Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 04.10.2006, Az.: 3 A 608/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 04.10.2006
- Aktenzeichen
- 3 A 608/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2006:1004.3A608.05.0A
Fundstelle
- DÖD 2007, 233-236 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die BhV des Bundes in der Fassung der 26. allgemeinen Änderungs-VwV vom 13.12.2001 (GMBl. S. 919) gelten in Niedersachsen unverändert fort, soweit die 27. (vom 17.12.2003, GMBl. 2004, 227) und 28. allgemeine Änderungs-VwV (vom 30.01.2004, GMBl. S. 919) eine Abkehr von dem bis dahin geltenden Beihilfeprogramm für Arznei-, Verbandmittel und dergleichen enthalten.
- 2.
Der Wesenskern der Fürsorgepflicht wird verletzt, wenn sich der Dienstherr einerseits aus den Behandlungskosten bestimmter Erkrankungen völlig zurückzieht, andererseits aber im Falle derselben unbehandelten, die Dienstfähigkeit mehr als nur völlig unerheblich beeinträchtigenden Krankheiten den Beamten durch dessen Pflicht zur Gesunderhaltung (vgl. § 62 Satz 1 NBG, § 54 Satz 1 BBG) zur Behandlung auf eigene Kosten zwingt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit ärztlich verordneter Arzneimittel. Die Klägerin ist als Ruhestandsbeamtin des Landes Niedersachsen beihilfeberechtigt. Wegen Harnwegsinfektionen verschrieb ihr die behandelnde Urologin Dr. F. am 14.06. 2005 das Arzneimittel "Cystistat", welches sie am 23.06.2005 zum Preis von 829,00 € bezog. Die hierfür beantragte Gewährung von Beihilfe lehnte das beklagte Landesamt durch Beihilfebescheid vom 28.07.2005 ab und führte zur Begründung aus, das Arzneimittel sei nicht beihilfefähig, weil es nicht verschreibungspflichtig sei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, lit. b BhV). Den hiergegen unter Verweis auf die Wirksamkeit des Medikaments eingelegten Widerspruch wies das beklagte Landesamt durch Widerspruchsbescheid vom 31.10. 2005, zugestellt am 02.11.2005, zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, seit der Änderung der Beihilfevorschriften zum 01.09.2004 seien nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zu denen "Cystistat" gehöre, durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, lit. b BhV in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1, 34 Abs. 1 SGB V und den Arzneimittelrichtlinien - AMR - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liege nicht vor.
Am 29.11.2005 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei "Cystistat" um ein medizinisch notwendiges und der Höhe nach angemessenes Arzneimittel mit entsprechend positiven Erfolgen handele. Wegen ihrer chronischen Blasenerkrankung müsse die Klägerin weitere nicht verschreibungspflichtige und daher nicht beihilfefähige Heilmittel anwenden, deren Kosten sich auf mehr als tausend Euro pro Jahr beliefen. Die dadurch verursachten Eigenbeteiligungen seien nicht zumutbar.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Landesamt zu verpflichten, der Klägerin Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu dem Rezept von Dr. F. vom 14.06.2005 für die Verordnung "Cystistat" zu gewähren, und den Beihilfebescheid des beklagten Landesamtes vom 28.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2005 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Das beklagte Landesamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Verteidigung der angegriffenen Bescheide vertritt es die Auffassung, dass seine beihilferechtliche Entscheidung entsprechend den geltenden Beihilfevorschriften getroffen worden sei. Nach den maßgeblichen AMR sei "Cystistat" nicht beihilfefähig, weil es nicht bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelte. Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn seien nicht verletzt.
