Verwaltungsgericht Oldenburg
v. 23.08.2004, Az.: 13 A 4736/02
Alterssicherung; Klagerecht; Pflegeperson; Rechtsmittel; Vergangenheit; Verwirkung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 23.08.2004
- Aktenzeichen
- 13 A 4736/02
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2004, 50701
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 69 Abs 3 S 2 BSHG
Tatbestand:
Die Klägerin beantragte am 11. Januar 2001 beim Beklagten, ihr für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 30. April 1979 Beiträge für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson nach § 69 BSHG a.F. zu leisten: Sie habe ihre am 1. Juni 1961 geborene Tochter H., die seit Geburt an einem cerebralen Krampfleiden mit erheblicher Wesensänderung gelitten habe, bis zu deren Unterbringung im Heim im April 1979 gepflegt. Dafür seien Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 69 BSHG a.F. gewährt worden. Aus dem „Versicherungsverlauf“ zu dem Rentenbescheid der LVA gehe hervor, dass der Beklagte keine Beiträge für eine angemessene Alterssicherung der Klägerin nach § 69 BSHG a.F. gezahlt habe. Sie habe ihre Tochter H. aufgrund der Schwere von deren Behinderung - diese sei dem Beklagten bekannt gewesen - „rund um die Uhr“ pflegen müssen. Dadurch habe die Klägerin nicht einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und sich einen „Altersstock“ aufbauen können. Das Sozialamt habe sie seinerzeit nicht auf die Möglichkeit, dass der Träger der Sozialhilfe für eine Pflegeperson Beiträge für eine angemessene Altersversicherung in die Rentenversicherung einzahlen könne, hingewiesen. Es seien daher hier die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erfüllt und Beiträge für die Klägerin in dies auf ihr Rentenversicherungskonto einzuzahlen.
Die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen gewährte der am 27. Juni 1936 geborenen Klägerin durch Bescheid vom 19. Juli 2001 eine (Regel-) Altersrente in Höhe von monatlich 188,95 DM ab 1. Juli 2001.
Die für den Beklagten handelnde Gemeinde Z. lehnte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 20. Juli 2001 ab: Erst durch das 3. Änderungsgesetz zum BSHG vom 25. März 1974 sei die Möglichkeit geschaffen worden die Kosten für die Alterssicherung der Pflegeperson zu übernehmen. Der Anspruch der Klägerin beurteile sich nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt seines Bekanntwerdens gegolten habe. Das Begehren der Klägerin sei erst im Januar 2001 bekannt geworden und daher nach § 14 BSHG zu beurteilen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt. Selbst die Klägerin mache nicht geltend, dass sie bedürftig i.S.v. § 11 Abs. 1 BSHG sei. Außerdem müsse mit der Übernahme von Beiträgen für die Rentenversicherung die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Altersversicherung erfüllt werden. Die Klägerin mache nicht geltend, dass ihr Anspruch auf eine Altersrente beispielsweise an der Erfüllung von Wartezeiten scheitere.
Die Klägerin begründete ihren Widerspruch wie folgt: Seit dem Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes zum BSHG habe sie einen Anspruch auf Beiträge für ihre angemessene Alterssicherung. § 5 BSHG stehe diesem Anspruch nicht entgegen. Die damals zuständige Gemeinde Neuenburg habe für ihre Tochter Pflegegeld gewährt und sei daher über das Ausmaß von deren Pflegebedürftigkeit informiert gewesen. Es sei offenkundig notwendig gewesen, dass der Träger der Sozialhilfe angemessene Beiträge für ihre Alterssicherung zu übernehmen habe und dass das Sozialamt der Gemeinde Neuenburg sie auf diese Möglichkeit hätte hinweisen müssen. Diese pflichtwidrig unterlassene Beratung sei nach Maßgabe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu korrigieren. Ihre geringe Rente in Höhe von 188,95 DM mache deutlich, wie notwendig die Beiträge für ihre angemessene Alterssicherung gewesen wären. § 14 BSHG sei hier nicht heranzuziehen, da es um eine angemessene Alterssicherung im Rahmen der Pflege gehe.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2002 als unbegründet zurück: Gemäß § 69 BSHG a.F. sei anspruchsberechtigt für die streitgegenständlichen Leistungen nur der Pflegebedürftige selbst, nicht aber die Pflegeperson - wie hier die Klägerin -.
