach entscheidenden verkehrsrechtlichen Auslegung des Begriffs "Verkehr mit Taxen" ist § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG mit seiner Legaldefinition heranzuziehen. Danach fällt darunter die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Im Streitfall erfolgt die Beförderung jedoch nicht durch einen Personenkraftwagen (§ 4 Abs. 4 PBefG), sondern durch ein Pferdefuhrwerk. Ein entsprechender Verkehr liegt deshalb tatbestandlich nicht vor.

2. Auch für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen" ist deren verkehrsrechtliche Bedeutung maßgebend (BFH, Urteile vom 26. August 1976 V R 55/73, BStBl. II 1977, 105; vom 30. Juni 2011 V R 44/10, BStBl. II 2011, 1003, Juris Rdnr. 17). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG ist genehmigungspflichtig die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§ 42 und § 43 PBefG). Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind (§ 42 PBefG). Nach § 43 PBefG gilt als Linienverkehr unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt, Personen zum Besuch von Märkten und Theaterbesuchen dient. Im Streitfall wurden die Bill- und übrigen Ausflugsfahrten nicht durch Kraftfahrzeuge, sondern durch Pferdefuhrwerke durchgeführt. Ob die Fahrten regelmäßig oder nur auf Anfrage einer genügenden Anzahl von Teilnehmern durchgeführt worden sind, hat die Klägerin nicht vorgetragen und es ergeben sich hierfür auch keine Anhaltspunkte aus den Akten. Denkbar ist es deshalb auch, dass die Fahrten - wären sie mit Kraftfahrzeugen erfolgt - als Ausflugsfahrten i. S. d. § 48 Abs. 1 PBefG und damit als Gelegenheitsverkehr anzusehen sind. Eine Linienverkehrsgenehmigung für die streitigen Personenbeförderungen hatte die Klägerin unstreitig nicht.

3. Auch die Berücksichtigung der Regelung in Art. 98 Abs. 2 i.V. m. Anhang III Nr. 5 MwStSystRL führt zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Die MwStSystRL enthält keine Regelung, aus der unmittelbar eine Begünstigung der Personenbeförderungen durch Pferdefuhrwerke hergeleitet werden könnte. Die Vorschrift eröffnet lediglich die Möglichkeit für den nationalen Gesetzgeber, einen oder zwei ermäßigte Steuersätze bei der Beförderung von Personen anzuwenden. Die Ausgestaltung im Einzelnen bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten (FG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2012 2 V 240/12, EFG 2013, 253, Juris Rdnr. 12). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist auch eine selektive Anwendung der Ermächtigung zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes erlaubt (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 C-454 und 455/12, BStBl. II 2015, 437).Die den Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unterliegt allerdings die zweifachen Bedingung, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

Die Voraussetzungen der selektiven Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sind hinsichtlich der Steuersatzermäßigung sowohl für den Verkehr mit Taxen als auch für die Personenbeförderung im genehmigten Linienverkehr erfüllt. Zur Klärung der Frage, ob die Beförderung von Personen im Nahverkehr per Taxi oder im genehmigten Linienverkehr einen konkreten und spezifischen Aspekt der von den Unternehmen erbrachten Leistungen der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt, ist zu prüfen, ob es sich um die Erbringung einer Dienstleistung handelt, die getrennt von den übrigen Leistungen dieser Kategorie als solche bestimmbar ist. Das ist dann der Fall, wenn die begünstigte Tätigkeit von der Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Behörde abhängig ist und erheblichen Verpflichtungen unterliegt. Taxiunternehmer bedürfen der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, sie unterliegen einer Betriebspflicht entsprechend der öffentlichen Verkehrsinteressen nach § 21 Abs. 1 PBefG, unterliegen einer Beförderungspflicht nach § 22 PBefG und müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Beförderungsentgelte beachten (§§ 47 Abs. 4 und 51 Abs. 1 PBefG). Die Klägerin selbst führt Personenbeförderungsdienstleistungen aus, für die keine entsprechenden gesetzlichen Sonderregelungen bestehen (so auch BFH, Urteile vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421 und vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, BStBl. II 2015, 416). Auch der genehmigte Linienverkehr bedarf einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Die Betriebspflicht nach § 21 Abs. 1 PBefG erstreckt sich auch auf diesen Bereich. Auch insoweit besteht eine Beförderungspflicht nach § 22 PBefG. Kraftomnibusse müssen besonderen technischen Anforderungen nach § 42 b PBefG genügen. Die vom Unternehmer angesetzten Beförderungsentgelte und die von ihm entwickelten Fahrpläne bedürfen behördlicher Genehmigung (§ 39 abs. 1 und 40 Abs. 1 PBefG i. V. m. 45 Abs. 2 PBefG). Diese nur für die Personenbeförderung im genehmigten Linienverkehr geltenden Verpflichtungen sind geeignet, unterschiedliche Leistungen zu kennzeichnen, so dass diese Tätigkeit einen konkreten und spezifischen Aspekt der genannten Kategorie darstellt (BFH, Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31).

Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität liegt nicht vor. Aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist ein entscheidender Unterschied zwischen dem Verkehr mit Taxen bzw. im genehmigten Linienverkehr auf der einen Seite und der Personenbeförderung durch Pferdefuhrwerke als Taxiersatz oder im nicht genehmigten Linienverkehr wegen der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen die Beförderungsarten unterliegen, zu machen (BFH, Urteile vom 2. Juli 2014, XI R 22/10, BStBl. II 2015, Juris Rdnr. 64 f. und vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, BStBl. II 2015, 421, Juris Rdnr. 37 f., jeweils zum Verkehr mit Taxen; Urteil vom 18. November 2015 XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789, Juris Rdnr. 31 zum genehmigten Linienverkehr)."

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil mit Urteil vom 13. November 2019 V R 9/18 auf und verwies die Sache an das Gericht zurück. Das Gericht habe verkannt, dass ein Verkehr mit Taxen im Sinne des Umsatzsteuerrechts nicht zwingend dann zu verneinen sei, wenn auf dem Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Kfz vollständig ausgeschlossen sei. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG wolle mit dem Verweis auf den Verkehr mit Taxen insbesondere den Verkehr mit Mietwagen vom Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung ausschließen. Wenn ein Verkehr mit Kfz als Taxen nicht zulässig sei, so müsse geprüft werden, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorlägen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage des § 47 PBefG unter Ausschluss des nicht steuerbegünstigten Verkehrs mit Mietwagen nach § 49 PBefG entsprächen. Dabei sei auf die besonderen Merkmale dieser Verkehrsformen abzustellen, da ein Ausschluss von der Möglichkeit zur steuersatzbegünstigten Personenbeförderung in derartigen Gemeinden aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen nicht abzuleiten sei.

Im 2. Rechtsgang müsse das Gericht zunächst ermitteln, ob die Gemeinde - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - aufgrund des niedersächsischen Straßen- und Wegerechts die Widmung der gemeindlichen Straßen und Wege derartig beschränkt habe, dass Pkw von der Straßennutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs ausgeschlossen seien und nur im Rahmen einer Sondernutzung betrieben werden könnten.

Solle dies zutreffen, müsse weiter entschieden werden, ob und inwieweit die von der Klägerin mit ihren Pferdefuhrwerken erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Verkehr mit Taxen ohne PKW vergleichbar seien. Die Leistungen müssten dem Leitbild des Verkehrs mit Taxen i. S. von § 47 PBefG als Beförderung von Personen mit Wagen entsprechen, die der Unternehmer an öffentlich zugänglichen Stellen - mit einer nach den Besonderheiten des Streitfalls faktischen Beförderungspflicht - bereithalte und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführe. Zu prüfen sei auch, ob allgemeine Beförderungsentgelte oder jeweils ausgehandelte Beförderungspreise vorlägen. Gegen eine Steuersatzermäßigung spreche nach der Definition des Verkehrs mit Mietwagen in § 49 PBefG eine Beförderung mit Wagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet würden und mit denen Fahrten ausgeführt würden, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimme. An der erforderlichen Vergleichbarkeit mit dem Verkehr mit Taxen könne es insbesondere bei den mit Voranmeldung durchgeführten Rund-, Ausflugs- oder Ereignisfahrten der Klägerin fehlen.

Mit Schreiben vom xxx und xxx 2020 machte die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen Vortrags folgende weitere Angaben:

1. Darstellung der Genehmigung für Kraftfahrzeuge auf der Insel A.

Inselstraßen auf der Insel A seien nach dem Niedersächsischen Straßengesetz nur für pferdebespannte Fuhrwerke, Radfahrer und Fußgänger gewidmet. Die öffentlichen Straßen seien von der Straßenverkehrsabteilung des Landkreises B durch entsprechende Zeichen nach Nr. 250 Straßenverkehrsordnung für Fahrzeuge aller Art gesperrt. Eine Nutzung der Straßen durch Kraftfahrzeuge stelle eine Sondernutzung dar. Diese Erlaubnis werde nur Rettungsfahrzeugen und selbst fahrenden Baumaschinen und Fahrzeugen mit Spezialeinrichtungen erteilt. Ergänzend werde auf die Bestätigung der Inselgemeinde A vom xxx 2018 hingewiesen.

