Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 15.05.2002, Az.: L 4 KR 54/99

Verfassungmäßigkeit der Bemessung des Apothekenrabatts nach dem ungekürzten Arzneimittelabgabepreises

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
15.05.2002
Aktenzeichen
L 4 KR 54/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 22041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2002:0515.L4KR54.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 10.02.1999 - AZ: S 11 KR 206/97

Fundstellen

  • NZS 2003, 94-96
  • SGb 2002, 734

Prozessführer

die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Regionaldirektion Nienburg,

Uhrlaubstraße 3, 31582 Nienburg,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der von den Apotheken an die gesetzlichen Krankenkassen zu entrichtende Apothekerrabatt in Höhe von 5 % (§ 130 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31.01.2002 geltenden Fassung) bemißt sich nach dem ungekürzten Arzneimittelabgabepreis. Dieser Arzneimittelabgabepreis ist nicht um die Zuzahlungen der Versicherten zu kürzen.

  2. 2.

    Die Bemessung des Apothekenrabatts nach dem ungekürzten Arzneimittelabgabepreis ist verfassungsgemäß.

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2002 in Celle
durch
die Richterin Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -,
den Richter Wolff,
den Richter Schreck sowie
die ehrenamtlichen Richter Dumke und Stiegen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen

Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe des sog Apotheken-Rabattes.

2

Der Kläger betreibt in Nienburg eine Apotheke. Er ist Mitglied im Deutschen Apothekerverband e.V. In der Zeit von 1994 bis 1997 rechnete er durch das Deutsche-Apotheker-Rechenzentrum eV in Bremen mit der Beklagten von deren Versicherten eingereichte Rezepte mit einem Warenwert von insgesamt 4.516.728,73 DM ab. Hiervon entfielen 306.005,00 DM auf Zuzahlungen der Versicherten. Von den darüber hinaus auszuzahlenden Beträgen behielt die Beklagte 225.836,50 DM als Apothekenabschlag gem § 130 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - in der bis zum 31. Januar 2002 geltenden alten Fassung (SGB V) ein. Der fünfprozentige Abschlag war auf der Grundlage des gesamten Warenwertes, also einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlungen, als Summe der maßgeblichen Arzneimittelabgabenpreise, berechnet. Eine Beanstandung bei der Beklagten hat nicht stattgefunden.

3

Mit seiner Klage, die am 14. August 1997 beim Sozialgericht (SG) Hannover eingegangen ist, fordert der Kläger die Zahlung weiterer 15.300,40 DM. Die Beklagte habe zu Unrecht bei der Berechnung des sog Apotheken-Rabattes die Summe der Zuzahlungen der Versicherten, die den Warenwert reduzierten, nicht berücksichtigt. Der Rabatt auf die Summe der maßgeblichen Arzneimittelabgabepreise sei somit größer, als wenn zuvor die Zuzahlungen der Versicherten vom Abgabepreis abgezogen würden. Der den Versicherten als Endverbrauchern zustehende Rabatt habe solange Sinn gemacht, als die Krankenkasse 100 Prozent des Arzneimittelpreises erstattet habe. Dies gelte nicht mehr, wenn die Kassen nur noch einen Teil der Kosten für Arzneimittel zahlten. Der fünfprozentige Abschlag sei außerdem eine Zwangsabgabe, der willkürlich und deshalb grundgesetzwidrig sei. Die Beklagte könne sich deshalb auch nicht darauf berufen, dass das Bundesverfassungsgericht 1971 höchstrichterlich den Apothekenabschlag als verfassungskonform angesehen habe.

