Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 30.05.2002, Az.: L 1 RA 134/01

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
30.05.2002
Aktenzeichen
L 1 RA 134/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2002:0530.L1RA134.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - AZ: S 3 RA 7/98

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Als Anrechnungszeit der Berufsausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme kommt ein bestimmter Zeitraum nur dann in Betracht, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. Die Ausbildung muss dazu bestimmt sein, erstmalig die Aufnahme eines Berufes zu ermöglichen. Sie ist - entsprechend den Regelungen im Arbeitsförderungsrecht - gegenüber der Fortbildung und Umschulung abzugrenzen.

  2. 2.

    Wer sich als Diplom-Psychologe - im Wege der Zusatzausbildung - zum Verhaltenstherapeuten qualifiziert, durchläuft eine rentenrechtlich nicht bedeutsame Fortbildung und keine Ausbildungs-Anrechnungszeit.

In dem Rechtsstreit

Dr. B.,

Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte(r):

Rechtsanwälte Dr. C.,

gegen

die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2002 in Celle

durch

den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. D.,

den Richter am Landessozialgericht E.,

den Richter am Landessozialgericht F.

sowie die ehrenamtlichen Richter G. und H.

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Vormerkungsverfahren darum, ob die Beklagte die Zeit vom 1. Oktober 1984 bis zum 30. April 1985 als Anrechnungszeit in den Versicherungsverlauf der Klägerin aufnehmen muss.

2

Die 1944 geborene Klägerin studierte nach dem Abitur zunächst drei Jahre lang Mathematik, war dann bis 1977 Zahnarzthelferin und studierte vom Wintersemester 1977 bis zum Sommersemester 1981 Psychologie an der Technischen Universität (TU) I.. Am 14. September 1981 wurde ihr der akademische Grad einer Diplom-Psychologin verliehen. Die Klägerin bewarb sich nach dem Diplom bei zahllosen Instituten, Kliniken, Beratungsstellen und auf die Stelle einer Schulpsychologin bei der Bezirksregierung. Nach ihren Angaben erhielt die Klägerin ausschließlich Absagen, entweder schriftlich oder nach einem Vorgespräch. Es seien jeweils Berufserfahrungen oder Zusatzqualifikationen gefordert worden. Die Fachvermittlungsstelle des Arbeitsamtes habe keinen einzigen Arbeitsplatz nachgewiesen.

3

Anknüpfend an das Forschungsprojekt ihrer Diplomarbeit nahm die Klägerin im Oktober 1981 eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft (mit Diplom) an der TU I. auf (nach ihren Angaben als "qualifizierten Aushilfsjob", um der drohenden Arbeitslosigkeit zu entgehen). Parallel nahm die Klägerin eine Therapieausbildung in J. (Niederlande) auf. Diese Ausbildung, die die Grundlage für eine spätere Berufstätigkeit als Psychotherapeutin/Verhaltenstherapeutin bilden sollte, umfasste an dem K. zunächst einen in Wochenendkursen über insgesamt 14 Monate abzuleistenden theoretischen Teil mit den Lerninhalten Diagnostik, Therapietheorien, Therapiestrategien, Grundlagen für die Gruppenleitung, Gruppenselbsterfahrung sowie berufsrechtlichen und sozialrechtlichen Grundlagen für eine selbständig geführte Praxis.

4

Nachdem die Tätigkeit als Hilfskraft im Mai 1983 geendet hatte und sie von August 1983 bis April 1984 Forschungsassistentin an der Medizinischen Hochschule L. (MHH) gewesen war, ansonsten einen einsemestrigen Lehrauftrag durchgeführt hatte bzw arbeitslos gewesen war, absolvierte die Klägerin in der hier streitigen Zeit von Oktober 1984 bis April 1985 den hier Teil der Therapieausbildung am K.. Die Klägerin hatte dabei eine Reihe von Therapiefällen mit mindestens 50 Stunden selbständig vom Erstkontakt bis zur Dokumentation der Therapie und Überwachung innerhalb der Ausbildungsgruppe zu bearbeiten. Bestandteil der Praxisphase waren außerdem regelmäßige Wochen- oder Wochenendkurse im Frankfurter Raum sowie ein kollegialer Austausch in den Zwischenzeiten - im Falle der Klägerin mit zwei Kollegen aus M.. Um die notwendige Zahl von Patienten für die Untersuchungen zu gewinnen, hatte die Klägerin mit einer Mitarbeiterin im September 1984 eine Gemeinschaftspraxis eröffnet, in der sie - nach Erhalt einer Heilpraktikererlaubnis der Stadt N. sowie einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen - ab dem 1. Juli 1985 als nichtärztliche Verhaltenstherapeutin selbständig berufstätig war.