2. Zur faktischen Beförderungspflicht

Die Bereitstellung der Leistungen der Klägerin sei faktisch notwendig, weil es aktuell keine alternative Möglichkeit zum Transport gebe. Die Gemeindeverwaltung, die Bewohner der Insel und deren Besucher verließen sich auf von der Klägerin angebotenen Leistungen. Eine faktische Transportpflicht ergebe sich aber auch aus der allgemeinen Sicherung des entsprechend beschränkten Personen- und Gütertransports. Der benötigte Personen- und Gütertransport müsse durch die vorhandenen Transportunternehmen zu jeder Uhrzeit und Jahreszeit mit pferdebespannten Fuhrwerken verlässlich gesichert werden. Ansonsten wäre damit zu rechnen, dass die geltenden Beschränkungen der Widmung der Inselstraßen aufgegeben würden.

Die Leistungen der Klägerin seien auch in der jüngsten Vergangenheit trotz der Corona-Pandemie insoweit systemrelevant, als der Tierarzt und der Hufschmied die Insel noch aufsuchen dürften und durch Pferdefuhrwerke transportiert würden.

3. Zu den Beförderungsentgelten

Grundlage für die Beförderungsentgelte seien einheitliche Entgelte für die auf der Insel typischen Fahrstrecken vom Flugplatz zum Ort sowie vom Flugplatz zum X jeweils alternativ für Sammel- und Einzeltaxis. Diese Entgelte würden sowohl auf den Veröffentlichungen des Tourismusbetriebs als auch auf den Broschüren der Klägerin veröffentlicht und seien für die Saison bindend. Die dort festgelegten Entgelte für den Transport auf den üblichen von der Klägerin bedienten Hauptstrecken seien als allgemeines Beförderungsentgelt und nicht als speziell ausgehandelte Beförderungspreise anzusehen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Ortsteil "X" vom Zentrum A etwa zwei km weiter entfernt liege und die Strecke vom Flughafen zum Zentrum etwa vier km betrage, habe die Klägerin anders als ihr Konkurrenzunternehmen K auf ein abweichendes Beförderungsentgelt verzichtet.

Für Pferdefuhrwerke gäbe es kein Taxameter; diese Geräte seien seit den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts nur für Taxifahrzeuge weiterentwickelt worden. Taxameter seien schließlich auch wegen der wenigen Strecken, die auf der Insel zurückzulegen seien, praktisch nicht erforderlich. A gehöre nicht zum Pflichtfahrbereich des Landkreises, weil dort kein Taxiverkehr i. S. d. PBefG stattfinde.

Unter Berücksichtigung des für die Insel N in der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis B vom xxx 2015 in § 4 geregelten Beförderungsentgelts von 3,80 € Grundpreis und 2,20 €/km ergäbe sich bei einer Fahrt von Flughafen und Zentrum auf A ein Beförderungsentgelt von 13,70 €, der mit dem von der Klägerin verlangten Preis von 14 € faktisch identisch sei. Dass dieser Preis pro Person zu zahlen sei, sei dem Umstand geschuldet, dass die Pferdefuhrwerke in der Unterhaltung wesentlich aufwändiger seien, die Geschwindigkeit der Fuhrwerke erheblich geringer sei als die von Personenkraftwagen und wegen der zu beachtenden Tierschutzregelungen.

4. Umfang und Abgrenzung der Leistungen der Klägerin

Die erbrachten Taxileistungen habe die Klägerin in den Streitjahren auf dem Konto 8300 ihrer Finanzbuchhaltung erfasst. Die Abgrenzung zu anderen Leistungen erfolge im Rahmen der täglichen Kassenführung durch die Gespannführer. Die Eintragungen für Taxifahrten erfolgten jeweils nur bei den Fahrten, bei denen das Pferdefuhrwerk an öffentlich zugänglichen Stellen bereitgehalten werde und bei denen jeweils Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausgeführt würden.