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes Bezug genommen; diese Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet; der Beihilfebescheid des beklagten Landesamtes vom 28.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2005 ist im angefochtenen Umfang (vgl. § 88, 1. Halbsatz VwGO) rechtswidrig und verletzt die Klägerin, welcher ein Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe in Höhe von 70 % der Kosten für das mit Rezept von Dr. F. vom 14.06.2005 verordnete Arzneimittel "Cystistat" abzüglich des Eigenbehalts zusteht, in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für das streitbefangene Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist § 87 c Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - in der Fassung vom 17.12.2004 (Nds. GVBl. S. 664), welche zum 01.01.2005 in Kraft trat. Danach erhalten die niedersächsischen Versorgungsempfänger Beihilfen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Beihilfevorschriften - BhV - in der Fassung vom 01.11.2001 (GMBl. S. 918), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30.01.2004 (GMBl. S. 379), die im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der streitbefangenen Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1982 - 6 C 95.75 -, Buchholz 238.4 § 30 Nr. 6, S. 8 ff; VG Göttingen, Urteil vom 29.01.1998 - 3 A 3293/96 -, S. 6; Urteil vom 15.03.2005 - 3 A 176/04 -, S. 4f), also am 23.06.2005, unverändert in Kraft waren. Wenn auch die BhV nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103-115; Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 30.03 -, ZBR 2005, 168f, zum nds. Landesrecht; Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195ff) nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen, waren sie dennoch - jedenfalls im Juni 2005 - übergangsweise weiter anzuwenden. Mit diesen Vorschriften steht die streitbefangene Ablehnung der Gewährung von Beihilfe nicht im Einklang.
Zwar nimmt die Beklagte grundsätzlich zu Recht an, dass die BhV des Bundes in der Fassung anzuwenden sind, die sie durch die 28. allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30.01.2004 (GMBl. S. 379) erhalten haben; zu Unrecht hält sie sich jedoch an den geänderten Wortlaut des § 6 dieser Vorschriften, der zum 01.08.2004 in Kraft gesetzt worden sein soll (GMBl. 2004, 974). Bereits mit Urteil vom 30.10.2003 (- 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168-172) hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich die maßgebliche Bedeutung des Beihilfeprogramms hervorgehoben, welches sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften ergibt, und ausgeführt:
"Die Beihilfefähigkeit der dem Kläger entstandenen Aufwendungen lässt sich nicht unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 15. Juli 1999 (MinBl 1999, S. 304) verneinen. Nr. 1 dieser Verwaltungsvorschrift schließt zwar die Beihilfefähigkeit ... aus. Die Verwaltungsvorschrift kann aber weder das Gericht binden noch einen Rechtsanspruch des Beamten ausschließen, der sich aus den Vorschriften der BVO selbst ergibt (vgl. Urteil vom 21. November 1994 - BVerwG 2 C 5.93 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 8 S. 2). Die Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 15 BVO berechtigt nur dazu, klarstellend festzulegen, welche Behandlungsmethoden und Medikamente im Einzelnen dem Programm nicht unterfallen, und dabei der Beihilfe gewährenden Stelle insbesondere die Entscheidung in Zweifelsfällen zu erleichtern. Die Verwaltungsvorschrift darf norminterpretierend bestimmte unwirtschaftliche oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit ausschließen (vgl. Urteil vom 29. Juni 1995 a.a.O.), bestimmte Leiden als nicht behandlungsbedürftig einstufen oder den Umfang der Aufwendungen in bestimmten Fällen im Sinne der Angemessenheit begrenzen. Die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder Arzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, muss sich aber aus dem "Programm" der Beihilfevorschriften selbst ergeben und kann nicht ohne jegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders übertragen werden.
... Der Dienstherr kann sich nicht losgelöst vom normativ festgelegten "Programm" der Beihilfevorschriften und ohne jegliche sonstige Einschränkung die Entscheidung darüber vorbehalten, welche körperlichen Leiden als heilungs- oder behandlungswürdig anzusehen sind. ... Allein entscheidend ist, ob der Beamte an einer nach sachverständigem medizinischem Urteil behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung leidet."