Die Klägerin hat am 11. November 2002 Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt sie ihr bisheriges Vorbringen wie folgt: Das Einkommen ihres Ehemanns reiche für ihre Alterssicherung nicht aus. Sie habe zwei behinderte Kinder mit in die Ehe gebracht und deshalb Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit lediglich in geringer Höhe aus Aushilfstätigkeiten erzielt. Sie habe lediglich ihre Tochter H. betreut und gepflegt. H. sei lediglich werktäglich drei bis vier Stunden in einer Einrichtung betreut worden. Sie - die Klägerin - habe ihre Tochter an den Wochenenden, in den Schulferien, an Feiertagen und nachts betreuen müssen. Sie - die Klägerin - habe gegenüber Herrn T. vom seinerzeit zuständigen Sozialamt der Gemeinde Neuenburg gegenüber konkret aus Mitteln der Sozialhilfe Leistungen zu einer angemessenen Alterssicherung wegen der Pflege ihrer behinderten Tochter begehrt. Über diese gesetzliche Möglichkeit sei sie durch Gespräche mit einer mittlerweile verstorbenen Bekannten, die bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen beschäftigt gewesen sei, informiert worden. Sie habe Herrn T. mehrfach auf ihr Begehren angesprochen und als Reaktion immer „Das lohne sich nicht“ o.ä. erhalten. Herr T. habe erklärt, dass er ihren Antrag deshalb auch nicht an den Beklagten weiterleiten werde.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Beklagten zu verpflichten, Beiträge für ihre angemessene Alterssicherung in der Zeit vom 1. April 1974 bis zum 30. April 1979 zu übernehmen und den Bescheid der Gemeinde Z. vom 20. Juli 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erwidert: Die streitgegenständlichen Leistungen seien seinerzeit vom zuständigen Sachbearbeiter zu Recht abgelehnt worden, da sich aus der wirtschaftlichen Situation der Familie der Klägerin habe erkennen lassen, dass ihre angemessene Alterssicherung gesichert gewesen sei. Ihr Ehemann habe seinerzeit als Fabrikarbeiter in der Halbzellstopindustrie in Varel ein auskömmliches Einkommen mit der Folge auch späterer ausreichender Alterssicherung für ihn und die Klägerin erzielt. Seine spätere selbständige Tätigkeit als Gastwirt habe 1974 nicht erahnt werden können. Zudem sei die Klägerin selbst zeitweise berufstätig gewesen und habe auch andere Personen gegen Entgelt gepflegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Leistungen gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. (i.d.F. des Dritten Änderungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz vom 25. März 1974 - BGBl. I S. 777).
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert. Die Leistung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG ist in Erfüllung eines Anspruchs der Pflegeperson zu gewähren. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der in § 69 BSHG a.F. für die Zukunft getroffene Regelung mit ihrer - dort mittelbaren - Begünstigung der Pflegeperson sollen dieser auch noch für die Vergangenheit zugute kommen, wobei es nur eine Maßnahme im Dienst der Praktikabilität ist, dass für die Vergangenheit die Pflegeperson selbst anspruchsberechtigt ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1978 - 5 C 32.77 -, BVerwGE 56, 96, FEVS 26, 397).
Dem Anspruch der Klägerin dürfte wohl auch nicht § 5 BSHG entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift setzt Sozialhilfe (erst) dann ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Diese Voraussetzungen dürften hier im Hinblick auf den Anspruch der Klägerin nach ihrem Vorbringen durch die mehrfachen Vorsprachen bei dem damaligen Leiter des Sozialamts der Gemeinde Neuenburg erfüllt sein. Das Gericht verhehlt allerdings nicht, dass es Zweifel an der Darstellung des Sachverhalts durch die Klägerin hat. Im Verwaltungsverfahren hat sie ihren Anspruch darauf gestützt, dass die Gemeinde Neuenburg es seinerzeit unterlassen habe, sie auf die Leistungen gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. hinzuweisen. Erst im Klageverfahren trägt sie - zunehmend detailliert und unter Berufung auf mittlerweile verstorbene Zeugen - vor, dass sie seinerzeit die Gemeinde Neuenburg auf die Leistungen gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. mehrfach und ausdrücklich hingewiesen habe und dass sie ablehnende Reaktionen erfahren habe.
