Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 07.07.2006, Az.: 1 A 269/06

Anordnung; Friteuse; gerichtliche Entscheidung; Hausverfügung; Maßregelvollzug; Nutzung; Rechtsschutz; Rechtswegverweisung; Rechtszug; Strafvollstreckungskammer; Strafvollzug; Verwaltungsakt; Verweisung; Vollzug; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
07.07.2006
Aktenzeichen
1 A 269/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 53202
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Für die vorliegenden Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht gegeben. Der Kläger und Antragsteller befindet sich bei dem Beklagten und Antragsgegner im forensischen Maßregelvollzug und wendet sich mit Eilantrag und Klage gegen ein auch ihn selbst betreffendes Verbot, dort Friteusen zu gebrauchen, sowie gegen deren Einziehung.

2

Für das gerichtliche Verfahren betreffend die Unterbringung im Maßregelvollzug gelten gemäß § 138 Abs. 3 StVollzG die §§109 bis 121 StVollzG entsprechend. In den genannten Bestimmungen ist der Umfang und das Verfahren geregelt, in dem die Unterbringung im Maßregelvollzug der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Danach ist gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Maßregelvollzug als Rechtsbehelf der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgesehen. Dieser Antrag ist gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die umstrittene Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Über den Antrag entscheidet gemäß §110 Satz 1 StVollzG die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Das nach Landesrecht gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG i. V. m. § 9 AGGVG vorgeschriebene Vorverfahren ändert daran nichts, § 110 Satz 2 StVollzG. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich eine abschließende Zuständigkeit der für Angelegenheiten des Vollzugs gemäß § 78 a Abs. 1 GVG gebildeten Strafvollstreckungskammer.

3

Soweit der Antragsteller und Kläger darauf hinweist, dass mit der hier streitgegenständlichen Anordnung allgemeine Regelungen getroffen sein könnten, die nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemäß § 109 StVollzG sind, folgt daraus keine abweichende Beurteilung. Zwar ist gemäß § 109 Abs. 1 und 2 StVollzG eine allgemeine Hausverfügung, die lediglich als Entscheidungshilfe für das Vollzugspersonal dient, nicht selbst anfechtbar. Diese eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit führt allerdings nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die rechtliche Kontrolle derartiger allgemeiner Regelungen. Vielmehr hat dies zur Folge, dass nur die auf der Grundlage der Hausverfügung ergehende (Einzelfall-) Maßnahme durch den Betroffenen anfechtbar ist und so der gebotene Rechtsschutz zur Verfügung steht. Vergleichbar stellt im Übrigen auch § 42 Abs. 2 VwGO den Grundsatz auf, dass eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

4

Nach alledem hat allein die zuständige Strafvollstreckungskammer darüber zu befinden, ob das Nutzungsverbot, dessen konkrete Ausgestaltung nach der bisherigen Aktenlage offen ist, tatsächlich eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG und danach einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Der Strafvollstreckungskammer obliegt außerdem allein die Entscheidung darüber, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung derzeit zulässig ist oder ob zunächst noch das landesrechtlich vorgeschriebene Vorverfahren durchzuführen ist, worauf sich der Beklagte und Antragsgegner beruft.

5

Es ist deshalb gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges auszusprechen. Zugleich sind die Verfahren an das für den Sitz des Landeskrankenhauses örtlich zuständige Landgericht Göttingen - Strafvollstreckungskammer - zu verweisen.