Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 07.05.2002, Az.: L 8 B 100/02 KG

Beschwerde ; Zeitpunkt ; Absenden ; PKH ; Erfolgsaussicht

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
07.05.2002
Aktenzeichen
L 8 B 100/02 KG
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 34945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2002:0507.L8B100.02KG.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - AZ: S 6 KG 8/01

Amtlicher Leitsatz

Bei der Ermittlung der nach § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG kindergeldschädlichen Beträge sind die Ertragsanteile einer Waisenrente als "sonstige Einkünfte" iS von § 22 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) abzüglich eines Pauschbetrages von 200,00 DM (§ 9a Satz 1 Nr 3 EStG), die Kapitalanteile (Differenz zwischen Gesamtbetrag und Ertragsanteil) als "Bezüge" abzüglich einer Unkostenpauschale von 360,00 DM zu berücksichtigen.

In dem Rechtsstreit

A.,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte B.,

gegen

Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Bayern,

Regensburger Straße 100, 90478 Nürnberg,

Beklagte,

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

am 7. Mai 2002

durch den Richter C. - Vorsitzender -, den Richter D.

und die Richterin E.

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 5. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 5. Februar 2002, mit dem das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat (§ 73 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -), ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint, mit der die Klägerin sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Kindergeld (Kg) wehrt. Der Senat schließt sich dem angefochtenen Beschluss nach eigener Überprüfung an und verweist in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die dortigen Ausführungen.

2

Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:

3

Die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines über 18-jährigen ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) nur möglich, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13.500,00 DM (maßgebender Betrag für das Jahr 2000) hat. Anders als bei der entsprechenden Fassung des bis Ende 1995 geltenden früheren BKGG sind die im Kalenderjahr erzielten Einkünfte und Bezüge ggf. für das gesamte Kalenderjahr anspruchshindernd und nicht mehr die monatlich zustehenden Bruttobezüge für den jeweiligen Kalendermonat.

4

Die Waisenrente der Klägerin ist wie von der Beklagten berechnet leistungsschädlich. Der Ertragsanteil gehört zu den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) und ist abzüglich eines Pauschbetrages von 200,00 DM (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) zu berücksichtigen, der Kapitalanteil (also die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag und dem Ertragsanteil) gehört zu den Bezügen und ist abzüglich einer Unkostenpauschale von 360,00 DM zu berücksichtigen. Ebenfalls zu den Bezügen rechnet der Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. zu allem auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. November 2000, BFHE 193, 453 [BFH 14.11.2000 - VI R 52/98]). Eine genaue Ermittlung des Ertragswerts ist deshalb nicht erforderlich.

5

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ermöglicht § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) die Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des SGB anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Im vorliegenden Fall haben die von der Klägerin im Kalenderjahr 2000 erzielten Einkünfte und Bezüge aufgrund der Regelungen des BKGG zum Wegfall des Kg-Anspruchs geführt mit der Folge, dass eine rückwirkende Aufhebung möglich ist.

6

Schließlich sind auch die Ausführungen der Beklagten zum Vorliegen eines typischen Regelfalls nicht zu beanstanden, Ermessenserwägungen waren von ihr nicht anzustellen.