4

Mit Urteil vom 10. Februar 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Krankenkassen von Apotheken auf den von den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis zu Recht einen Abschlag gemäß § 130 SGB V in Höhe von 5 vH erhalten würden. Diese Vorschrift sei nicht verfassungswidrig. Die Beklagte habe deshalb bei der Berechnung der einzubehaltenen Abschlagssumme zutreffend auch die Beträge zugrunde gelegt, die von den Versicherten bereits als Eigenanteil an den Kläger ausgezahlt worden seien. Bereits nach dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 SGB V sei der Rabatt auf den Arzneimittelabgabepreis zu berechnen. Letzterer differenziere nicht zwischen unmittelbarer Zahlung der Krankenkasse und Zuzahlung der Versicherten. Die Geldbeträge, die von den Versicherten als Zuzahlung geleistet würden, seien den Krankenkassen ebenso als Leistung auf den Kaufpreis zuzurechnen, wie die unmittelbar von ihnen an die Apotheken überwiesenen Beträge. Der Versicherte erfülle mit der Zuzahlung keine eigene gegenüber dem Apotheker bestehende Verbindlichkeit, sondern er leiste im Ergebnis eine Art Sonderbeitrag für die Krankenkasse. Die Gläubigerin des Zuzahlungsanspruchs sei demzufolge nicht der Apotheker, sondern die Kasse. Durch die Zahlung des Versicherten werde gleichzeitig die Kaufpreisforderung des Apothekers gegen die Krankenkasse in Höhe des Zuzahlungsbetrages erfüllt.

5

Gegen das dem Kläger am 11. März 1999 zugestellte Urteil hat dieser Berufung eingelegt, die am 8. April 1999 beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingegangen ist. Der Kläger ist nach wie vor der Ansicht, dass die Berechnung des Rabattes in der Art zu erfolgen habe, dass vom gesamten Warenwert zunächst die Zuzahlungsbeträge der Versicherten abzuziehen und erst danach der fünfprozentige Rabatt zu berechnen sei. Durch die Einführung einer arzneimittelbezogenen Zuzahlung der Versicherten je nach Packungsgröße habe der Begriff "Arzneimittelabgabepreis" gem § 130 Abs. 1 SGB V eine Änderung erfahren. § 31 Abs. 2 SGB V stütze diese Ansicht. Im übrigen sei der fünfprozentige Rabatt gern § 130 Abs. 1 SGB V sowieso in keiner Art und Weise mehr gerechtfertigt. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz (GG). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 hat der Kläger seine Klage erweitert und fordert für den Zeitraum vom 01.07.1997-30.06.2001 weitere 27.741,20 DM, insgesamt 43.041,50 DM.

6

Der Kläger beantragt

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. Februar 1999 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 43.041,50 DM zu verurteilen.

7

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichtsakten sowie die vom Kläger eingereichten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von 43.041,50 DM.

10

Anspruchsgrundlage gegenüber der Beklagten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. Urteil vom 17. Januar 1996, Az.: 3 RK 26/94 in SozR 3-2500 § 129 Nr. 1; BSGE 77, 194-209) der Arznei-Liefervertrag zwischen dem Landesapothekerverein Niedersachsen eV und dem AOK-Landesverband Niedersachsen (ua) in der Fassung des 55. Nachtrags von Oktober 1989.

11

Gem § 129 Abs. 2 SGB V regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere zur Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte. Gem § 129 Abs. 3 SGB V hat der Rahmenvertrag nach Abs. 2 der Vorschrift Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie

  1. 1.

    einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörigen Apotheken haben, oder

  2. 2.

    dem Rahmenvertrag beitreten.

12

Das gilt nach Abs. 5 Satz 2 für die Verträge auf Landesebene entsprechend. Die nach § 129 SGB V abgeschlossenen Verträge regeln, so das BSG (aaO), vorrangig nicht die Beziehungen zwischen den vertragsschließenden Verbänden, sondern zwischen den einzelnen Krankenkassen und den Apothekern. Sie wirken insoweit normativ. Sie sind wie Rechtsnormen allein nach dem "objektivierten Willen des Gesetzes" auszulegen.

