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§ 4 NMarkG - Anerkennungsfiktion, Meldepflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG)
Amtliche Abkürzung
NMarkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) Wer in einem anderen Bundesland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist, gilt in Niedersachsen als anerkannt.

(2) 1Als anerkannt gilt auch, wer nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen als Dienstleisterin oder Dienstleister Tätigkeiten nach § 1 ausübt und als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

  1. 1.

    zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist und

  2. 2.

    für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat.

2Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige von

  1. 1.

    anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staaten, gegenüber denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sowie

  2. 2.

    Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeiten wird im Einzelfall insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Tätigkeiten beurteilt.

(3) 1Wer erstmalig eine Tätigkeit nach Absatz 2 ausüben will, hat dies dem Landesamt vorher schriftlich zu melden. 2§ 3 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Mit der Meldung sind vorzulegen

  1. 1.

    ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

  2. 2.

    ein Berufsqualifikationsnachweis,

  3. 3.

    ein Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vorliegen und der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

(4) 1Ist seit der letzten Meldung ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Tätigkeiten nach Absatz 2 auszuführen, so hat sie oder er dies dem Landesamt mitzuteilen. 2Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden. 3§ 3 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.