Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.05.2004, Az.: 10 WF 131/04

Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.05.2004
Aktenzeichen
10 WF 131/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 35002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0506.10WF131.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 22.03.2004 - AZ: 602 F 71/04

Fundstelle

  • FamRZ 2004, 1879 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Elterliche Sorge für S. K., geb. ...

In der Familiensache ...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde vom 26. April 2004
gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 22. März 2004
durch
den Richter am Oberlandesgericht H. als Einzelrichter
am 6. Mai 2004
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Eheleute R. gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin in dem angefochtenen Beschluss ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Die Eheleute R., die mit der betroffenen S. K. lediglich durch eine Bekanntschaft ihrer Tochter sowie als Nachbarn in Beziehung stehen, haben bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts einen "Antrag gem. § 1666 BGB" gestellt; ihnen kommt jedoch weder eine eigene Antragsbefugnis bezüglich des Sorgerechts für S. zu, noch haben sie in dem vorliegenden - amtswegigen und lediglich durch ihren "Antrag" ausgelösten - Verfahren eine Stellung als Beteiligte erlangt. Das Amtsgericht hat daher zu Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt, sodass es auch keiner weiteren Erörterung zur Frage einer etwaigen Anwaltsbeiordnung bedarf.