Es bestehe zwar für die Kunden auch die Möglichkeit, ein Pferdefuhrwerk individuell anzufordern. Von dieser werde aber kaum Gebrauch gemacht, weil man auf Grund der örtlichen Gegebenheiten auf der Insel A oftmals zu Fuß schneller sein Ziel erreichen könne. In drei Konstellationen gäbe es Ausnahmen: Zum einen wenn Eltern mit Kindern eine Kurzstrecke mitfahren wollten, ein Fuhrwerk mit anderen Kunden anhielten und die übrigen Kunden mit der Mitnahme einverstanden seien, zum zweiten, wenn Personen krank seien und zum Arzt müssten, aber einen Krankenwagen für den Transport wegen ihrer Erkrankung nicht nutzen dürften. Zum dritten, wenn Gäste sich zu Fuß zum Ausflugslokal "X" aufgemacht und dann die Entfernung von etwa sechs km unterschätzt hätten. Den Anteil der individuellen Fahrten, die von den Gespannführern nicht gesondert aufgezeichnet worden seien, schätze sie auf etwa 5 v. H. der Taxisumsätze.

Kerngeschäft der Klägerin sei der Transport der an- und abreisenden Gäste vom und zum Hafen und Flugplatz. Dabei beschränke sich das Angebot auf die Zeiten, für die es nachgefragt werde. Die Vorhaltung auf 24 Stunden sei unwirtschaftlich und werde auch in anderen Gebieten mit vergleichbarer Enge der räumlichen Verhältnisse von Taxiunternehmen nicht vorgehalten. Notfahrten seien für die Klägerin möglich, weil ihre Telefonzentrale 24 Stunden besetzt sei. Aber nur in Einzelfällen hätten betrunkene Gäste angerufen, um vom letzten Restaurant zu ihrer nur wenige Meter weiter liegenden Unterkunft gebracht zu werden.

Aus dem Internetauftritt der Klägerin folge nichts Anderes. Bei Anreisen kämen die Gäste am Flugplatz A an, stiegen dann gesammelt in eine Kutsche. Dem Fahrer werde das individuelle Reiseziel, das entsprechende Hotel oder die entsprechende Ferienwohnung genannt, die dann alle abgefahren würden. Bei abreisenden Gästen meldeten diese telefonisch ihre Abreisedaten und ihr Hotel/ihre Ferienwohnung an. Es werde dann eine Tour zusammengestellt und alle Gäste abgeholt, bevor diese dann gemeinsam zum Flugplatz gefahren würden. Gäste, die nicht in einem Sammeltaxi z. B. zum Hafen fahren wollten, könnten eine Sonderkutsche bestellen. Für diese Fahrt sei ein Mindestpreis und in den Streitjahren auch Aufpreise für Gruppen ab fünf Personen zu zahlen. Die Zusammenfassung von Fahrten vom und zum Flugplatz in Sammelkutschen sei schon aus Gründen des Tierschutzes erforderlich, weil die Pferde nur drei Touren am Tag zurücklegen dürften.

Der BFH habe seinerzeit in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die vom Finanzgericht durchzuführende Prüfung der Vergleichbarkeit des Inseltaxis mit einem Taxiverkehr nach PBefG in Abgrenzung zum Mietwagenverkehr zu erfolgen habe. Auch der Landkreis A habe in jüngster Zeit deutlich gemacht, dass die Beschränkungen in Folge der Corona Pandemie auch für das Inseltaxi gelte, da es sich insoweit um öffentlichen Personenverkehr handele. Die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz werde begehrt für alle Fahrten, die nicht zu den touristischen Zielen erfolgt und bei denen auch keine isolierten Koffer transportiert worden seien.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid xxx vom xxx 2017 und die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Januar bis Dezember xxx vom xxx 2017 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom xxx 2017 und der Umsatzsteuererklärung xxx, die am xxx 2018 beim Beklagten eingegangen ist und der er am xxx 2018 zugestimmt hat, zu ändern und die Umsatzsteuer xxx um 1.900 € auf 22.000 € und die für xxx um 19.000 € auf 41.000 € herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 13. November 2019 V R 9/18 fest. Die Klägerin stelle ihre Fuhrwerke nicht ganztätig zur Verfügung. So könnten Gäste z. B. nachts nicht kurzfristig ein Fuhrwerk bestellen. Bei Sammelfahrten sei es nicht möglich, auf spezielle Wünsche der Gäste einzugehen. Die Beförderungsentgelte würden nicht mit Taximeter bestimmt, obwohl A zum Pflichtfahrgebiet gehöre.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom xxx 2020 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Umsatzsteuerbescheid xxx vom xxx 2017 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom xxx 2017 und die durch den Zugang der Umsatzsteuererklärung xxx beim Beklagten und dessen Zustimmung erfolgte Festsetzung der Umsatzsteuer xxx sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Fahrten der Klägerin von und zum Flughafen und die Einzelfahrten zum Arzt, zum Hafen und auf dem Weg vom Ausflugslokal "X" zurück - deren Entgelt der Senat wie die Klägerin auf etwa 5 v. H. aller Taxifahrten schätzt - unterliegen der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG.

