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§ 17 NBeamtVG - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) Der nach § 16 Abs. 1, § 40 Abs. 3 Satz 1, § 78 Abs. 2 und § 93 Abs. 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. 1.
    1. a)

      bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat und der Ruhestand vor dem Zeitpunkt begann, zu dem sie oder er Anspruch auf eine abschlagsfreie Regelaltersrente hat oder

    2. b)

      grundsätzlich Anspruch auf eine ausländische Rente hat, diese aber aufgrund des Alters oder aus anderen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt zusteht,

  2. 2.
    1. a)

      wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist oder

    2. b)

      wegen Erreichens einer Altersgrenze gemäß den §§ 109, 115 oder 116 NBG in den Ruhestand getreten ist,

  3. 3.

    einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und

  4. 4.

    kein Einkommen im Sinne des § 64 Abs. 6 Sätze 1 bis 4 bezieht, wobei das Einkommen außer Betracht bleibt, wenn es durchschnittlich im Monat 450 Euro nicht überschreitet.

(2) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate

  1. 1.

    der in Fällen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 61 Abs. 1 erfasst werden,

  2. 2.

    der in Fällen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b anspruchsbegründenden beruflichen Tätigkeit sowie der Kindererziehungs- oder Pflegezeiten, die sich bei der Berechnung der Rente steigernd auf deren Höhe auswirken,

die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. 2Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. 3In den Fällen des § 16 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. 4Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat (§§ 35 und 235 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB VI -). 2Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte

  1. 1.

    aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder

  3. 3.

    ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

3§ 39 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.