Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 31.08.2004, Az.: 13 A 900/04
angemessene Aufwendungen; Bezugsfertigkeit; einzige Unterkunftsmöglichkeit; Kosten der Unterkunft; Mietpreisniveau; Mietspiegel; Unterkunftskosten; Wohngeldtabelle; zumutbare Unterkunft
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 31.08.2004
- Aktenzeichen
- 13 A 900/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 BSHG
- § 11 BSHG
- § 3 Abs 1 RegSatzV
- § 8 WoGG
Tatbestand:
Die im Jahr 1977 geborene Klägerin zu 1.) ist die Mutter des im August 1999 geborenen Kindes N., des Klägers zu 2.). Sie trennte sich im Sommer 2001 von ihrem damaligen Lebensgefährten, der Vater des Klägers zu 2.) ist, verließ die gemeinsame Wohnung in Willich und fand zusammen mit N. Aufnahme in der Familie ihrer Eltern in der (Straße) in Westoverledingen. Dort beantragte sie für sich und den Kläger zu 2.) Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, die vom Beklagten durch die für ihn handelnde Gemeinde Westoverledingen für die Zeit ab 6. August 2001 gewährt wurden. Mit Vertrag vom 22. Oktober 2001 mietete die Klägerin zu 1.) im Haus (Straße) in Westoverledingen-Großwolde eine aus drei Zimmern, Küche und Bad bestehende Wohnung mit einer Wohnfläche von 77,2 m² ab 1. November 2001 an. Zur Mietsache gehören nach § 1 des Mietvertrages neben einem Kellerraum auch eine kleine Garage mit Flügeltüren; weiter darf ein Fahrzeugabstellplatz sowie der Garten mitbenutzt werden. Nach § 3 des Mietvertrages beträgt die monatliche Miete 575,00 DM; weiter ist ein Nebenkostenvorschuss von monatlich 60,00 DM (für Wasser- und Abwasserkosten, Wartung der Heizungs- und Warmwasseranlage sowie für Müllabfuhr und Schornsteinreinigung) zu entrichten. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2001 bewilligte die Gemeinde Westoverledingen den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat November 2001 in Höhe von 1.129,72 DM. In dieser Bedarfsberechnung wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 575,00 DM berücksichtigt.
Noch vor Ergehen dieses Bescheides hatte die Klägerin zu 1.) im Sozialamt der Gemeinde Westoverledingen vorgesprochen und unter anderem begehrt, bei der Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt für sie und den Kläger zu 2.) den vollen Mietpreis einschließlich der Nebenkosten für die neu angemietete Wohnung bei der Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen. Nachdem dies mündlich von Mitarbeitern des Sozialamts der Gemeinde Westoverledingen abgelehnt worden war, erhob die Klägerin zu 1.) hiergegen unter dem 23. Oktober 2001 Widerspruch. Zu dessen Begründung machte sie geltend: Sie sei Anfang August 2001 zusammen mit N. aus der mit ihrem Freund angemieteten Wohnung aus Willich ausgezogen, weil ein weiteres Zusammenleben mit diesem unmöglich gewesen sei. Nachdem ihre Eltern sie und ihren Sohn vorübergehend aufgenommen hätten, sei sie seit Anfang August in Ihrhove und Umgebung auf der Suche nach einer passenden Wohnung gewesen. Diese Bemühungen seien bis zur letzten Woche erfolglos geblieben, da trotz Nachfragen bei Immobilienbüros und den örtlichen Banken, Aushängen in verschiedenen Geschäften sowie Bemühungen von Nachbarn eine Wohnung mit der vom Sozialamt des Beklagten als angemessen genannten Miethöhe nicht zu finden gewesen sei. Letztlich sei es durch intensive Bemühungen ihrer Eltern gelungen, die Wohnung in der (Straße) anzumieten. Bei einer Gewährung der Sozialhilfe müssten die vollen Unterkunftskosten dieser Wohnung berücksichtigt werden, weil eine andere Wohnung nicht zu finden gewesen sei und sie nicht länger in der Wohnung ihrer Eltern bleiben könne. Soweit der Beklagte Unterkunftskosten von 575,00 DM je Monat für angemessen erachte und sich dabei an Werten der Tabelle zu § 8 des WoGG orientiere, verkenne er, dass das Wohngeldgesetz und die Tabelle zu § 8 des Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2001 geändert worden sei und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht davon ausgehe, dass bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten die Werte der neuen Tabelle um 10 v. H. erhöht werden müssten und eine weitere Erhöhung bei Neuvermietungen angebracht sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin, mit