Die Klägerin kann die streitgegenständlichen Leistungen auch bei Zugrundelegung ihrer Sachdarstellung indes deshalb nicht beanspruchen, da dem der sozialhilferechtliche Grundsatz entgegensteht, dass in der Regel für die Vergangenheit Sozialhilfe nicht verlangt werden kann. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Er erfährt vielmehr durch den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe eine Einschränkung u.a. dann, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten gewesen war, die Entscheidung des Sozialhilfeträgers abzuwarten. Hat dagegen der Hilfesuchende im Falle einer Ablehnung oder einer Nichtbescheidung seines Antrags die im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe nicht ergriffen, so kann er Sozialhilfe für die Vergangenheit nicht verlangen, und zwar unbeschadet dessen, dass die Voraussetzungen von § 5 BSHG erfüllt sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob die seinerzeitige Ablehnung bzw. Untätigkeit der Behörde rechtswidrig war oder nicht. Versäumnisse bei der Einlegung von Rechtsmitteln können nach alledem nicht unter Berufung auf § 5 BSHG unterlaufen werden (s. zu alledem VGH Mannheim, Urteil vom 13. September 1995 - 6 S 1611/93 -, info also 96, 78 m.w.N.).
Diese Grundsätze stehen den streitgegenständlichen Ansprüchen der Klägerin entgegen. Denn Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ lagen hier nicht vor, weil die Klägerin gegen die Vorenthaltung der genannten Ansprüche seinerzeit nicht die gebotenen Rechtsbehelfe wahrgenommen hat. Die Klägerin hat wegen ihrer Ansprüche seinerzeit nicht Untätigkeitsklage erhoben. Daher war bei der neuerlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche für die Zeit bis zum 30. April 1979 im Januar 2001 eine Rechtsmittel- bzw. Klagebefugnis der Klägerin bereits verwirkt, sofern man das Verhalten des Leiters des Sozialamts der Gemeinde Neuenburg in den 70er Jahren dahingehend auslegt, dass die mündlichen Anträge der Klägerin auf Leistungen nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. nicht beschieden worden seien. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständlichen Ansprüche entstanden sein können (in der Zeit bis zum April 1979) und ihrer gerichtlichen Geltendmachung lagen mithin Zeiträume von über 20 Jahren. Im Hinblick auf diese Zeitdauer und wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles brauchte der Beklagte nach Treu und Glauben nicht mehr mit einer Klageerhebung wegen der mündlichen Anträge der Klägerin auf Leistungen nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. vor der Gemeinde Neuenburg zu rechnen. Das Rechtsinstitut der im öffentlichen Recht von Amts wegen zu prüfenden Verwirkung gilt auch im Sozialhilferecht, und es ist auch anerkannt, dass ein Klagerecht verwirkt werden kann (VGH Mannheim, a.a.O., m.w.N.). Indem sich die Klägerin nach der Beendigung der Pflege ihrer Tochter nicht mehr an den Träger der Sozialhilfe wegen Leistungen nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. gewandt hat, durfte dieser nach Treu und Glauben damit rechnen, dass eine Klage wegen dieser Ansprüche nicht mehr erhoben werde. Die Klägerin hat daher ihre Klagebefugnis insoweit verwirkt mit der Folge, dass der Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ ihren entsprechenden Ansprüchen entgegensteht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte später den Antrag auf rückwirkende Leistungen nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG durch den Bescheid der Gemeinde Zetel vom 20. Juli 2001 und seinen Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2002 sachlich zurückgewiesen und insoweit den Rechtsweg eröffnet hat. Denn hierdurch wurde nicht die - durch die ursprüngliche Klageverwirkung - eingetretene Wirksamkeit des sozialhilferechtlichen Grundsatzes „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ nachträglich wieder zum Wegfall gebracht. Vielmehr muss es bei dem materiell-rechtlichen Grundsatz verbleiben. Der vorliegende Fall ist in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 1979 (BVerwGE 57, 237) entschiedenen Sachverhalt vergleichbar, bei dem eine gegen einen ursprünglichen Bescheid erhobene Klage zurückgenommen, später aber eine Nachzahlung beantragt, diese aber abgelehnt und daraufhin eine neue Klage erhoben worden war. Auch diesem Klagebegehren stand der Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ entgegen (so auch VGH Mannheim, a.a.O.).
