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§ 5 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und sonderpädagogische Fachrichtungen für das Lehramt für Sonderpädagogik

Bibliographie

Titel
Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
Nds. MasterVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Für das Lehramt für Sonderpädagogik ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften, in einem Unterrichtsfach und in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen Kompetenzen nach den Anlagen 1 bis 3 zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module), denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:

1.Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Nrn. 1 und 2mindestens 90 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Nr. 3,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik zweier sonderpädagogischer Fachrichtungenmindestens 80 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Nr. 3,
4.Bachelorarbeit, Masterarbeit, mündliche Prüfungmindestens 35 Leistungspunkte,
5.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4höchstens 35 Leistungspunkte.

6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 6 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.

(2) Unterrichtsfächer sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Katholische Religion, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politik, Sachunterricht, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen und Wirtschaft.

(3) Sonderpädagogische Fachrichtungen sind Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung, Pädagogik bei Beeinträchtigungen der körperlichen und motorischen Entwicklung, Pädagogik bei Beeinträchtigungen des schulischen Lernens, Pädagogik bei Beeinträchtigungen der Sprache und des Sprechens und Pädagogik bei Beeinträchtigungen der emotionalen und sozialen Entwicklung.

(4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch und Englisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens vor der mündlichen Prüfung nachzuweisen.

(5) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften, des Unterrichtsfachs und der sonderpädagogischen Fachrichtungen sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.