§ 3 WahlKostVO - Zusammentreffen von Wahlen auf Kreisebene mit Landtagswahlen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- WahlKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11200
(1) 1Der Landkreis erstattet für eine Direktwahl auf Kreisebene, die gleichzeitig mit einer Landtagswahl stattfindet, den Gemeinden die Kosten in einem Grundbetrag und einem Ergänzungsbetrag. 2Der Grundbetrag beträgt 112,50 Euro für jeden gemeinsamen Wahlvorstand eines Wahlbezirks. 3Der Ergänzungsbetrag beträgt 0,61 Euro für jede wahlberechtigte Person.
(2) 1Findet im Fall des Absatzes 1 zugleich auch eine Direktwahl auf Gemeindeebene statt, so beträgt der Grundbetrag 75 Euro für jeden gemeinsamen Wahlvorstand eines Wahlbezirks. 2Der Ergänzungsbetrag beträgt 0,42 Euro für jede wahlberechtigte Person.
(3) § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.