1. Nach dem Urteil des BFH vom 13. November 2019 5 R 9/18 steht der Umstand, dass die eingesetzten Pferdefuhrwerke den Anforderungen an ein Taxi nach § 47 PBefG nicht genügen, der Anwendung der Vorschrift über den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht entgegen, wenn ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Insel A nicht zulässig ist. In diesem Fall ist durch wertende Betrachtung der Gesamtumstände zu entscheiden, ob der Betrieb des Inselpferdetaxis ganz oder teilweise eher dem Leitbild eines Taxiverkehrs nach § 47 Abs. 1 PBefG oder dem des nicht begünstigten Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG entspricht. Mit einer Bestätigung der Inselgemeinde A vom xxx 2018 hat die Klägerin nachgewiesen, dass ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Insel A untersagt ist. Damit ist durch wertende Betrachtung zu entscheiden, wie die unterschiedlichen Fahrten mit den Pferdefuhrwerken im Vergleich zu den normativen Vorgaben in §§ 47 und 49 PBefG einzuordnen sind.

a) Taxi- und Mietwagenverkehr sind Formen des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3 PBefG. Als Verkehr mit Taxen ist die Beförderung mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt, gesetzlich definiert. Aufträge der potentiellen Fahrgäste dürfen auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz des Taxiunternehmers entgegengenommen werden. In Abgrenzung dazu ist der Verkehr mit Mietwagen als Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen umschrieben, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Beide Verkehrsformen überschneiden sich in ihren und auch vonseiten der Nachfrager gewünschten Angeboten (Bauer, PBefG, 2010, § 49 Rdnr. 14). Die Abgrenzung des Taxiverkehrs vom Mietwagenverkehr wird durch § 49 Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. PBefG erreicht. Danach kann der Taxiverkehr nicht gleichzeitig auch ein Mietwagenverkehr sein.

Taxi- und Mietwagenverkehr als die beiden Arten des Gelegenheitsverkehrs sind hinsichtlich der gesetzlichen Merkmale "Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen", Bestimmung des Ziels bzw. des Zwecks, Ziels und Ablaufs durch den Fahrgast oder Mieter und Vermietung des Fahrzeugs im Ganzen identisch. Diese Übereinstimmung gilt auch für das zuletzt genannte Tatbestandsmerkmal der Vermietung des Fahrzeugs im Ganzen, obwohl diese Voraussetzung bei erster Sicht im Bereich des § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG keine Entsprechung zu haben scheint. Aus der gesetzlichen Anforderung der "Bereithaltung" in § 47 Abs. 1 PBefG ergibt sich in Verbindung mit der gesetzlichen Beförderungspflicht, dass das Taxi bei Erscheinen eines Fahrgastes die Beförderung unverzüglich durchführen muss, ohne noch auf weitere Fahrgäste warten zu dürfen. Da der jeweilige Fahrgast auch das Fahrtziel und ggf. auch den Fahrweg (§ 38 BOKraft) bestimmt, dürfen auch unterwegs keine weiteren Fahrgäste aufgenommen werden, es sei denn, dies geschehe auf Wunsch oder mit Einverständnis des Fahrgastes. Eine Einzelplatzvermietung ist deshalb auch im Taxiverkehr nicht vorgesehen (Bidinger/Bidinger, PBefG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2019, Band 2, B § 47 Rdnr. 118).