5

Am 2. Mai 1997 stellte die Klägerin bei der Beklagten im Rahmen der Kontenklärung den Antrag, den streitigen Zeitraum als Ausbildungs-Anrechnungszeit anzuerkennen. Die Beklagte lehnte dies mit ihrem Bescheid vom 13. Juni 1997 und dem Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 1997 ab. Es handele sich weder um eine Lehrzeit, eine Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung noch um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme.

6

Dagegen hat die Klägerin am 12. Januar 1998 Klage zum Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Zeit von Oktober 1984 bis April 1985 habe ihr dazu gedient, freiberuflich eine psychotherapeutische Praxis führen zu können. Zwar habe man sich im Jahre 1985, in dem die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" noch nicht geschützt gewesen sei, auch ohne anerkannte Therapieausbildung niederlassen können. Unmöglich sei dann aber die Teilnahme am kassenärztlichen Delegationsverfahren gewesen. Da die Kassenzulassung im Delegationsverfahren die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz der Praxis gewesen sei, müssten Psychologiestudium und Therapieausbildung als einheitliche Berufsausbildung und die Therapieausbildung nicht als Fortbildung angesehen werden. Hinzuweisen sei darüber hinaus auf das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Psychotherapeuten-Gesetz (PsychThG, Gesetz über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Bundesgesetzblatt I 1998, Seite 1311), wonach das Berufsbild nunmehr gesetzlich geschützt und die Ausbildung gesetzlich geregelt worden sei.

7

Das SG hat die Klage durch das Urteil vom 5. April 2001 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die für den Streitzeitraum in Betracht kommende Variante einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme liege deshalb nicht vor, weil der Klägerin bereits mit Abschluss ihres Diploms im September 1981 ein Berufsfeld zur Verfügung gestanden habe, in dem sie sich auch ohne eine weitere Ausbildung habe betätigen können. Der Gesetzgeber habe lediglich Erstausbildungen und zu einer erstmaligen Berufsausübung führende Vorbereitungsmaßnahmen honorieren wollen. Es spiele keine Rolle, dass die Therapieausbildung der Klägerin dazu verholfen habe, leichter beruflich Fuß zu fassen.

8

Gegen das ihr am 30. April 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit der am 29. Mai 2001 eingegangenen Berufung. Sie verweist zur Begründung ua auf eine Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen, Bezirksstelle I., vom 24. Juli 2001, wonach es nach § 5 Abs 3 Anlage 5a des Arzt/Ersatzkassen-Vertrages im Jahre 1985 für einen Diplom-Psychologen erforderlich gewesen sei, nach Beendigung des Studiums eine abgeschlossene dreijährige Zusatzausbildung nachzuweisen, wenn er als Therapeut im Delegationsverfahren anerkannt werden wollte. Abgesehen von allen inhaltlichen Argumenten sei es für sie auch aus berufsrechtlichen und berufspolitischen Gründen wichtig, den Streitzeitraum als Aus- und nicht als Fortbildung zu begreifen. Wenn der Streitzeitraum nicht als Anrechnungszeit in den Versicherungsverlauf aufgenommen werde, fehle es in ihrem speziellen Fall an der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

9

Die Klägerin beantragt,

1.

10

das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 5. April 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1997 aufzuheben und

11

2. die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Oktober 1984 bis zum 30. April 1985 als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen.

12

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie trägt vor, die streitige Zeit falle unter den Begriff der Fortbildung bzw Umschulung. Zu der Alternative einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sei bedeutsam, dass der Rentengesetzgeber an die frühere Regelung in § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) angeknüpft habe. In dieser Bestimmung seien als Ausbildung nur diejenigen Maßnahmen in Betracht gekommen, die erstmals zur Aufnahme einer Berufstätigkeit führten.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der über die Klägerin geführten Gerichts- und Rentenakten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist statthaft und zulässig, §§ 143 f Sozialgerichtsgesetz (SGG).

16

Die Berufung ist als in der Sache unbegründet zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten haben sich nicht als rechtswidrig erwiesen.

