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§ 4 NMarkG - Anerkennungsfiktion, Meldepflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG) 
Amtliche Abkürzung
NMarkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) Wer in einem anderen Bundesland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist, gilt in Niedersachsen als anerkannt.

(2) 1Als anerkannt gilt auch, wer nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen als Dienstleisterin oder Dienstleister Tätigkeiten nach § 1 ausübt und als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

  1. 1.

    zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist und

  2. 2.

    für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.

2Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige von

  1. 1.

    anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie

  2. 2.

    Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeiten wird im Einzelfall insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeiten beurteilt.

(3) 1Wer erstmalig eine Tätigkeit nach Absatz 2 ausüben will, hat dies dem Landesamt vorher schriftlich oder elektronisch zu melden. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 3Mit der Meldung sind in Form von Kopien oder elektronischen Dokumenten vorzulegen

  1. 1.

    ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

  2. 2.

    ein Berufsqualifikationsnachweis,

  3. 3.

    ein Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vorliegen und der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

4Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann das Landesamt die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen. 5Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden und soweit unbedingt geboten, kann sich das Landesamt an die zuständige Stelle des jeweiligen Staates wenden und die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 6Die Maßnahmen nach Satz 5 hemmen nicht den Lauf der Fristen nach § 5 Abs. 1.

(4) 1Ist seit der letzten Meldung ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Tätigkeiten nach Absatz 2 auszuführen, so hat sie oder er dies dem Landesamt mitzuteilen. 2Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden. 3Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.