b) Die entscheidenden Unterschiede zwischen den beiden Arten des Gelegenheitsverkehrs lassen sich wie Folgt umschreiben:

aa) Taxen sind im Gegensatz zu den Mietwagen insbesondere in größeren Städten die wichtigsten Träger individueller Verkehrsbedienung. Sie stellen die notwendige Ergänzung des öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehrs dar. Sie sind selbst öffentliche Verkehrsmittel und unterliegen einer Betriebs- und Beförderungspflicht und einer behördlichen Bestimmung des Beförderungsentgelts. Aufgrund dieser Stellung im gesamten Verkehrsgefüge wird die Existenz und das Funktionieren des Verkehrs mit Taxen als schutzwürdiges Gemeinschaftsgut i. S. d. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz angesehen. Die umsatzsteuerliche Begünstigung des Taxiverkehrs im Vergleich zum Mietwagenverkehr rechtfertigt sich durch den Kontrahierungszwang und die Reglementierung des Taxientgelts im Vergleich zu dem weniger belasteten Mietwagenverkehr (BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 1 BvL 29/87; BFH, Urteil vom 5. März 1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775). Der Zweck der Steuerermäßigung besteht in einer Begünstigung des öffentlichen Personennahverkehrs, um im Interesse der Endverbraucher Tariferhöhungen bzw. zusätzliche Subventionen der Verkehrsträger zu vermeiden und einer Ausweitung des Individualverkehrs in den Ballungsgebieten entgegenzuwirken (BFH, Urteil vom 23. September 2015 V R 4/15, BStBl. II 2016, 494 Tz. 24).

bb) Im Taxiverkehr besteht im Gegensatz zum Mietwagenverkehr eine Beförderungspflicht im Rahmen des § 22 PBefG. Der Kontrahierungszwang bedeutet, dass der Beförderungsvertrag bereits in dem Moment zustande kommt, wenn der Fahrgast in das Taxi einsteigt. Die Beförderungspflicht gilt auch für die mit den Fahrgästen zulässig und zumutbar mit zu befördernden Sachen. Ausgeschlossen sind nur Fahrgäste, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs darstellen (vgl. nur Bauer, PBefG, § 22 Rdnr. 15, 20). Nur im Falle höherer Gewalt (Ausfall eines Fahrzeugs durch Unfall oder technischen Defekts) darf eine Beförderung nach § 22 Nr. 3 PBefG verweigert werden.

cc) Der Betreiber eines Taxis unterliegt der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 1 PBefG, die durch § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG inhaltlich konkretisiert wird. Danach hat der Unternehmer seine Pkw an den behördlich zugelassenen Stellen (Taxistände) bereitzuhalten, was eine sofortige Fahrtausführung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1976 VII C 54.73, BVerwGE 51, 164 = Juris Rdnr. 15). Die Betriebspflicht wird durch § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG modifiziert, als auch Beförderungsaufträge während einer Fahrt oder am Betriebssitz des Unternehmers entgegengenommen werden können. Dies kann geschehen durch einen am Straßenrand winkenden Fahrgast oder durch Telefon oder Funkverbindung während einer Leerfahrt. Taxibereitschaft muss nach außen erkennbar sein (Taxischild leuchtet).

Ein Taxi muss nicht 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr an den Taxenhalteplätzen verfügbar sein. § 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG schreibt nur die Aufrechterhaltung des Betriebs den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend vor. Ein zeitlich und räumlich dem Verkehrsbedürfnis entsprechendes Angebot an den Taxenständen muss vorgehalten werden. Auch in verkehrsärmeren Zeiten müssen genügend Taxen vorgehalten werden. Das Erreichen bestimmter Mindestbeförderungsleistungen oder Mindestumsätze kann nicht gefordert werden (Bidinger/Bidinger/PBefG, Band II, B § 47 Rdnr. 12).

dd) Für den Verkehr mit Taxen im Pflichtgebiet besteht Tarifpflicht (§ 47 Abs. 4 PBefG). Der Taxiunternehmer darf den Preis nicht frei vereinbaren, sondern ist an die für ihn geltende Taxitarifordnung gebunden. Die Tarifordnungen werden durch RechtsVO nach § 51 Abs. 3, 39 Abs. 3 PBefG festgesetzt, die Landesregierungen können weiter delegieren.