17

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 149 Abs 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung wird erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden. Selbst wenn - im vorliegenden Fall im Hinblick auf die zeitlich begrenzte Berücksichtigung von Anrechnungszeiten, §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI - nicht klar ist, ob sich der streitige Zeitraum leistungsrechtlich überhaupt auswirkt, muss die Vormerkung erfolgen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es genügt, wenn generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall versicherungsrechtliche Bedeutung hat (vgl zu den Voraussetzungen eines Vormerkungsverfahrens BSG SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 13).

18

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat.

19

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sowohl für die schulischen Ausbildungen als auch für die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass als Anrechnungszeiten solche Zeiten rentenversicherungsrechtlich bedeutsam sind, die erstmalig eine Berufsaufnahme ermöglichen. Der Gesetzgeber hat lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Ausbildungs-Anrechnungstatbestände normiert. Er hat gerade davon abgesehen, jegliche Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten anzusehen. Die Begrenzung auf Erstausbildungen, die sich an die Terminologie im Arbeitsförderungsrecht anlehnt (§§ 40 ff AFG; 59 ff und 77 ff SGB III) und die durch die Einführung des Tatbestandes der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4, Satz 2 SGB VI ins Rentenversicherungsrecht übertragen wurde (vgl ua Niesel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 1, § 58 SGB VI Rdnrn 76 ff sowie 64, 65: anwendbar auch auf vor dem 1. Januar 1992 durchgeführte Maßnahmen), privilegiert Ausbildungen gegenüber den Fortbildungen und Umschulungen. Die insoweit enge Auslegung entspricht dem Ausnahmecharakter der Ausbildungs-Anrechnungszeiten. Die Ausbildungs-Anrechnungszeiten widersprechen nämlich dem mit Beitragsleistungen verbundenen Versicherungsprinzip und sind vielmehr als Zeiten ohne Beitragsleistung ein Ausgleich dafür, dass der Versicherte ohne sein Verschulden gehindert war, einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge zu entrichten. Sie sind deshalb - als Ausdruck staatlicher Fürsorge - auf den Ausgleich für die entgangene Möglichkeit zu beschränken, überhaupt am Erwerbsleben teil zu nehmen. Sie honorieren nicht etwa darüber hinaus Bemühungen des Versicherten, in Zukunft eine qualifiziertere Arbeit aufzunehmen - und damit gleichzeitig höhere Beitragsleistungen zu erbringen (vgl zum Ganzen BSG aaO sowie Urteil des BSG vom 22. Oktober 1974, Az: 7 RAr 38/74 = BSGE 38, 174; BSG-Urteil vom 30. September 1975, Az: 7 RAr 96/73 = BSGE 40, 234; BSG-SozR 4100 § 40 AFG Nr 12; zuletzt BSG-Urteil vom 4. Februar 1999, Az: B 7 AL 12/98 R sowie Niesel aaO Rdnr 39 und Klattenhoff in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI K § 58 Rdnrn 5 ff zur Gesetzgebungsgeschichte). Das BSG hat dabei ausdrücklich betont, es sei nicht erforderlich, dass der Versicherte den Ausbildungsberuf später tatsächlich ergreife oder ihn auch nur tatsächlich ausüben könne (BSG SozR 2200 § 1259 RVO Nr 96; BSG SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr 13, siehe bereits oben). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG aus eigener Überzeugung an.

20

Im vorliegenden Fall bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass es der Klägerin bereits seit September 1981 möglich war, als Diplom-Psychologin berufstätig zu werden. Die Verhältnisse des Arbeitsmarktes, die sie veranlassten, sich weiter zur Psychotherapeutin/Verhaltenstherapeutin zu qualifizieren, spielen dabei keine Rolle. In ihrem Schriftsatz vom 22. August 1998 hat die Klägerin beispielhaft bestätigt, zu Beginn ihrer Ausbildung von falschen Vorstellungen über den zukünftigen Arbeitsmarkt ausgegangen zu sein. In ihrem Widerspruch vom 21. Juni 1997 bezeichnet sie die streitige Zeit unter Einschluss der theoretischen Vorausbildung als berufliche Neuorientierung. Auch in ihrem Berufungsschriftsatz vom 15. Juni 2001 hat die Klägerin in diesem Sinne eingeräumt, Tätigkeitsfelder etwa eines Schulpsychologen, eines Erziehungsberaters, eines Arbeitspsychologen oder "heutigen Psychotherapeuten" seien damals (also im Jahre 1981) ohne Weiterqualifikation, nur "praktisch nicht zu erreichen gewesen", was aber bedeutet - und darauf kommt es allein an -, dass derartige Arbeitsplätze überhaupt vorhanden und neu besetzbar waren.