13

Gem § 1 Nr. 1 des Vertrages ist Gegenstand dieses Vertrages "die Belieferung der Anspruchsberechtigten der Krankenkassen durch die öffentlichen Apotheken im Vertragsgebiet mit allen Artikeln und Mitteln, die vom Kassenarzt/Kassenzahnarzt - beide nachfolgend "Kassenarzt" genannt - verordnet und gem § 25 Apothekenbetriebsordnung apothekenüblich sind." Die Rechnungslegung ist in § 7 des Vertrages geregelt. Die Rechnungslegung erfolgt nach § 7 Nr. 1 gegenüber den von den Krankenkassen genannten Stellen jeweils für die Lieferung eines abgeschlossenen Kalendermonats, und zwar bis zum 15. des Folgemonats. Gem § 8 Nr. 1 sind die Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang zu begleichen. Eingangstag der Rechnung ist

  1. a.

    bei persönlicher Übergabe der Tag der Ablieferung

  2. b.

    bei Übersendung durch die Post der durch Eingangsstempel des Empfängers ausgewiesene Tag.

14

Mit der Übergabe des von einem Vertragsarzt ausgestellten "Kassenrezeptes" durch den Versicherten an den Apotheker wird die Krankenkasse vertraglich zur Zahlung verpflichtet (vgl. Urteil des BSG aaO). Mithin war die Beklagte grundsätzlich, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, zur Rechnungsbegleichung gem § 8 des Arznei-Liefervertrages verpflichtet.

15

Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den der Beklagten eingereichten Rechnungen. Dabei ist zum einen § 5 Nr. 1 und zum anderen § 6 des Vertrages zu berücksichtigen. Gem § 5 Abs. 1 des Vertrages erhebt der Apotheker den gem § 31 Abs. 3 SGB V vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Betrag. Die einbehaltenen Beträge sind bei der Rechnungslegung mit den Krankenkassen zu verrechnen. Gem § 6 des Vertrages gewähren die Apotheker den Krankenkassen den gesetzlichen Abschlag gem § 130 SGB V. Der Abschlag wird auch bei der Lieferung nicht apothekenpflichtiger Artikel gewährt. Mithin durfte die Beklagte bei der Berechnung des Abschlages gem § 130 Abs. 1 SGB V vom maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis einen Abschlag in Höhe von 5 vH abziehen.

16

Die Beteiligten streiten über den in § 130 Abs. 1 SGB V verwendeten Begriff "maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis". Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Klägers, dass "maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis" die Summe des Warenwertes unter Abzug der Zuzahlungen der Versicherten sei, nicht. Der Senat ist wie das SG der Ansicht, dass die Beklagte bei der Berechnung der einzubehaltenen Abschlagssumme zutreffend auch die Beträge zu Grunde gelegt hat, die von den Versicherten bereits als Eigenanteil an den Kläger ausgezahlt worden sind. § 130 Abs. 1 SGBV stellt bereits nach seinem Wortlaut ausdrücklich auf den "Arzneimittelabgabepreis" ab.

