Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.05.2004, Az.: 10 WF 131/04
Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 06.05.2004
- Aktenzeichen
- 10 WF 131/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 35002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2004:0506.10WF131.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 22.03.2004 - AZ: 602 F 71/04
Rechtsgrundlage
- § 1666 BGB
Fundstelle
- FamRZ 2004, 1879 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Elterliche Sorge für S. K., geb. ...
In der Familiensache ...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde vom 26. April 2004
gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 22. März 2004
durch
den Richter am Oberlandesgericht H. als Einzelrichter
am 6. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Eheleute R. gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin in dem angefochtenen Beschluss ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Eheleute R., die mit der betroffenen S. K. lediglich durch eine Bekanntschaft ihrer Tochter sowie als Nachbarn in Beziehung stehen, haben bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts einen "Antrag gem. § 1666 BGB" gestellt; ihnen kommt jedoch weder eine eigene Antragsbefugnis bezüglich des Sorgerechts für S. zu, noch haben sie in dem vorliegenden - amtswegigen und lediglich durch ihren "Antrag" ausgelösten - Verfahren eine Stellung als Beteiligte erlangt. Das Amtsgericht hat daher zu Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt, sodass es auch keiner weiteren Erörterung zur Frage einer etwaigen Anwaltsbeiordnung bedarf.