21

Der Senat verkennt nicht, dass im Einzelfall Zweifel darüber bestehen können, ob der Erwerb von Kenntnissen für einen Beruf als gestufte, jedoch einheitliche Ausbildung anzusehen ist oder aber als Ausbildung und davon getrennte Fort- bzw. Weiterbildung. So hat das BSG in einem Fall, in dem es um die Förderung einer Rehabilitation durch Übergangs- statt Unterhaltsgeld ging, eine Spezialausbildung zum Funkelektroniker als Fortsetzung der Ausbildung zum Nachrichtengerätemechaniker angesehen (BSG-Urteil vom 31. März 1992, Az: 9 b Rar 19/90, SozR 3-4100 § 40 AFG Nr. 6). Die Spezialausbildung erweise sich als "weiterer Abschnitt der Ausbildung im arbeitsförderungsrechtlichen Sinn", nicht aber als Fortbildung. Der aufbauende und unmittelbar an die Grundausbildung anschließende Abschnitt habe sich mit der Grundausbildung zum Gerätemechaniker als bildungs- und rehabilitationsrechtliche Einheit dargestellt. In diesem Sinne läuft die Argumentation der Klägerin darauf hinaus, von vornherein als erstrebten Beruf denjenigen der - zugelassenen - Verhaltenstherapeutin anzusehen, der wiederum über das Psychologiestudium hinaus eine abgeschlossene Zusatzausbildung voraussetze -entsprechend etwa der Vereinbarung der kassenärztlichen Bundesvereinigung mit den Verbänden der Ersatzkassen vom 20. Juli 1963 (Stand 1. Januar 1980, Deutsches Ärzteblatt 1980, Seite 2317).

22

Der diesbezügliche Vortrag greift aber aus zwei Gründen nicht durch:

23

Zunächst fehlt es im vorliegenden Fall am engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den der Berufsaufnahme dienenden Abschnitten. Zwischen dem Erwerb des akademischen Grades der Diplom-Psychologin und dem hier streitigen Zeitraum der Praxisphase für die Aufnahme der Berufstätigkeit einer Verhaltenstherapeutin lagen insgesamt drei Jahre. Selbst wenn dieser Zeitraum verkürzt wird durch die 14-monatige theoretische - tatsächlich nur in Wochenendkursen abzuleistende - Ausbildungsphase, verbleibt ein schädlicher Zwischenzeitraum. Das gilt um so mehr, als die Klägerin diese Zwischenzeit genutzt hat, um als wissenschaftliche Hilfskraft bzw. Forschungsassistentin berufstätig zu sein. Demgegenüber schloss sich in dem Fall des Nachrichtengerätemechanikers die zweite Stufe der Ausbildung zum Funkelektroniker unmittelbar an die erste Stufe an (BSG a.a.O.).

24

Zum Zweiten kann das von der Klägerin erstrebte Berufsfeld nicht auf dasjenige einer zur Behandlung von Kassenpatienten zugelassenen Verhaltenstherapeutin verengt werden. Es handelte sich - selbst nach den Neuregelungen durch das PsychThG - bei der streitigen Zeit - unter Einschluss der Theoriephase - um eine Fort- bzw. Weiterbildung für einen speziellen Einsatzbereich in dem bereits eröffneten Berufsfeld. In diesem Sinne verlangt auch der zitierte Arzt/Ersatzkassen-Vertrag vom 20. Juli 1963, aufbauend auf dem Studium der Psychologie sei eine bestimmte "Zusatzausbildung" (nach hier maßgeblicher Terminologe: Weiterbildung) nachzuweisen. So hat es auch die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 24. Juli 2001 formuliert. In einer vergleichbaren Konstellation hat das BSG den Besuch einer Steuerfachschule durch einen Rechtsanwalt als Fort- bzw Weiterbildung angesehen, wenn damit zusätzlich die Zulassung als Steuerberater angestrebt werde (BSGE 52, 131 [BSG 22.09.1981 - 1 RA 37/80]).

25

Nach alledem handelte es sich bei dem streitigen Zeitraum nur um eine rentenrechtlich nicht bedeutsame Fortbildung. Diese Fortbildung ist keine anzurechnende Ausbildungs-Anrechnungszeit. Auf die weiteren Argumente der Klägerin brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

27

Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, § 160 Abs 2 SGG.