der sie die Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten begehrte, sowie weitere Widersprüche, die sich auf Übernahme von Umzugskosten und eine Zustimmungserklärung zur Anmietung richteten, zurück. In der Begründung des Bescheides wird unter anderem ausgeführt: Zu Recht habe die Gemeinde Westoverledingen die Zustimmung zur Anmietung der Wohnung in der (Straße) verweigert, da monatliche Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 635,00 DM unangemessen hoch seien. Zu berücksichtigen sei, dass für zwei Personen eine Wohnfläche von maximal 60 ² berücksichtigt werden könne. Auch ein Kostenrahmen von 575,00 DM sei durchaus realitätsnah, da er - der Beklagte - regelmäßig die von Privatleuten und Maklern geschalteten Wohnungsanzeigen in Tages- und Wochenzeitungen auswerte und sich daraus für das Gebiet der Gemeinde Westoverledingen und der umliegenden Gemeinden ergebe, dass durchaus die Möglichkeit bestanden habe, ausreichend große Wohnungen zu einem Preis von bis zu 575,00 DM je Monat anzumieten. Daneben sei festzustellen, dass ein Nebenkostenabschlag in Höhe von 60,00 DM für einen Zwei-Personen-Haushalt zu hoch sei.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger mit einem am 23. April 2002 bei Gericht eingegangenen Schreiben Klage erhoben, mit der sie neben einer Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe einer Zustimmungserklärung die Übernahme der vollen Unterkunftskosten, die Gewährung von Umzugs- und Renovierungskosten sowie verschiedene einmalige Beihilfen begehrten (Az.: 13 A 1677/02). Mit Beschluss vom 26. Februar 2004 hat die Kammer das Verfahren, soweit die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten begehren, für die Zeit vom 1. November 2001 bis einschließlich 31. März 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 635,00 DM zu gewähren, abgetrennt.
Zur Begründung ihres Klagebegehrens vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und machen weiter geltend: Die Klägerin zu 1.) sei weder von der Gemeinde Westoverledingen noch vom Beklagten darauf hingewiesen, dass sie innerhalb des gesamten Gebietes des Beklagten eine Wohnung habe suchen müssen. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1.) - bedingt durch die Trennung von ihrem Lebensgefährten und die damit verbundenen Schwierigkeiten - im Sommer/Herbst 2001 gesundheitliche Probleme gehabt habe. Im Hinblick darauf sei nur eine Anmietung einer Unterkunft in Nähe der Wohnung der Eltern in Betracht gekommen, zumal dadurch auch eine Betreuungsmöglichkeit für den Kläger zu 2.) geschaffen worden sei, so dass die Klägerin zu 1.) in Zukunft eine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung aufnehmen könne. Im Übrigen sei die Klägerin zu 1.) von der Gemeinde Westoverledingen über den im Wege der Sozialhilfe vom Sozialamt anerkannten Höchstbetrag nicht zutreffend informiert und auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeiten, Wohnungen mit geringen Wohnkosten anzumieten, beraten worden.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 1. November 2001 bis einschließlich 31. März 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten von 635,00 DM bzw. 324,67 € zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. März 2002 aufzuheben, soweit sie dem Begehren entgegen stehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Widerspruchsbescheid und macht ergänzend geltend: Für die Frage, welche Unterkunftskosten für einen Zwei-Personen-Haushalt angemessen seien, habe er zu Recht im Zeitraum 2001/2002 einen Betrag von 575,00 DM bzw. 293,99 € als angemessen erachtet. Dies entspreche der im genannten Zeitraum bestehenden tatsächlichen Lage auf dem Wohnungsmarkt und dem nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bis einschließlich 2001 herangezogenen Höchstbetrag des § 8 WoGG a. F.. Die Lage auf dem Wohnungsmarkt im Zeitraum 2001/2002 werde aus einer Auswertung der Kleinanzeigen in Tages- und anderen Zeitungen deutlich. Daraus ergebe sich, dass Wohnungen für einen Zwei-Personen-Haushalt im Gebiet der Gemeinde Rhauderfehn und der umliegenden Gemeinden vorhanden waren, die genügend Fläche aufwiesen und die für einen Preis von bis zu 293,99 € je Monat anzumieten gewesen seien.