ee) Im Mietwagenverkehr gibt es demgegenüber keinen Kontrahierungszwang (§ 49 Abs. 4 Satz 7 PBefG). Der gemietete Wagen muss zur Beförderung von Personen eingesetzt werden, die Beförderung ist damit Hauptpflicht. Der Mietwagen muss mit allen Fahrgastplätzen angemietet werden, eine Einzelplatzvermietung ist unzulässig (Bidinger/Bidinger, PBefG, Band II, B § 49 Rdnr. 110). Der Unternehmer muss die Fahrten selbst oder durch angestellte Erfüllungsgehilfen ausführen (Bidinger/Bidinger PBefG, Band II, B § 49 Rdnr. 116). Mit dem Merkmal, dass der Fahrgast Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt, soll der Mietwagenverkehr vom Linienverkehr abgegrenzt werden. Nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Wenn ein Fahrer unterwegs von einem Passanten einen Auftrag erhält, darf er ihn nicht ausführen, selbst wenn er über Funk die Zustimmung der Zentrale erhält. Etwas anderes gilt nur, wenn der Anruf in der Mietwagenzentrale eingeht und der Fahrer dann informiert wird. Eine unzulässige Umgehung dieser Beschränkung liegt dagegen dann vor, wenn der Fahrer eines Mietwagens einen potentiellen Kunden darauf verweist, er müsse in der Zentrale vorher anrufen, den Anruf dort abwartet (Bidinger/Bidinger, PBefG, Band II, B § 49 Rdnr. 142). Die bloße Weiterleitung von Anrufen der Fahrgäste aus der Mietwagenzentrale zum Mietwagenfahrer ist ebenfalls unzulässig; der Anruf muss nämlich in der Zentrale selbst angenommen werden. Nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG muss ein Mietwagenfahrer nach Ausführung eines Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz des Mietwagenunternehmers zurückkehren, wo der abgewickelte Auftrag seinerzeit angenommen worden ist. Eine Ausnahme von der Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr ist dann gegeben, wenn zwischenzeitlich ein neuer Beförderungsauftrag in der Zentrale eingegangen ist und an den Fahrer weitergeleitet wird (Bidinger/Bidinger, PBefG, Band II, B § 49 Rdnr 178).

c) Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzungskriterien sind die von der Klägerin durchgeführten Arten von Personenbeförderungen mit ihren Pferdefuhrwerken nach den besonderen Umständen auf der Insel A dem Leitbild eines Taxiverkehrs eher vergleichbar als einem Mietwagenverkehr. Entscheidend ist dabei, dass das Unternehmen der Klägerin auf A Fahrten ausführt, welche ihrer Art nach in Städten ansonsten von Betreibern von Taxis ausgeführt werden, und dass die Klägerin dabei einem faktischen Kontrahierungszwang unterliegt.

aa) Ein faktischer Kontrahierungszwang, der im Ergebnis einer Beförderungspflicht im Taxiverkehr nach § 22 PBefG gleichkommt, ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die Klägerin mit marktbeherrschender Stellung auf der Insel eine für die Lebensführung der Einwohner und Gäste unabdingbare Leistung anbietet.

Im bürgerlichen Recht gilt im Grundsatz zwar die negative Vertragsfreiheit, d.h. der Empfänger eines Angebots kann wählen, ob er es annimmt oder nicht. Ausnahmsweise kann aber auch ohne eine gesetzliche Regelung aus allgemeinen Rechtsprinzipien ein Kontrahierungszwang abzuleiten sein. Dabei sind die dogmatische Begründung sowie die Reichweite einer derartigen Verpflichtung umstritten. Der Abschlusszwang nach § 3 i. V. m. § 20 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist auf Rechtsverhältnisse zwischen Unternehmen beschränkt. Im vorliegend zu beurteilenden Verhältnis zwischen Unternehmen und Endverbrauchern wird ein sogenannter mittelbarer Kontrahierungszwang auf § 826 BGB gestützt, wenn die Verweigerung des Vertragsschlusses zu den für alle geltenden oder zu den angemessenen Bedingungen nach den Umständen des Einzelfalles eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt und das Unternehmen über eine Monopolstellung bzw. marktbeherrschende Stellung verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 CI ZR 22/12 NJW 2013, 1519 [BGH 15.01.2013 - XI ZR 22/12] Rn. 19 "marktbeherrschende Stellung", sowie m.w.N. Bork in Staudinger, Neubearbeitung 2012, Vorbem zu §§ 145 ff. Rz 21; Busche in MüKo, BGB, 8. Aufl., vor 145 Rz 21). Nach anderer Ansicht soll bereits die Vorenthaltung bestimmter Güter und Leistungen den Kontrahierungszwang auslösen. Ein Unternehmer, der lebenswichtige Güter öffentlich anbietet, darf danach den Vertragsschluss nur aus sachlichen Gründen ablehnen, sofern für den Kunden keine zumutbare Möglichkeit besteht, seinen Bedarf anderweitig zu befriedigen (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Aufl., Einf v § 145 Rz 10; LG Berlin, Urteil vom 8. Mai 2008 21 S 1/08, WM 2008, 1825 ff.: Kontrahierungszwang eines privaten Kreditinstituts zur Einrichtung eines Girokontos). Eine Abschlusspflicht soll danach etwa für Theater, Museen, städtische Badeanstalten und für Krankenhäuser hinsichtlich allgemeiner Krankenhausleistungen bestehen.