17

Es wird also bereits im Gesetz nicht zwischen unmittelbarer Zahlung der Krankenkasse und Zuzahlung des Versicherten unterschieden. Eine derartige Differenzierung ist sachlich auch nicht erforderlich; denn die Geldbeträge, die von den Versicherten als Zuzahlung geleistet werden, sind den Krankenkassen ebenso als Leistung auf den Kaufpreis zuzurechnen, wie die unmittelbar von ihnen an die Apotheken überwiesenen Beträge. Mit dem gemäß § 130 Abs. 1 SGB V zu erbringenden Eigenanteil erfüllt der Versicherte nämlich keine eigene, dem Apotheker gegenüber bestehende, Verbindlichkeit. Er leistet im Ergebnis eine Art Sonderbeitrag an die Krankenkasse. Gläubigerin des Zuzahlungsanspruchs ist demzufolge nicht der Apotheker, sondern die Krankenkasse (vgl. Höfler in: KassKomm, § 31 SGBV Rdnr. 19; Schulin, in: Handbuch des Sozialversicherungsrechts Band 1, § 22, Rdnr 211). Gemäß § 43 b SGB V erfüllt der Versicherte seine Zuzahlungspflicht gegenüber den Krankenkassen allerdings durch direkte Zahlung an den Apotheker. Durch diesen tatsächlichen Vorgang der Zahlung des Versicherten wird gleichzeitig die Kaufpreisforderung des Apothekers gegen die Krankenkasse in Höhe des Zuzahlungsbetrages erfüllt. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat kann der Kläger aus dem Umstand, dass die auf sogenannte "Null-Rezepte" entfallenden Zuzahlungsbeträge nicht vom Abschlag gemäß § 130 SGB V erfasst werden, seine Rechtsauffassung nicht begründen. Die gesonderte Behandlung von Rezepten, bei denen der Arzneimittelpreis vollständig durch den Eigenanteil des Versicherten abgedeckt ist, hat lediglich technische Gründe, die darin zu sehen sind, dass der mit der Arzneimittelabrechnung verbundene Verwaltungsaufwand angesichts der geringen Kostenbeträge reduziert werden soll. Aus dieser Sonderregelung für derartige "Bagatellrechnungen" kann der Kläger jedoch nicht ableiten, dass alle Abrechnungen in dieser Weise behandelt werden müssten.

18

Gegen die Ansicht des Klägers spricht auch der Zweck der Zuzahlungen. Der Zweck der Zuzahlung resultiert aus dem Verhältnis zwischen dem Versicherten und der Krankenkasse. Durch die Zuzahlung reduziert sich zwingend die vom Apotheker gegenüber der Krankenkasse bestehende Forderung. Die Leistung des Versicherten ist folglich als Teilzahlung der Krankenkasse anzusehen, die die Krankenkasse entlastet. Die Ansicht des Klägers, dass es sich bei der Zuzahlung um eine Zahlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) handeln soll, wie sie auch die Bezahlung bei einem Privatrezept darstellt, ist nicht zutreffend. Die vom Kläger zur Stützung seiner Ansicht angeführte Regelung in § 31 Abs. 2 SGB V ist im Zusammenhang der GKV zu sehen. Da die Zuzahlung gem § 43 b SGB V mit dem Vergütungsanspruch der Krankenkasse zu verrechnen ist, handelt es sich eindeutig nicht um eine außerhalb des Systems der GKV erbrachte "private" Leistung.

19

Der Senat sieht auch keinen Verstoß gegen das GG. Wie bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1970 Az: I ZR 131/68 (in NJW 1970, 1965) entschieden hat, ist der Apothekenabschlag verfassungsgemäß. Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 1. April 1971 Az: 1 BvR 555/70 (in: Die Ortskrankenkasse 1971, S 371) nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nach Auffassung des Gerichts teils unzulässig war und teils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. An diesem Zustand hat sich nichts geändert. Es ist auch nicht ersichtlich, warum insbesondere ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen solle, wenn einem Apotheker bei einem unter dem Zuzahlungsbetrag für die Packungsgröße liegenden Apotheken-Abgabepreis im Ergebnis ein geringfügig höherer Betrag verbleibt, als bei einer Packung, deren Abgabepreis den für sie maßgebenden Zuzahlungsbetrag etwas übersteigt. Der Kläger wird hierdurch - abgesehen davon, dass das Gesetz eine solche Praxis nicht regelt - gegenüber anderen Personen nicht ungleich behandelt. Letztlich wird er hierdurch sogar besser gestellt als beim Verkauf eines Arzneimittels zu einem Preis, der über demjenigen der Zuzahlung liegt (so auch: LSG Hamburg vom 10. Oktober 2000, Az.: I KRBf 14/97 - bestätigt durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Juli 2001 Az.: B 3 KR 6/01 B).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S 1, Abs. 4 SGG.

21

Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). ...