Die Kammer hat am 11. März 2004 beschlossen, Beweis durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen Z., B. und A. darüber zu erheben, zu welchem Mietpreis (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizungskosten) im Herbst 2001 und Winter 2001/2002 Wohnungen einfacheren Zuschnitts mit einer Wohnfläche von etwa 60 m² im Bereich der Stadt Leer, der Gemeinde Westoverledingen und der Gemeinde Rhauderfehn angemietet werden konnten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Erörterungs- und Beweisaufnahmetermins vom 29. März 2004 (Blatt 39 bis 48 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die zulässige Klage entscheiden.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt in der Zeit vom 1. November 2001 bis einschließlich März 2002 nicht zu.
Die Kläger haben - worüber die Beteiligten nicht streiten - für den hier in der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraum vom 1. November 2001 bis einschließlich 31. März 2002 einen Anspruch aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch Leistungen für die Unterkunft umfasst. Laufende Leistungen für die Unterkunft werden nach § 22 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (RegelsatzVO) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Dabei sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den in der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sind, nur solange anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Daneben bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung, dass vor Abschluss eines Vertrages über die neue Unterkunft der Hilfeempfänger den zuständigen Träger der Sozialhilfe über die maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen hat. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, soweit er nicht den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt hat. Eine Zustimmung soll nach § 3 Abs. 1 Satz 6 Regelsatzverordnung dann erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird, oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Die Mietkosten für die von den Klägern angemietete Wohnung im Haus (Straße) in Westoverledingen sind unangemessen hoch.
Für die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten kommt es nach § 3 Abs. 1 BSHG auf die Besonderheiten des Einzelfalles, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse an. Maßgeblich ist die zu entrichtende Miete. Auf dem Wohnungsmarkt werden die Unterkunftskosten neben anderen Faktoren erheblich durch die Wohnungsgröße und das jeweilige örtliche Mietniveau bestimmt. Entscheidend ist dabei nicht der jeweilige örtliche Durchschnitt der gezahlten Mietpreise, sondern das Mietpreisniveau, das für Wohnungen einfacheren Zuschnitts mit einer angemessenen Fläche im Gebiet, in dem der Wohnort der Hilfeempfänger gelegen ist, besteht. Dabei muss sich die Angemessenheitsprüfung auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine bedarfsgerechte, aber kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110, 112).