Das Beihilfeprogramm darf dem gemäß nicht durch Verwaltungsvorschriften der Exekutive geändert werden. In einem weiteren Urteil vom 17.06.2004 (- 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103-115) - also vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 6 BhV durch die 27. Änderungs-VwV zum 01.08.2004 (vgl. Art. 2 Abs. 3 der 27. allgemeinen Änderungs-VwV (GMBl. 2004, 234) und RdSchr. vom 20.07.2004 (GMBl. S. 974) - stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die außergewöhnliche Bedeutung der Beihilfevorschriften für die amtsangemessene Alimentation der Beamten und Versorgungsempfänger aufgrund der in jüngerer Zeit veränderten Bedingungen, denen der Schutz des Beamten und seiner Familie in Krankheits- und Pflegefällen unterworfen ist, fest, dass die wesentlichen Entscheidungen zum Beihilferecht vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen. Zu ihnen gehört zweifelsfrei als zentrales Element der Beihilfevorschriften das Beihilfeprogramm. Indem das Bundesverwaltungsgericht weiter ausführt, dass trotz des bestehenden Defizits normativer Regelungen für eine Übergangszeit von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen ist, beschränkt es zum einen die BhV des Bundes auf den Stand vom 17.06.2004 und untersagt im Lichte des Urteils vom 30.10.2003 zum anderen, dass Änderungen des Beihilfeprogramms, wie es sich aus dem Gesamtzusammenhang der BhV des Bundes im Zeitpunkt dieses Urteils ergibt, anders als ausschließlich durch den parlamentarischen Gesetzgeber vorgenommen werden dürfen.
Weiter gelten können schon begrifflich nur die Beihilfevorschriften mit dem Beihilfeprogramm, die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch das BVerwG gegolten haben; spätere Änderungen, die gegen dieses Beihilfeprogramm verstoßen, können damit nicht mehr wirksam werden, solange sie nicht vom Gesetzgeber selbst vorgenommen werden. Das in Bezug auf die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln vor dem Inkrafttreten der 27. allgemeinen Änderungs-VwV geltende, aus dem Gesamtzusammenhang der BhV zu entnehmende Beihilfeprogramm sah vor, dass grundsätzlich alle vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei deren Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig sind. Ausgenommen waren lediglich Aufwendungen für Arzneimittel für Erwachsene gegen wenige Bagatellerkrankungen bzw. für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen; außerdem war von bestimmten Beihilfeberechtigten je Medikament ein Eigenanteil zwischen 4,00 und 5,00 € vorgesehen. Die 27. allgemeine Änderungs-VwV nimmt demgegenüber sowohl verschreibungspflichtige als auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in großem Umfang - unabhängig von der Indikation im Einzelfall und der Notwendigkeit dem Grunde nach - von der Beihilfefähigkeit aus. Welche Arzneimittel hiervon betroffen sind, ist aus den BhV gar nicht mehr zu erkennen, sondern wird durch dynamische Verweisungen (zu deren Voraussetzungen vgl. VG Göttingen, Urteil vom 15.09.2006 - 3 A 58/06 -) auf Normen des SGB V und der AMR geregelt. Sinn und Zweck dieser Regelung sollte sein, die durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GMG - vom 14.11.2003 (BGBl. I. S. 2190) eingeführten Leistungskürzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung - gKV - "wirkungsgleich" (vgl. BT-Drs. 15/1584 - IV Nr. 2; LT-Drs. 15/1340, aaO.) auf die Beihilfeberechtigten des Bundes zu übertragen. Für weitere, nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe oder Leerfloskeln ("üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen", "unwirtschaftlich", "geringer therapeutischer Nutzen", "geringer Abgabepreis") umschriebene Arzneimittel wird das BMI zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit ermächtigt. Außerdem wird der Eigenanteil der schon bisher von der Zuzahlung betroffenen Beihilfeberechtigten durch § 12 Abs. 1 Nr. 2 auf 5,00 bis 10,00 € angehoben.