Etwas andres ergäbe sich auch nicht für den Fall, dass der Leiter des Sozialamts der Gemeinde Neuenburg das Begehren der Klägerin nicht abschließend (mündlich) abschlägig beschieden hat, sondern lediglich seinerzeit zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass der Träger der Sozialhilfe sich mit einem Anspruch der Klägerin nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. aus sonstigem Grunde nicht befassen wolle. Auch dann wäre es geboten gewesen, dass die Klägerin zur Wahrung ihrer Interessen Untätigkeitsklage erhoben hätte, um ihre Anträge zu verfolgen. Auch bei einer solchen Bewertung der Sachlage hätte die Klägerin durch ihr Stillhalten über 20 Jahre hin ihr Klagerecht verwirkt.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach einer Entscheidung des OVG Münster (Beschluss vom 12. Juni 2003 - 12 E 144/01 -, FEVS 55, 232) die Geltendmachung eines fortlaufenden Hilfebedarfs nicht wegen einer „Säumigkeit“ des Hilfesuchenden ausgeschlossen ist, wenn er nur deshalb zunächst untätig geblieben ist, weil ihm durch den gemäß § 5 BSHG über den Bedarf unterrichteten Träger der Sozialhilfe eine falsche Rechtsauskunft erteilt worden war. Der diesem Beschluss zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar, da im dort entschiedenen Falle die Säumigkeit lediglich etwas über ein Jahr (und nicht über 20 Jahre wie im Falle der Klägerin) betragen hat.
Die Klage hat nicht deshalb Erfolg, weil die Klägerin einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend macht. Ein solcher Anspruch wird nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für das Sozialhilferecht nicht anerkannt (s. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 26.02 -, ZFSH/SGB 2004, 371 m.w.N.).
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Annahme des Beklagten, die Klägerin habe im hier maßgeblichen Zeitraum bis zum April 1979 Ansprüche aus § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. nicht gehabt, wohl zutreffend ist. Ob zur „angemessenen Alterssicherung“ der Träger der Sozialhilfe Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten muss, ist nicht nur danach zu beurteilen, ob die anderweitige Altersversorgung aus eigenem Recht erwächst. Versorgt ist im Alter auch derjenige, dessen Lebensunterhalt durch einen Dritten sichergestellt ist. Eine Versorgung im Alter kann vielerlei Gestalt haben. Sie kann in einer Hinterbliebenenversorgung nach dem Pflegebedürftigen selbst bestehen, wenn beispielsweise die pflegende Ehefrau nach dem Ableben des pflegebedürftig gewesenen Ehemannes Witwenrente erhält. Sie kann aber auch - ist wie hier der Pflegebedürftige ein Kind und die Pflegeperson die Mutter - darin bestehen, dass die Pflegeperson im Alter bei gewöhnlichem Verlauf des Lebens zu Lebzeiten ihres Ehemannes an von diesem erzielten Erwerbseinkommen oder an einer ihrem Ehemann zustehenden Altersversorgung teilhat; schließlich darin, dass die Pflegeperson im Alter als Hinterbliebene ihres Ehemannes versorgt wird. Diese Voraussetzungen dürften im Falle der Klägerin erfüllt sein. Von einer weiteren Darstellung seiner diesbezüglichen Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab und nimmt Bezug auf den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2003, durch den der Beklagte im wesentlichen wegen des Einkommens des Ehemanns der Klägerin abgelehnt hat, ihr Leistungen der beitragsunabhängigen und bedarfsorientierten Grundsicherung zu gewähren. Zur Vermeidung von Missverständnissen stellt das Gericht insoweit klar, dass bei einem Anspruch nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. prognostisch zu beurteilen ist, ob die Altersversorgung des Hilfesuchenden voraussichtlich anderweitig sichergestellt ist. Eine angemessene anderweitige Alterssicherung im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG a.F. ist gegeben, wenn bei prognostischer Beurteilung der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum bekannten Umstände zu erwarten ist, dass die Pflegeperson Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch wird nehmen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - 5 C 40/86 -, BVerwGE 85, 102). Maßgeblich dürfte hier mithin die Sach- und Rechtslage während der Pflege der Tochter der Klägerin (bis April 1979) gewesen sein. Die Erwägungen des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 15. Juni 2004, wonach seinerzeit zu erwarten gewesen sei, dass der Ehemann die angemessene Altersversorgung der Klägerin durch Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit bzw. daran anknüpfender Altersversorgung sicherstellen könne, sind voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Abschließend ist zu bemerken, dass der Anspruch der Klägerin, der letztmalig im April 1979 entstanden sein dürfte, höchstwahrscheinlich gemäß § 45 Abs. 1 SGB I verjährt ist. Daran dürfte auch die Neubescheidung im Jahr 2001 nichts geändert haben.