NMarkG,NI - Niedersächsisches Markscheidergesetz

Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider
(Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG) 
(1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG) 
Amtliche Abkürzung
NMarkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

Vom 16. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 478 - VORIS 75100 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anerkennung1
Voraussetzungen für die Anerkennung2
Anerkennungsverfahren3
Anerkennungsfiktion, Meldepflicht4
Nachprüfungsverfahren5
Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Untersagung, Mitteilungspflicht6
Verzeichnis der anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider7
Ordnungswidrigkeiten8
Übergangsregelungen9
Inkrafttreten10

(1) Amtl. Anm.:

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

§ 1 NMarkG - Anerkennung

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG) 
Amtliche Abkürzung
NMarkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

Wer im Land Niedersachsen eine Tätigkeit ausüben will, die durch Rechtsvorschrift anerkannten Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (Landesamt).

§ 2 NMarkG - Voraussetzungen für die Anerkennung

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG) 
Amtliche Abkürzung
NMarkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) Auf Antrag wird als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium mit dem Schwerpunkt Markscheidewesen oder Bergvermessungswesen mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste besitzt oder

  2. 2.

    eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) gleichwertige Berufsqualifikation besitzt und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person die für die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder gesundheitliche Eignung nicht besitzt.

§ 3 NMarkG - Anerkennungsverfahren

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG) 
Amtliche Abkürzung
NMarkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) 1In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind dem Antrag auf Anerkennung beizufügen

  1. 1.

    ein Lebenslauf,

  2. 2.

    der Nachweis über die berufliche Qualifikation,

  3. 3.

    zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung eine ärztliche Bescheinigung, auf Verlangen des Landesamtes ein Zeugnis einer Gesundheitsbehörde,

  4. 4.

    eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landesamt beantragt worden ist, und

  5. 5.

    eine Erklärung über die jeweilige Anschrift der bestehenden oder vorgesehenen Arbeitsräume.

2§ 13 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 NBQFG gilt entsprechend.

(2) 1In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind dem Antrag auf Anerkennung ergänzend zu § 12 Abs. 1 NBQFG zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 beizufügen. 2Den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 stehen die Unterlagen gleich, die nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20), anzuerkennen sind.

(3) Wenn in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die antragstellende Person über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, überprüft das Landesamt, ob diese Kenntnisse vorliegen.

(4) § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(5) Die antragstellende Person erhält über die Anerkennung eine Urkunde.

§ 4 NMarkG - Anerkennungsfiktion, Meldepflicht

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Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG) 
Amtliche Abkürzung
NMarkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) Wer in einem anderen Bundesland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist, gilt in Niedersachsen als anerkannt.

(2) 1Als anerkannt gilt auch, wer nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen als Dienstleisterin oder Dienstleister Tätigkeiten nach § 1 ausübt und als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

  1. 1.

    zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist und

  2. 2.

    für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.

2Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige von

  1. 1.

    anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie

  2. 2.

    Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeiten wird im Einzelfall insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeiten beurteilt.

(3) 1Wer erstmalig eine Tätigkeit nach Absatz 2 ausüben will, hat dies dem Landesamt vorher schriftlich oder elektronisch zu melden. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 3Mit der Meldung sind in Form von Kopien oder elektronischen Dokumenten vorzulegen

  1. 1.

    ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

  2. 2.

    ein Berufsqualifikationsnachweis,

  3. 3.

    ein Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vorliegen und der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

4Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann das Landesamt die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen. 5Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden und soweit unbedingt geboten, kann sich das Landesamt an die zuständige Stelle des jeweiligen Staates wenden und die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 6Die Maßnahmen nach Satz 5 hemmen nicht den Lauf der Fristen nach § 5 Abs. 1.

(4) 1Ist seit der letzten Meldung ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Tätigkeiten nach Absatz 2 auszuführen, so hat sie oder er dies dem Landesamt mitzuteilen. 2Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden. 3Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.