Hinsichtlich der Anwendung der Tabelle zu § 8 WoGG zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten folgt die Kammer der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Januar 2004 - 12 LB 454/02 -). Danach ist die Tabelle zu § 8 WoGG in der jeweils aktuellen Fassung zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten dann als Einstieg in die vorzunehmende Beurteilung heranzuziehen, wenn andere verallgemeinerungsfähige und aussagekräftige Aussagen betreffend die Lage auf dem Wohnungsmarkt - insbesondere Mietspiegel - nicht vorhanden sind. Bei dieser grundsätzlichen Orientierung einer Tabelle zu § 8 WoGG ist der Sozialhilfeempfänger zunächst auf Wohnungen zu dem Preis zu verweisen, der in der Tabelle für den bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig gewordenen Wohnraum mit Sammelheizung mit Bad oder Duschraum genannt ist, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe durch Gutachten oder auf andere Weise nachweisen kann, dass es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt bereits zu diesem Preis zumutbare und geeignete Unterkünfte in ausreichender Zahl gibt, auf deren tatsächliches Jahr der Bezugsfertigkeit es dann nicht mehr ankommt, und diese Unterkünfte auch im konkreten Einzelfall für den Hilfeempfänger verfügbar und zugänglich sind. Auch der weitergehende Nachweis, dass derartige Unterkünfte zu noch günstigeren Konditionen erhältlich sind, ist dem Sozialhilfeträger möglich. Kann der Träger der Sozialhilfe einen derartigen Nachweis nicht führen, verbleibt es bei dem sich aus der Einstufung der Wohnung nach ihrer Bezugsfertigkeit aus der Tabelle zu § 8 WoGG ergebenden Wert als Angemessenheitsgrenze. Im Gegenzug dazu hat der Sozialhilfeempfänger im Einzelfall die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er trotz intensiver Bemühungen, die durch Bestätigungen in Frage kommender Vermieter, Besichtigungsscheine etc., dargelegt werden müssen, zu dem jeweiligen Tabellenwert keine geeignete Unterkunft finden kann (Nds. OVG a.a.O.; Urteil vom 16. Juni 2004 - 12 LC 67/04 -).
Die von den Klägern angemietete Wohnung im Haus (Straße) in Westoverledingen ist - wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt - im Jahre 1960 bezugsfertig geworden. Nach der Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 5 Nr. 8 des Wohngeldgesetzes vom 30. Dezember 1999, BGBl. I, S. 2673/2674, 2808) beträgt der Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1 WoGG bei zwei Familienmitgliedern in Gemeinden mit Mieten der Stufen I - wozu nach der Anlage zur Wohngeldverordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 - BGBl. I S. 192) auch die Gemeinde Westoverledingen gehört, für Wohnraum mit Sammelheizung und Bad 518,29 DM bzw. - ab 1. Januar 2002 nach Art. 6 des oben genannten Gesetzes - 265,00 €. Dabei bedarf es hier keiner Prüfung, ob dieser Betrag, auf den nach der bereits dargelegten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten abzustellen wäre, hier für die Anmietung einer angemessenen einfachen Unterkunft ausreichend ist. Der Beklagte geht nämlich selbst davon aus, dass auf den Wert der Mietobergrenze in der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. - äußerste rechte Spalte - abzustellen sei, der 575,00 DM bzw. 293,99 € beträgt. Dies entspricht der früheren ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG, Beschluss vom 12. Juli 1994 - 4 M 3069/94 - FEVS 45, 386) unter der Geltung des § 8 WoGG a. F. (BGBl. I 1993, S. 183). Dieser Wert liegt - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - noch etwas über den Betrag, der sich dann ergibt, wenn man auf die Rechtsprechung des 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 4 MB 1798/01 - FEVS 53, 218) zur Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten nach der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Änderung der Tabelle zu § 8 WoGG abstellt. Danach ist es sachgerecht, zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ab 1. Januar 2001 an die konkreten Werte der Tabelle zu § 8 WoGG anzuknüpfen, also an die jeweilige Mietenstufe, Haushaltsgröße sowie an die Baualtersklasse und die Ausstattung der Wohnung, wobei bei Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1966 bezugsfertig geworden sind, der dritthöchste Tabellenwert zugrunde zu legen und um 10 % zu erhöhen sei. In dieser Entscheidung hat der vierte Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts weiter angenommen, dass für die Fälle, in denen sich bei der Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten in Anwendung der neuen Tabelle ein niedriger Wert als nach der bisherigen Rechtsprechung ergebe, nunmehr weiterhin der höhere Wert, also derjenige der äußersten rechten Spalte der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Tabelle, anzusetzen sei.
Die an dieser Rechtsprechung orientierte Bemessung der Angemessenheit der Unterkunftskosten verletzt Rechte der Kläger nicht. Zwar hat der vierte Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 25. Oktober 2001 (a.a.O.) weiter ausgeführt, es spreche „manches dafür, auch in Zukunft bei Neuvermietung ab dem 1. Januar 2001 den bereits erhöhten Tabellenwert nochmals um etwa 10 % des Ausgangswertes anzuheben“.