Indem in weitem, nicht mehr allein anhand der BhV bestimmbarem, sondern durch Vorschriften des SGB V i.V.m. den AMR festgelegtem (und aus beihilfesystemfemden Erwägungen änderungsfähigem) Umfang Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ausgenommen werden, ändert die 27. allgemeine Änderungs-VwV das bis dahin für Arzneimittel geltende Beihilfeprogramm grundlegend. Denn die weitgehenden dynamischen Verweisungen auf Vorschriften des SGB V, XI, Preisvereinbarungen mit Sozialleistungsträgern und Beschränkungen auf die von der gKV zu zahlenden Vergütungen führen eine völlig neue, für die Beihilfeberechtigten erheblich nachteilige Struktur in das Beihilfeprogramm für Arzneimittel ein. Das BVerwG hat mit Urteil vom 15.12.2005 (- 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195, 198f) die grundlegenden Strukturunterschiede zwischen der gKV und der Beihilfe mit privater Zusatzversicherung aufgezeigt und dabei herausgestellt, dass die beiden Sicherungssysteme nicht "gleich", sondern lediglich "gleichwertig" sind. Die Krankheitsvorsorge durch Beihilfe und Privatversicherung unterscheidet sich von der gKV im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Prägende Grundsätze der gKV sind vor allem die solidarische Finanzierung, der soziale Ausgleich, die Sach- und Dienstleistung als Leistungsform sowie die Organisation ihrer Träger als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 29 Abs. 1 SGB IV). Insbesondere besteht bei ihr keine Entsprechung von Beitrags- und Leistungshöhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Ihre Leistungen sind grundsätzlich einheitlich auf volle Absicherung für den Krankheitsfall angelegt; die Beiträge werden prinzipiell solidarisch finanziert und richten sich unabhängig von den zu erbringenden Leistungen und dem individuellen Risiko nach dem Einkommen des jeweiligen Versicherungspflichtigen. Im Gegensatz dazu ist die beamtenrechtliche Krankenfürsorge am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert, der gerade im Hinblick auf den besonderen beamtenrechtlichen Schutz von der Versicherungspflicht in der gKV ausgenommen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Beamte hat grundsätzlich nicht die Möglichkeit der Teilnahme an dem Sicherungssystem der gKV, vielmehr kann er die bei der Beihilfegewährung vorausgesetzte eigene Vorsorge regelmäßig nur durch den Abschluss einer privaten Versicherung treffen, die auf dem reinen Versicherungsprinzip beruht.
Die Beihilfe steht in einem engen Zusammenhang mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 87 NBG); etwas Vergleichbares bietet die gKV nicht. Zwar verlangt die Fürsorgepflicht nicht die lückenlose Erstattung jeglicher krankheitsbedingter Aufwendungen, jedoch darf der Dienstherr die Beihilfe, die er als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Wenn auch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern nicht schon dadurch verletzt wird, dass der Beamte neben den Aufwendungen für die private Zusatzversicherung weitere Kosten - schon in geringer Höhe - selbst tragen muss, ist aber zumindest mittelbar für den Umfang der Erfüllung der Alimentationspflicht auch von Bedeutung, in welchem Umfang der Dienstherr dem Beamten zumutet, tatsächlich Eigenvorsorge für den Krankheitsfall zu betreiben. Wäre dies eine Eigenvorsorge in vollem Umfang, müssen die Bezüge so bemessen sein, dass die in diesem Falle bestehende Belastung durch einen "Vollschutz" gewährleistende - höhere - Krankenversicherungsprämien zumindest im Wesentlichen voll ausgeglichen wird, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt im Übrigen nicht beeinträchtigt wird. Weist der Dienstherr demgegenüber - wie nach den derzeit in Bund und Ländern mit untereinander eher geringen Abweichungen geltenden Beihilfeprogrammen - den Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern eine Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen bestimmten Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen zu, so ist in diesem Falle die von Verfassungs wegen zu gewährende Alimentation im Kern darauf beschränkt, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, diese teilweise Eigenvorsorge für sich und ihre Familienangehörigen sicherzustellen. In dem verbleibenden Umfang hat also - innerhalb eines solchen "Mischsystems" - der Dienstherr kraft seiner Fürsorgepflicht zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, welche die aus der gewährten Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzen. Er muss auf diese Weise gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Ziel ist es dabei sicherzustellen, dass aus Anlass von Krankheit usw. weder notwendige und angemessene Maßnahmen der Heilung bzw. Gesunderhaltung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, noch der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der in diesen Ausnahmesituationen bestehenden besonderen finanziellen Belastungen gefährdet wird (vgl. OVG NW, Urteil vom 12.11.2003 - 1 A 4755/00 -, NVwZ-RR 2004, 546, m.w.N.).