Im vorliegenden Fall verfügt die Klägerin bei der Anbietung von Personenbeförderungen mit Pferdefuhrwerken auf der Insel A über eine marktbeherrschende Stellung, da außer ihr selbst nur noch ein weiterer Pferdefuhrwerkunternehmer seine Leistungen anbietet und es keine durch Kraftfahrzeuge betriebene Taxis gibt. Ferner ist nach den Gegebenheiten die Anzahl zirkulierender Fuhrwerke auf A gegenüber einem normalen Taxibetrieb in einer Stadt auf dem Festland zwangsläufig begrenzt. Für die Kunden der Klägerin handelt es sich daher bei den von der Klägerin angebotenen Fahrtleistungen, welche neben den Fahrten des anderen Pferdefuhrwerkunternehmers das einzige Mittel des öffentlichen Personennahverkehrs auf A darstellen, um eine für ihre Lebensführung unabdingbare Leistung, auf welche sie angewiesen sind bzw. an denen ein Interesse der Allgemeinheit an Teilhabe besteht. Dabei gilt, dass die Klägerin insbesondere im Verhältnis zu älteren und (geh-)behinderten Personen durch ihr Fuhrunternehmen in besonderem Maße lebenswichtige Leistungen anbietet. Mangels anderer öffentlicher Verkehrsmittel auf A ist die Sicherstellung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch die Klägerin letztlich jedoch für alle Bewohner und Gäste der Insel eine für ihre Lebensführung unabdingbare Leistung, da sonst alle Wege zu Fuß ausgeführt werden müssten, was angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht zumutbar ist. Die Kläger führt auf der Insel jedenfalls mit den hier strittigen Leistungen die Funktion aus, welche in Städten ansonsten mit Kraftfahrzeugen betriebene Taxis haben.

Wie oben bereits unter 1 b) aa) ausgeführt, ist der Kontrahierungszwang, dem die Klägerin im Ergebnis wie der Betreiber eines Taxiunternehmens unterliegt, ein entscheidendes Begründungselement für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG und rechtfertigt es, die Leistungen der Klägerin ebenso wie die von Taxiunternehmen dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.

bb) Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Leistungen der Klägerin im Übrigen nicht unter allen Gesichtspunkten denen eines Verkehrs mit durch Kraftfahrzeugen betriebenen Taxen gleichstehen.

So werden Fahrgästen bei den Fahrten von den Unterkünften zum Flughafen und vom Flughafen zu den verschiedenen Unterkünften Einzelplätze in der Kutsche zugewiesen und Fahrgäste müssen solange warten, bis das Fuhrwerk mit anderen Gästen gefüllt ist, bevor es vom Flughafen in Richtung Ort abfährt. Hierbei müssen jedoch die lokalen Gegebenheiten auf der Insel berücksichtigt werden, nach denen aus faktischen Gründen nicht dieselbe Zirkulationsdichte mit Pferdefuhrwerken wie mit Taxis in einer Stadt auf dem Festland zu bewerkstelligen ist und die Destinationsziele begrenzt sind. Da ein Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf A nicht zulässig ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Betrieb der Klägerin in diesem Punkt nach den lokalen Gegebenheiten von dem Betrieb eines Taxiunternehmens abweicht.

Gegen eine Vergleichbarkeit der Leistungen der Klägerin mit denen eines Taxiunternehmens spricht schließlich auch nicht, dass die Entgelte der Klägerin nicht staatlich reglementiert sind. Mangels Zulässigkeit eines Verkehrs mit Kraftfahrzeugen verkehren auf A auch keine Taxis mit Taxametern, deren Entgelt einer staatlichen Tarifbestimmung unterliegen. Nach den lokalen Gegebenheiten kann der Umstand, dass die Klägerin keine Taxameter benutzt, daher nicht dafür herangezogen werden, sie von durch Kraftfahrzeugen betriebenen Taxis zu unterscheiden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Nebenentscheidungen folgen aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.