Eine solche Anhebung ist, wie sich aus den vom Beklagten übergebenen Marktübersichten und der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme ergeben hat, im südlichen Kreisgebiet des Beklagten in den Jahren 2001/2002 nicht erforderlich, um damit zutreffend die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten für Mietwohnungen unteren Zuschnitts für Zwei-Personen-Haushalte zu ermitteln.
Aus der vom Beklagten dem Widerspruchsbescheid beigefügten Liste von Kleinanzeigen, in denen Wohnungsangebote gemacht wurden, und der Auswertung über Wohnungsangebote, die im Beweisaufnahmetermin am 29. März 2004 überreicht wurde, ergibt sich, dass im Bereich Westoverledingen und der angrenzenden Gemeinden durchaus in der zweiten Jahreshälfte 2001 eine Vielzahl von Zwei- bis Drei-Zimmer-Wohnungen anzumieten war, bei denen die Kaltmiete einschließlich Nebenkosten den vom Beklagte akzeptierten Betrag von 293,99 € nicht überschritt. Dabei ist nach den oben dargelegten Maßstäben auf eine Wohnung einfacheren Zuschnitts mit einer Fläche von etwa 60 m², die für zwei Personen wie die Kläger ausreichend ist, abzustellen (vgl. nur Hofmann in LPK-BSHG, § 12 Rn. 29). Die Beweisaufnahme hat diese Einschätzung der Marktlage bestätigt. Die Sachverständigen Zeugen Z., B. und A. haben angegeben, dass bei kleineren Wohnungen einfacherer Bauart sich die Preisspanne der Kaltmiete zwischen 3,60 und 4,75 € je Quadratmeter/Wohnfläche belaufe, derartige kleinere Wohnungen durchaus auf dem Markt seien, sie allerdings nicht so häufig angeboten würden wie größere Wohnungen. Berücksichtigt man weiter, dass üblicherweise weiter noch Betriebskosten von bis zu 1,00 € je Quadratmeter anfallen, so erweist sich die Einschätzung als zutreffend, dass zu einem Mietpreis von bis zu 293,99 € durchaus Wohnungen einfacher Ausstattung mit einer Fläche von etwa 60 m² in der Zeit von Sommer 2001 bis Mitte 2002 im Gebiet von Westoverledingen und Umgebung anzumieten waren. Der Zeuge Z. hat sich zu Preisen von Wohnungen des Bauvereins Leer geäußert, die sich im Wesentlichen im Gebiet der Stadt Leer befinden. Dabei hat er angegeben, dass nach einer gewissen Wartezeit Wohnungen einfacheren Zuschnitts mit einer Wohnfläche von etwa 60 m² „immer zu bekommen“ seien, wobei die Kaltmiete für derartige Zwei- bis Drei-Zimmer-Wohnungen sich auf 3,50 bis 3,70 € und die Betriebskosten auf etwa 1,00 € je Quadratmeter/Wohnfläche belaufen würden. Weiter hat er ausgesagt, dass im Herbst 2001 bzw. im Winter 2001/2002 - ebenso wie im Jahre 2004 - einfachere Zwei- bis Drei-Zimmer-Wohnungen mit einer Wohnfläche von etwa 60 m² aus dem Bestand des Bauvereins zu einem Mietpreis von 270,00 € bis 300,00 € je Monat angemietet werden konnten und dies dem auf den Markt erzielbaren Preis entsprach.
In Anbetracht dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte den Höchstbetrag für eine angemessene Wohnung im Sinn des § 3 der Regelsatzverordnung für zwei Personen im Gebiet der Gemeinde Westoverledingen und Umgebung mit 575,00 DM bzw. 293,99 € (Kaltmiete einschließlich Betriebskosten) angenommen hat.
