§ 7 NMarkG - Verzeichnis der anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG)
- Amtliche Abkürzung
- NMarkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75100
1Das Landesamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen der in Niedersachsen anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider und den Anschriften ihrer Arbeitsräume. 2Die Angaben nach Satz 1 können stattdessen in ein bundesweites öffentlich zugängliches Verzeichnis eingestellt werden.