Hinzu kommt, dass zumindest der aktive Beamte nicht frei entscheiden darf, ob er - beispielsweise um Kosten zu sparen - eine behandlungsbedürftige Erkrankung behandeln lässt. Wenn auch die Pflicht zur Gesunderhaltung und zur Wiederherstellung der Gesundheit lediglich im Soldatengesetz (vgl. § 17 Abs. 4 SG) ausdrücklich normiert ist, folgt sie im Beamtenrecht nach allgemeiner Auffassung (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.02.2005 - 1 D 1.04 -, Rn 79 und vom 14.11.2001 - 1 D 60.00 -, LS 1und Rn 19; Nds.OVG, Urteil vom 28.01.2005 - 1 NDH L 6/03, Rn 71 und Beschluss vom 23.06.2003 - 1 NDH M 2/03, Rn 26; BayVGH, Beschluss vom 09.02.2006 - 3 CS 05.2955 -, Rn 29 und Urteil vom 14.12.2005 - 16a D 04.3486 -, Rn 77; VGHBW, Urteil vom 18.09.2002 - DL 17 S 1/02 -, Rn 52; OVGNW, Urteil vom 02.07.1997 - 12 A 4369/95 -, Rn 6ff; VG Berlin, Urteil vom 22.09.2005 - 80 A 62.01 -, Rn 11,15 - alle zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 18.01.2005 - 3 A 169/03 -, S. 4; Kümmel, BeamtenR, aaO., § 62 Rn 10 m.w.N.) aus der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (vgl. § 62 Satz 1 NBG, § 36 Satz 1 BRRG, § 54 Satz 1 BBG), die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zählt. Kommt der Beamte seiner Pflicht zur Wiederherstellung der Gesundheit im Falle einer Erkrankung nicht nach, indem er beispielsweise eine Erkrankung nicht behandeln lässt, die Genesung durch Unterlassen des Kaufs der verschriebenen Medikamente nachhaltig verzögert oder sich trotz einer zur erheblichen, die Dienstfähigkeit beeinträchtigenden körperlichen Einschränkung nicht das zur Kompensation der Beeinträchtigung erforderliche Hilfsmittel beschafft, so kann dies zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen, wie die disziplinarrechtlichen unter den vorstehend zitierten Entscheidungen belegen. Der Wesenskern der Fürsorgepflicht wird verletzt, wenn sich der Dienstherr einerseits aus den Behandlungskosten bestimmter Erkrankungen völlig zurückzieht, andererseits aber im Falle derselben unbehandelten, die Dienstfähigkeit mehr als nur völlig unerheblich beeinträchtigenden Krankheit disziplinarrechtlich gegen den Beamten vorgehen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der Beamte durch den Ausschluss der Beihilfefähigkeit mit erheblichen, vor der Genesung oft gar nicht überschaubaren Aufwendungen belastet bleibt, die er mangels einer Versicherungsmöglichkeit über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. In Bezug auf die aktuelle Rechtslage dürfte jedenfalls § 12 Abs. 2 BhV diese Erheblichkeitsgrenze bilden, die nicht beliebig ausgedehnt werden kann, indem für bestimmte Krankheiten die möglichen Behandlungsmethoden - in vermeintlicher Gleichbehandlung mit der einem grundlegend anderen System unterliegenden gKV - für nicht beihilfefähig erklärt werden (ebenso VG Göttingen, Urteil vom 15.09.2006 - 3 A 58/06 -). Zwar gelten die letzteren Überlegungen nicht uneingeschränkt für den beihilferechtlichen Personenkreis, die der gesetzlichen Pflicht zur Gesunderhaltung nicht (mehr) unterliegen; solange der Beihilfevorschriftengeber aber nicht durch Gesetz ausdrücklich Unterschiede zwischen verschiedenen Gruppen von Beihilfeberechtigten in Bezug auf den Umfang der zu leistenden Beihilfen normiert, ist dieser Personenkreis den aktiven Beamten gleichgestellt.
