§ 1 NMarkG - Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG)
- Amtliche Abkürzung
- NMarkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75100
Wer im Land Niedersachsen eine Tätigkeit ausüben will, die durch Rechtsvorschrift anerkannten Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (Landesamt).