Dabei übersieht das Gericht nicht, dass - wie auch die Zeugen A. und B. erklärt haben - eine Vermietung an eine alleinstehende Sozialhilfeempfängerin mit Kind immer gewisse Schwierigkeiten aufwirft und viele Vermieter zögern, einer alleinstehenden Mutter mit Kind, die von Sozialhilfe lebt, eine Wohnung zu vermieten.
Den Klägern ist jedoch nicht der Nachweis gelungen, dass für sie eine Wohnung zu einem nach den oben dargelegten Maßstäben angemessenen Preis im Sommer/Herbst 2001 nicht anmietbar war und daher die Wohnung im Haus (Straße) in Westoverledingen die einzig in Betracht kommende Unterkunftsmöglichkeit darstellte. Zwar hat die Zeugin Kremers, die Mutter der Klägerin zu 1.) und Großmutter des Klägers zu 2.) ausgesagt, sie habe, zum Teil allein, zum Teil mit der Klägerin zu 1.), acht bis zehn Wohnungen besichtigt und eine Anzahl von Vermietern angerufen, wobei es jedoch nicht zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen sei. Sie hat jedoch auch erklärt, dass sich die Wohnungssuche von vornherein nur auf das Gebiet der Gemeinde Westoverledingen und nur in einem einzigen Fall auch auf das Gebiet der Gemeinde Rhauderfehn erstreckt habe. Dies stimmt mit den Angaben der Klägerin überein, die im Widerspruchsschreiben angegeben hat, sie habe „im Gebiet von Ihrhove“- einem Ortsteil von Westoverledingen - „und Umgebung“ nach einer Wohnung gesucht.
Schon im Hinblick auf eine derart räumlich eingeschränkte Suche kann nicht angenommen werden, dass die nunmehr angemietete Wohnung die einzige zumutbare in Betracht kommende Unterkunftsmöglichkeit für die Kläger war. Zwar hat die Klägerin zu 1.) vorgetragen, ihr sei es im Sommer 2001 nach der Trennung von ihrem früheren Lebensgefährten und Vater des Klägers zu 2.) gesundheitlich nicht gut gegangen; die Zeugen Kremers hat dazu ausgesagt, die Klägerin zu 1.) sei ihrer Einschätzung nach im Sommer 2001 „magersüchtig und abgemagert“ gewesen. Bei dieser Lage war es sicherlich sinnvoll, dass die Kläger eine Wohnung in einem Bereich anmieteten, in dem sie von elterlichen Familie unterstützt werden konnten. Dies wäre aber auch im Gebiet der Gemeinden West- und Ostrhauderfehn sowie im Gebiet der Stadt Leer durchaus möglich gewesen, da von dort aus die Kläger mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Fahrrad den Wohnsitz der Eltern bzw. Großeltern durchaus hätten erreichen können und auch für die Eltern der Klägerin zu 1.) die Wohnung ihrer Tochter bzw. des Enkels durchaus in erreichbarer Nähe gelegen gewesen wäre. Auch aus sozialhilferechtlicher Sicht bestand, zumal Nachweise über die gesundheitliche Situation der Klägerin der Klägerin zu 1.) im Sommer/Herbst 2001 nicht vorgelegt worden sind, keine Notwendigkeit, dass die Kläger nur im Gebiet der Gemeinde Westoverledingen eine Wohnung anmieteten. Eine Wohnsitznahme in den benachbarten Gemeinden West- oder Ostrhauderfehn oder in der von Westoverledingen etwa zehn Kilometer entfernten Stadt Leer hätte ebenso dem Gebot der familiengerechten Hilfe nach § 7 BSHG Rechnung getragen. Gerade im Gebiet der Stadt Leer bestand, wie der Zeuge Z. ausgesagt hat, durchaus die Möglichkeit, durch Anmietung einer Wohnung des Bauvereins Leer eine zumutbare Unterkunft zu einem auch sozialhilferechtlich angemessenen Preis zu erhalten. Damit bestand auch ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Zustimmung i.S. des § 3 Abs. 1 S. 3 Regelsatzverordnung nicht, da auch ohne die Zustimmung eine zumutbare Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis hätte angemietet werden können.