§ 6 NROG - Planänderungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
- Amtliche Abkürzung
- NROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
(1) 1Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern. 2Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. 3Für Änderungen der Raumordnungspläne gelten die Vorschriften über die Planaufstellung entsprechend.
(2) 1Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ROG festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. 2Das vereinfachte Verfahren wird abweichend von § 3 Abs. 1 mit der Zuleitung des Entwurfs zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung an die Beteiligten eingeleitet. 3Abweichend von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 7 ROG brauchen nur die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Genannten beteiligt zu werden.