Weil demzufolge § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV des Bundes in der Fassung der am 01.08.2004 in Kraft getretenen 27. allgemeinen Änderungs-VwV eine Abkehr von dem bis dahin geltenden Beihilfeprogramm für Arznei-, Verbandmittel und dergleichen darstellt, zu welcher der Bundesminister des Innern nach der am genannten Stichtag geltenden Rechtsprechung des BVerwGs nicht befugt war, gilt § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV in der Fassung der 26. allgemeinen Änderungs-VwV vom 13.12.2001 (GMBl. S. 919) unverändert fort. Wirksam geändert wurde dagegen durch die 27. allgemeine Änderungs-VwV, dass die Eigenbehalte der Beihilfeberechtigen angehoben wurden (Art. 1 Nr. 2 der 28. allgemeinen Änderungs-VwV vom 30.01.2004, GMBl. S. 370, i.V.m. Art. 1 Nr. 11 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 der 27. allgemeinen Änderungs-VwV vom 18.12.2003, GMBl. S. 234); denn diese Anhebung betrifft unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 2 BhV in der Fassung der 28. Änderungs-VwV vom 30.01.2004 nicht das Beihilfeprogramm, sondern hält sich im Rahmen der vom BVerwG mit Urteil vom 30.10.2003 umschriebenen Grenzen der Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften. Indem der Wortlaut des § 87 c Abs. 1 NBG (i.d.F. des Gesetzes vom 17.12.2004) in Form der statischen Verweisung die "für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Beihilfevorschriften in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379)" für die niedersächsischen Beamten und Versorgungsempfänger für anwendbar erklärt, verweist er - hinsichtlich des Streitgegenstandes dieses Verfahrens - auf die vorstehend umschriebenen Vorschriften. Da nicht zu erkennen ist, dass der niedersächsische Gesetzgeber die Landesbeamten auch noch auf beihilferechtlichem Gebiet erheblich schlechter stellen wollte als die Bundesbeamten, sondern offenkundig eine beihilferechtliche Gleichbehandlung mit den Bundesbeamten erfolgen sollte, spricht auch der Sinn und Zweck der Änderung des § 87 c Abs. 1 NBG für die unveränderte Fortgeltung des Beihilfeprogramms vom 01.11. 2001 in Niedersachsen wie beim Bund.
Im vorliegenden Fall ergibt die Anwendung der dargelegten Rechtsgrundlage, dass der Klägerin zu dem Rezept von Dr. F. für die Verordnung "Cystistat" vom 14.06. 2005 bei einem Apothekenabgabepreis von 829,00 € gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz BhV vom 01.11.2001 i.V.m. §§ 12 Abs. 1 Nr. 1a, 14 Abs. 1 Nr. 2 BhV in der Fassung vom 30.01.2004 eine Beihilfe in Höhe von 70 % von 829,00 € (= 580, 30 €) abzüglich eines Eigenbehaltes von 10,00 €, somit 570,30 €, zu zahlen ist. Es handelt sich ausweislich der "Roten Liste" um ein Präparat der Hauptgruppe 82.7.B.1.3. - PZN: 3071911 - mit dem Wirkstoff Natriumhyaluronat 40 mg zur Anwendung als vorüber gehender Ersatz der Glycosaminoglycan-(GAG-)Schicht in der Harnblase; die Anwendung als Arzneimittel (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 5.95 -, ZBR 1996, 314; Nds.OVG, Urteil vom 25.05.2004 - 5 LB 15/03 -, Nds.Rpfl 2004, 303-304; Nds.OVG, Urteil vom 21.09.2005 - 2 LB 118/03 -) ist unzweifelhaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.